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Gewillkürte Prozeßstandschaft

OLG Düsseldorf3 Wx 469/9629.01.1997WuM 1997, 298

WEG § 45; ZPO §§ 750, 727

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gewillkürte Prozeßstandschaft; Vollstreckungstitel; Verwalterwechsel; Titelumschreibung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in gewillkürter Prozeßstandschaft einen Vollstreckungstitel erwirkt und will nach einem Wechsel im Verwalteramt der neue Verwalter aus diesem Titel vollstrecken, so bedarf es der Titelumschreibung (§ 727 ZPO entspr.).

2. Ob der Titel auf den neuen Verwalter oder - was näher liegt - auf die Wohnungseigentümer umzuschreiben ist, bleibt offen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. ist seit September 1995 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Der Ag. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Zu seiner Wohnung gehört der Garageneinstellplatz ("Garagenbox") Nr. 176. Durch Beschluß des AG R. vom 9.1.1985 war dem Ag. unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt worden, die zu seiner Eigentumswohnung gehörende Garagenbox als Abstell- oder Lagerraum oder zur Aufbewahrung sonstiger nicht für das Kraftfahrzeug oder ggf. für die Pflege des Kraftfahrzeugs unbedingt erforderlichen Materialien zu nutzen. Ast. jenes Verfahrens und Titelgläubigerin war die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Sie war durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.1.1983 ermächtigt worden, Klagen für die Wohnungseigentümer im eigenen Namen einzuleiten und zu führen. Mit Schriftsatz vom 23.1.1995 beantragte die zur dieser Zeit amtierende Verwalterin, gegen den Ag. ein Zwangsgeld von 3.000 DM, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen zur Erzwingung der oben genannten Unterlassungspflicht gemäß Amtsgerichtsbeschluß vom 9.1.1985.

Das AG entschied antragsgemäß, nachdem das Rubrum im Hinblick auf den (erneuten) Verwalterwechsel dahin berichtigt worden war, daß Ast. die letzte Verwalterin ist. Auf die sofortige Beschwerde des Ag. hat das LG den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluß aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Ast. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. ... Das LG hat mit Recht die Zwangsmittelfestsetzung aufgehoben. Da die Ast. des vorliegenden Verfahrens nicht durch Titel oder Klausel als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesen ist, ist sie nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 750 Abs. 1 ZPO (s. dazu z. B. BGH, NJW 1983, 1678 sowie BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809 und BGHZ 113, 90 = NJW 1991, 839, 840; Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 727 Rdnr. 13 und § 750 Rdnr. 3; Münzberg, NJW 1992, 1867; Becker-Eberhard, ZZP 104, 413, 439 ff.; Scherer, Rpfleger 1995, 89 [91]).

Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der im Jahre 1983 zugunsten der damaligen Verwalterin gefaßte Ermächtigungsbeschluß nach Wortlaut und Sinn umfassend, auch für jeden Nachfolgeverwalter Geltung haben sollte (davon abgesehen, steht einer solchen Auslegung bereits der Verwaltervertrag mit der jetzigen Ast. entgegen, worin diese nur zur Geltendmachung im Namen der Wohnungseigentümer ermächtigt worden ist). Der Grundsatz, daß staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung urkundlich nachgewiesener Ansprüche erfolgen darf, erfordert den Berechtigungsnachweis durch Titel oder Klausel.

Ohne Erfolg versucht die Ast. sich auf Rechtsprechung zu stützen, wonach der Wechsel im Verwalteramt auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluß hat. Diese Rechtsprechung betrifft den Verwalterwechsel im Erkenntnisverfahren (vgl. BayObLGZ 1986, 128; KG, NJW-RR 1989, 657); sie läßt sich ohne weiteres mit der entsprechenden Anwendung des § 263 ZPO begründen (vgl. BayObLGZ 1986, 128). Hier geht es dagegen um den Versuch eines Dritten, im eigenen Namen aus einem Titel zu vollstrecken, der von einem gewillkürten Prozeßstandschafter erwirkt worden ist. Dieser Prozeßstandschafter ist nach wie vor formal berechtigt, wenngleich - nach dem Ende des Verwalteramtes - nicht mehr im materiellen Sinne. Materiell berechtigt sind die Wohnungseigentümer. Auf diese könnte in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO - nicht unmittelbar aus § 727 ZPO, da ein Fall der Rechtsnachfolge nicht vorliegt - der Titel umgeschrieben werden (vgl. zu dem umstrittenen Rechtsproblem Zöller/Stöber, § 727 Rdnr. 13; Becker-Eberhard, ZZP 104, 413; BGH, NJW 1983, 1678; BGH, NJW 1985, 809 = JR 1985, 287 m. Anm. Olzen; OLG Köln, JurBüro 1994, 741). Grundlage für die Klauselerteilung an die Wohnungseigentümer wäre deren eigenes originäres Recht (Becker-Eberhard, ZZP 104, 413 [441]). Ob hingegen der vom LG im Anschluß an Weitnauer, WEG, angesprochene Weg der Titelumschreibung auf die Ast. gangbar ist, erscheint zweifelhaft. Ein Grund zur Aussetzung des Verfahrens, wie von der Ast. zuletzt beantragt, liegt jedenfalls nicht vor, insbesondere nicht zu dem Zweck, der Ast. Gelegenheit zur Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen zu geben.

Im übrigen war die beantragte und vom AG ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf § 890 ZPO rechtsfehlerhaft. Der Ag. war seinerzeit zur Unterlassung verurteilt worden, weshalb zur Erzwingung nur die Festsetzung von Ordnungsgeld in Betracht kam, wie in der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 9.1.1985 angedroht.