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gewillkürte Prozeßstandschaft

LG Saarbrücken13 BS 272/9715.05.1998WuM 1998, 421

ZPO §§ 50, 51; RBerG Art. 1 § 1, 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

gewillkürte Prozeßstandschaft; Prozeßführungsbefugnis; Hausverwalter; Ermächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hausverwalter ist grundsätzlich nicht zur Prozeßführung gegen den Mieter im eigenen Namen (gewillkürte Prozeßstandschaft) befugt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518 und 519 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, wovon das AG zu Recht ausgegangen ist. Die Kl. sind nicht prozeßführungsbefugt. Als Hausverwalter der Vermieterin, Frau F., sind sie nicht Rechtsinhaber der streitgegenständlichen Forderung, weil der Mietvertrag, aus dem die Klageforderung resultiert, zwischen der Vermieterin und dem Bekl. abgeschlossen worden ist. ...

Die Prozeßführungsbefugnis der Kl. ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Kl. Verwalter der Vermieterin sind. Nach herrschender Auffassung ist der Verwalter nicht befugt, Ansprüche aus dem Mietvertrag im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Sternel, aktuell, 3. Aufl., Rn. 1409; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., VIII, Rz. 49; LG Kassel ZMR 1992, 548).

Die Kl. können ihre Prozeßführungsbefugnis auch nicht aus der Ermächtigung der Vermieterin v. 1.1.1994 herleiten. Nach dem Inhalt dieser Ermächtigung hat die Zeugin F. die Kl. zu Bevollmächtigten für alle die Verwaltung des Wohn- und Geschäftshauses betreffenden Angelegenheiten für die Zeit vom 1.1.1994 bis 1.1.1999 bestellt und sie unter anderem ermächtigt, gerichtliche Schritte zur Aufrechterhaltung der Hausordnung, Ausübung des Vermieterpfand- und Zurückbehaltungsrechts, Geltendmachung des Hausrechts und des Räumungsrechts vorzunehmen; ferner sind die Kl. zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in allen Angelegenheiten und Prozessen, welche mit der Verwaltung der Wohnung in irgendeiner Weise zusammenhängen, bevollmächtigt worden. Die Vollmacht umfaßt materiell-rechtlich eine sogenannte Einziehungsermächtigung, die die Kl. unter anderem berechtigt, Mieten und Nebenkosten im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen. Bei einer solchen Einziehungsermächtigung ist die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im eigenen Namen für Rechnung Dritter nur unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zulässig. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die zugrunde liegende Ermächtigung ist unwirksam. Die den Kl. erteilte Generalermächtigung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam (LG Berlin NJW-RR 1993, 1234; LG Kassel ZMR 1992, 548). Danach ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtig. Insoweit enthält auch Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG keine Ausnahme. Eine solche Erlaubnis ist den Kl. nicht erteilt worden. Auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft den Verwalter ermächtigen können, bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen für die Eigentümer geltend zu machen (BGH NJW-RR 1987, 1046), können sich die Kl. nicht berufen. In diesen Fällen wurde dem Verwalter nämlich jeweils eine Einzelermächtigung zur Geltendmachung einer bestimmten Forderung und zur Führung eines bestimmten Rechtsstreits erteilt. Eine wirksame Ermächtigung zur Prozeßführung muß sich auf einen bestimmten Anspruch, eine bestimmte Rechtsstreitigkeit, beziehen (LG Berlin a. a. O., m. w. N.).

Darüber hinaus fehlt das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche Interesse der Kl., die Forderung der Vermieter im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei genügt nicht ein wirtschaftliches Interesse der Kl. an der Einziehung der Forderung, sondern darüber hinaus muß ein rechtliches Interesse an der Geltendmachung im eigenen Namen bestehen (LG Berlin a. a. O.; LG Kassel a. a. O.). Ein solches eigenes rechtliches Interesse wird etwa dann bejaht, wenn von der Durchsetzung der im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemachten Forderung eigene Rechte des Prozeßstandschafters abhängig sind. So liegt der Fall nicht; derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da mithin die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft nicht vorliegen, war die Klage wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Kl. abzuweisen; die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.