Glasbausteine
§§ 14, 22 WEG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Glasbausteine; Treppenhaus; optische Veränderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ersetzung von Glasbausteinen im Treppenhaus durch Fenster kann eine nachteilige optische Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks des Gebäudes bewirken und damit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Das LG geht davon aus, daß die Ersetzung der Glasbausteine durch Fenster eine bauliche Veränderung darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und deshalb grundsätzlich nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Zustimmung der Ast. hält es aber deshalb für entbehrlich, weil dieser kein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG). Dieser nicht näher begründeten Ansicht des LG kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat schon im Verfahren vor dem AG mit Schriftsatz v. 16.1.1996 geltend gemacht, daß mit der Ersetzungsmaßnahme eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes verbunden sei. Auf eine nachteilige Veränderung des architektonischen Erscheinungsbildes stützt sie auch ihre sofortige weitere Beschwerde. Diesem Sachvortrag sind die Antragsgegner weder in ihrem Erwiderungsschriftsatz im Verfahren vor dem AG v. 6.2.1996 noch sonst entgegengetreten. Der Senat geht daher von seiner Richtigkeit aus. Eine nachteilige optische Veränderung des Gebäudes fällt nach allgemeiner Meinung unter § 14 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLG WM 1997, 186 m. w. N.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer sogenannten verbessernden oder modernisierenden Instandsetzung (s. dazu BayObLGZ 1988, 271 [= WM 1988, 414]; 1990, 28 [= WM 1990, 234]; KG NJW-RR 1994, 528 [= WM 1994, 223]) ergeben sich keine Anhaltspunkte.