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Gläubigerbenachteiligung durch Entgegennahme von Mietzahlungen bei Kenntnis des Vermieters von Zahlungsproblemen des Mieters

BGHIX ZR 188/0720.11.2008unveröffentlicht

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gläubigerbenachteiligung durch Entgegennahme von Mietzahlungen bei Kenntnis des Vermieters von Zahlungsproblemen des Mieters; Insolvenzanfechtung; Rückgewähr von Mietzahlungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. ist Verwalter in dem am 11. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. F. (nachfolgend Schuldner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener auf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen.

2 Der Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant in vom Bekl. gemieteten Räumen. Wegen bestehender Zahlungsrückstände in Höhe von 5.290,38 € kündigte der Bekl. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 fristlos. Eine Räumung durch den Schuldner erfolgte nicht. Dieser glich auch den Zahlungsrückstand nicht aus. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit in den gemieteten Räumen bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und Einstellung des Betriebs Ende November 2004 fort. Auf den Mietzins, der zunächst 2.473,12 € und nach dem Vortrag des Bekl. ab März 2003 2.600 € betrug, leistete der Schuldner nur unregelmäßig Barzahlungen in einer Größenordnung zwischen 50 und 1.000 €. Im Jahre 2003 erhöhte sich der Zahlungsrückstand auf 21.890,38 € und im Jahre 2004 auf 46.560,38 €. Insgesamt betrugen die Zahlungen des Schuldners zwischen dem 2. Januar 2003 und

dem 19. November 2004 22.080 €.

3 Am 5. Juni 2002 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Gegen ihn bestanden seit 1. Januar 2003 ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Bekl. offene Forderungen in Höhe von mindestens 58.845,94 €, denen liquide Mittel in Höhe von nie mehr als 1.500 € gegenüberstanden. Dem Bekl. war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zweimal der Strom abgestellt wurde. Ende 2003 teilte der Steuerberater des Schuldners dem Bekl. mit, dass dieser wegen bestehender Steuerrückstände mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe, ab Januar 2004 erhalte er seine Miete wieder normal. Tatsächlich blieb es aber auch ab Januar 2004 nur bei Teilzahlungen, die regelmäßig nicht einmal die Hälfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten.

4 Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Kl. sämtliche vom Schuldner zwischen dem 2. Januar 2003 und 19. November 2004 erbrachten Teilzahlungen angefochten. Seine auf Zahlung von 22.080 € gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl. den Anspruch in voller Höhe weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. 6 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl. auf Rückgewähr gemäß § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO mit folgender Begründung verneint: Zwar habe das Landgericht mit Recht die Kenntnis des Bekl. von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht, seine Ansprüche gegen den Schuldner hätten sich seit Oktober 2002 fortlaufend erhöht und seien bis Ende 2004 niemals vollständig zurückgeführt worden. Dem Bekl. habe aber die Kenntnis von weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen, für deren Nachweis der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig sei, gefehlt. Der Senat folge nicht der Auffassung, dass der Nachweis der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner nicht mehr notwendig sei, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kenne, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386) ein solches Verständnis des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nahelegen könnte, widerspreche dies doch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es müsse verlangt werden, dass sowohl die positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch der Benachteiligung der Gläubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners kumulativ gegeben seien. Allein die Kenntnis von anderen Gläubigern reiche nicht aus. Der Anfechtungsgegner müsse auch wissen, dass diese noch ungedeckte Forderungen gegen den Schuldner hätten.

II. 7 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verkannt.

8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt hat und dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann im Hinblick auf die während des gesamten Zeitraums, in dem der Schuldner Teilzahlungen an den Bekl. erbracht hat, bestehenden Verbindlichkeiten nicht zweifelhaft sein. Der Schuldner wusste, dass er mit seinen Zahlungen an den Bekl. die übrigen Gläubiger schädigte, da sich deren Befriedigungsaussichten entsprechend verringerten.

9 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Vortrag des Kl. die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.

10 Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGHZ 155, 75, 85 f.; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZinsO 2004, 859, 860 f.; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273, 276 Rn. 36 f.). Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (vgl. Huber NZI 2003, 599, 600; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 133 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl., § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 24 d; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 9 Rn. 149), genügt es, dass der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Bekl. die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umständen musste der Bekl. damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden waren. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (HK- InsO/Kreft, aaO Rn. 23). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).

III. 11 Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif.

12 Kennt der Gläubiger die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist aufgrund der Umstände zu vermuten, dass dessen Benachteiligungsvorsatz dem Gläubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen und zu beweisen, dass er später gleichwohl davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (BGHZ 149, 100, 108, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 293; v. 20. Dezember 2007 aaO S. 276 Rn. 36).

13 Der Bekl. hat unter Beweisantritt behauptet, der Schuldner habe ihm gegenüber jedes Mal bei Vornahme der Zahlungen unter Vorlage entsprechender Quittungen erklärt, dass er zunächst seine übrigen Gläubiger habe befriedigen müssen, um seinen laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Sowohl sein Anwalt als auch sein Steuerberater hätten ihm geraten, sämtliche anderen Gläubiger vor dem Bekl. zu befriedigen, da dieser als Vermieter mindestens ein Jahr benötige, eine Räumung durchzusetzen.

14 Der Vortrag des Bekl. ist erheblich. Gelingt es ihm, zu beweisen, dass er aufgrund der Erklärungen des Schuldners und der ihm vorgelegten Quittungen davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen und er, der Bekl., sei der einzige, dessen Forderungen nicht voll befriedigt würden, so scheidet eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Kann umgekehrt der Bekl. den ihm obliegenden Beweis nicht führen, so hat der Kl. gegen ihn Anspruch auf Zahlung von 20.080 € aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO.