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Gewerbezuschlag

LG Berlin63 S 107/9507.07.1995GE 1995, 1133

BGB § 558 ; MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gewerbezuschlag kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 2 MHG erhöht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Tatbestand des Urteils des AG heißt es u. a.: Die Kl. sind Vermieter, die Bekl. ist aufgrund des Vertrages Mieterin einer 6 1/2-Zimmer Wohnung in Berlin-Schöneberg. In Ziffer 20 der Besonderen Vereinbarungen zum Mietvertrag hatten die Parteien folgende Regelung getroffen: "Es gilt als vereinbart, daß 3 Zimmer der Gesamtwohnung als Rechtsanwaltskanzlei genutzt werden. Hierfür ist ein Gewerbezuschlag von monatlich DM 300,- vereinbart. Eine spätere eventuelle Anhebung des Gewerbezuschlages soll sich an dem Verhältnis der Änderung der Kaltmiete lt. § 3 des Mietvertrages (derzeit DM 836,-) orientieren. Bis 31.12.1987 bleibt der Gewerbezuschlag auf jeden Fall unverändert."

Bei der Wohnung handelt es sich um ehemals preisgebundenen Altbau. Durch bestandskräftigen Bescheid der Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin wurde der Zuschlag für die teilgewerbliche Nutzung auf 32,37 DM herabgesetzt. Mit Schreiben vom 25. April 1994 teilte die Hausverwaltung der Kl. der Bekl. mit, daß beabsichtigt sei, den Gewerbezuschlag ab 1. Juli 1994 auf 300,- DM festzusetzen, weil der geleistete Gewerbezuschlag unrealistisch, unzureichend und nicht ortsüblich sei. Die Bekl. stimmte einer Erhöhung des Gewerbezuschlags nicht zu.

Das AG wies die Klage als unbegründet ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist unbegründet, denn die Bekl. ist nicht verpflichtet, einer Mieterhöhung betreffend den Gewerbezuschlag für die von ihr innegehaltene Wohnung zuzustimmen. Die von der Hausverwaltung der Kl. abgegebenen Mieterhöhungserklärungen vom 25. April 1994 und 16. Januar 1995 sind formell unwirksam. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 2 MHG, da auf keines der in dieser Vorschrift genannten Begründungsmittel für eine Mieterhöhung Bezug genommen wird. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vertritt die Kammer die Ansicht, daß § 2 MHG für die hier beabsichtigte Mieterhöhung als Anspruchsgrundlage in Betracht käme, denn es handelt sich um ein Mischmietverhältnis mit überwiegendem Wohncharakter, so daß die Vorschriften des MHG hier grundsätzlich zur Anwendung kommen (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 1 MHG Rdnr. 12 f., § 2 MHG Rdnr. 25 ff.). Da die formellen Voraussetzungen des § 2 MHG aber, wie oben dargelegt, hier nicht eingehalten worden sind, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob und wie ein Gewerbezuschlag für einen Wohnungsmieter erhöht werden kann, ist umstritten. Voraussetzung ist stets, daß es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, da anderenfalls eine Mieterhöhung ohne eine vertragliche Vereinbarung unmöglich ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom LG Berlin am 7. Juli 1995 entschiedenen Fall ging es um eine Rechtsanwältin, die sich gegen die Erhöhung des Gewerbezuschlags für die in der Wohnung betriebene Kanzlei wandte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht nahm, was immerhin zweifelhaft ist, Wohnraummietrecht an und meinte, eine Mieterhöhung könne nur unter den Voraussetzungen des Miethöhegesetzes durchgeführt werden, die hier nicht erfüllt seien.