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Gläubiger kann Verjährungsfrist trotz Mietbeendigung ausnutzen

LG Berlin65 S 323/0417.12.2004GE 2005, 737

BGB § 195

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Trotz beendeten Mietverhältnisses darf der Vermieter die Verjährungsfrist hinsichtlich Betriebskostennachzahlungsansprüchen in zeitlicher Hinsicht ausnutzen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände muß der Mieter auch damit rechnen, daß der Vermieter noch Forderungen geltend macht, so daß keine Verwirkung besteht. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juli 2000 machte der Vermieter unter anderem noch Betriebskostenansprüche für 1999 geltend. Das AG nahm Verwirkung an. Jedenfalls angesichts des im Juli 2000 beendeten Mietverhältnisses hätte der Mieter bei Zustellung eines Mahnbescheides im Jahre 2003 nicht damit rechnen müssen, mit den Beträgen noch in Anspruch genommen zu werden. Habe ein Mietverhältnis sein Ende gefunden, pflegten derartige Rückstände nicht erst nach drei Jahren geltend gemacht zu werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. (Vermieterin) ist begründet (...). Von einer Verwirkung der Forderungen kann nicht ausgegangen werden. Insoweit ist den Ausführungen der Kl. in der Berufungsbegründung zuzustimmen, wonach Umstände, die einen Vertrauenstatbestand bei den Bekl. begründen könnten, nicht ersichtlich sind, wobei es auf den Zugang der Mahnungen gar nicht ankommt. Grundsätzlich darf der Gläubiger die Verjährungsfrist in zeitlicher Hinsicht ausnutzen, und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände mußten die Bekl. auch damit rechnen, daß die Kl. noch Forderungen geltend macht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter kann Betriebskosten auch noch lange nach Mietende geltend machen und die Verjährungsfrist zeitlich ausnutzen. Er gerät nicht sogleich in die Verwirkungsfalle, entschied das LG Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis war beendet, bevor der Vermieter die Betriebskosten abgerechnet hatte. Aus nicht ersichtlichen Gründen machte er die Nachforderung erst drei Jahre später, aber vor Verjährungseintritt, geltend. Das Amtsgericht nahm Verwirkung an, weil ein Mieter nach einer solch langen Zeit nicht mehr mit Nachforderungen rechnen müsse. Das führte zur Berufung des Vermieters.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zivilkammer 65 (Einzelrichter) kam zum Ergebnis, daß der Vermieter die Verjährungsfrist in zeitlicher Hinsicht ausnutzen könne, selbst wenn das Mietverhältnis beendet sei. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände müsse der Mieter auch damit rechnen, daß der Vermieter noch Forderungen geltend mache.

In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil der ZK 62 in GE 2005, 737 hingewiesen.