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Gewerbliche Nutzung

LG Berlin63 S 51/8707.06.1988GE 1988, 947

§ 550 BGB, § 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gewerbliche Nutzung; Nutzungszweck, vereinbarter; Wohnzwecke; Zustimmung zur Nutzungsänderung; Nutzungsänderung, einseitige; Gewerbebetrieb; Berufliche Tätigkeit des Mieters; Treu und Glauben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter, der Räume zu Wohnzwecken vermietet hat, ist nicht verpflichtet, dem Mieter die auch nur teilweise gewerbliche Nutzung der Räume zu gestatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist nicht verpflichtet, der Kl. die Zustimmung zur Benutzung eines Raumes des gemieteten Einfamilienhauses zur Durchführung von Kosmetikbehandlungen zu erteilen und in diesem Rahmen die Anbringung eines Hinweisschildes zu gestatten.

Der Kl. wurde das Einfamilienreihenhaus gemäß § 1 des Mietvertrages ausdrücklich zu Wohnzwecken vermietet. Weder durch die in Ziffer 7 Abs. 1 a enthaltene Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 5 des Mietvertrages Mietvertragsbestandteil sind, noch nach den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen über die Art und Weise der Nutzung des Mietgegenstandes ist das Begehren der Kl. in dem gemieteten Reihenhaus einen Kosmetiksalon zu betreiben, gerechtfertigt. Der Mietvertrag legt die Benutzung des Mietobjektes ausdrücklich als zu Wohnzwecken fest. Die Nutzung eines Raumes zur Durchführung von Kosmetikbehandlungen würde zu einer teilweise anderen als einer Nutzung zu Wohnzwecken führen. Dem Mieter ist es aber regelmäßig versagt, den Vertragszweck einseitig zu ändern. Die Vornahme von Kosmetik- und Fußpflegebehandlungen, die die Kl. ausführt, um daraus ihren alleinigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten des gemieteten Hauses aufzubringen, erfolgt nicht als berufliche Tätigkeit im Rahmen des Wohngebrauchs. Der Zweck der Tätigkeit der Kl. besteht darin, ein Gewerbe in einem dem vollen Lebensunterhalt dienenden Umfang zu betreiben, das seiner Art und Weise nach ausschließlich auf Publikumsverkehr (sowohl zu Behandlungs- als auch zu Verkaufszwecken) ausgerichtet ist.

Eine derartige gewerbliche Tätigkeit geht über den Rahmen von beruflichen Tätigkeiten hinaus, die unter den Begriff der sogenannten "Heimarbeit" fallen könnten. Wenn auch die Vermietung zu Wohnzwecken noch gewisse berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten mit abdecken kann, so gilt dies jedenfalls nicht für einen Geschäftsbetrieb mit Kundenbesuch.