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Glaubhaftmachung der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde

BGHV ZR 166/2025.02.2021GE 2021, 579

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdeführer muss innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch Aufteilung eines Einfamilienhauses der Bekl. entstanden ist. Die Kl. errichtete 1994 auf ihre Kosten auf der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche einen Anbau, durch den die Wohnfläche ihrer Wohnung von 65,37 m2 auf 90,85 m2 und die Gesamtwohnfläche des Objekts auf 227,09 m2 vergrößert wurde; die Wohnfläche der Wohnung der Bekl. blieb mit 136,24 m2 unverändert. Eine Änderung der Teilungserklärung erfolgte nicht. Die Kl. verlangt von der Bekl. - soweit von Interesse - die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass ihr Sondereigentum dem tatsächlich bestehenden baulichen Zustand angepasst, die Wohnflächen sowie Miteigentumsanteile neu festgesetzt und die Verteilung der Kosten gemäß der neuen Aufteilung nach § 10 der Teilungserklärung erfolgt. Sie verlangt ferner die Zustimmung zu der Eintragung der geänderten Teilungserklärung in das Grundbuch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4.958,42 € stattgegeben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Bekl. die Zulassung der Revision erreichen, um ihren Klageabweisungsantrag weiterzuverfolgen. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4 m.w.N.).

4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 a) Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Dieses Interesse kann nach § 3 ZPO geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, ZWE 2012, 176, 177).

6 b) Dass ihr durch die Verurteilung zu der Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung und deren Eintragung in das Grundbuch ein Nachteil entsteht, der den Wert von 20.000 € übersteigt, hat die Bekl. nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Entscheidend ist, inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung gemindert wird. Dazu enthält die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Ermittlung des von der Kl. an die Bekl. zu zahlenden Ausgleichsbetrags sachverständig beraten festgestellt, dass die Wertminderung 4.958,42 € beträgt. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat die Beschwer der Bekl. Anhaltspunkte für einen höheren Wert liegen nicht vor. Soweit die Bekl. geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, dass ihr nach Art einer Enteignung die Teilhabe an der künftig zu erwartenden Wertsteigerung der nach der Teilungserklärung 1993 zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche entzogen werde, legt sie nicht dar, wie hoch dieser Nachteil zu bewerten ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Innerhalb der laufenden Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss ein Wert der erstrebten Änderung des Berufungsurteils höher als 20.000 € glaubhaft gemacht werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch Aufteilung eines Einfamilienhaus-Grundstückes wurde die Klägerin neben der Beklagten Wohnungseigentümerin und errichtete einen Anbau, durch den ihre Wohnfläche von 65,37 m2 auf 90,85 m2 und die Gesamtwohnfläche des Objekts auf 297,09 m2 stieg; die Wohnfläche der Beklagten blieb mit 136,24 m2 unverändert. Eine Änderung der Teilungserklärung (TE) erfolgte nicht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Änderung der TE dahingehend, dass ihr Sondereigentum dem tatsächlichen baulichen Zustand angepasst, Wohnflächen sowie Miteigentumsanteile neu festgesetzt, die Kostenverteilung neu erfolgt und das Grundbuch geändert wird. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG ihr Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4.958,42 € stattgegeben. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Innerhalb der Begründungsfrist muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der 20.000 € übersteigt. Bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Dass aber der Beklagten durch die Verurteilung zu der Zustimmung zur Änderung der TE und deren Eintragung im Grundbuch ein Nachteil entsteht, der 20.000 € übersteigt, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums dadurch gemindert wird, ist nicht vorgetragen. Das LG hat den von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag mit 4.958,42 € ermittelt. Auf dieser Grundlage schätzt der BGH auch die Beschwer der Beklagten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH führt aus, dass die Beklagte vielleicht hätte darlegen können, dass ihr nach Art einer Enteignung durch die Teilhabe an der künftig zu erwartenden Wertsteigerung der nach der Teilungserklärung 1993 zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche ein Nachteil hätte entstehen können. Dieser hätte aber aus eigenem Antrieb zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest vorgetragen werden müssen.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister