Gewerbemieterhaftung für Brandschaden durch Akkuladung
BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 278, 823 Abs. 1 i.V.m. 31, 831
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Haftung des Gewerbemieters für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist.
2. Ein fahrlässiges Verhalten ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn unter Missachtung der Gebrauchsanleitung für das Ladegerät mehrere 18 V Lithium-Ionen-Akkus auf einem brennbaren Untergrund aufgeladen werden, ohne dass ein geeignetes Löschmittel zur Verfügung steht und die Mitarbeiter für eine Brandbekämpfung instruiert wurden.
(Leitsatz zur 2 von der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Gebäudeversicherer) macht aus übergegangenem Recht Schadensersatz i.H.v. 73.518 € gegen die Bekl. geltend, die auf einem Holzregal in den Büroräumen 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus geladen hatte, die einen Brand auslösten. Das LG hatte die Bekl. antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt.
Die Bekl. trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass es bereits an einer Pflichtverletzung fehle. Das Laden der sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus eines chinesischen Herstellers in M-Ladegeräten sei ein sozialadäquates Verhalten und damit nicht rechtswidrig. Es habe auch kein mietvertragliches Verbot bestanden, Akkus aufzuladen. Verschlechterungen der Mietsache infolge vertragsgemäßen Gebrauchs, zu dem auch „das Aufladen eines Akkus“ zähle, habe die Bekl. nach § 538 BGB jedoch nicht zu vertreten. Das Aufladen von Akkus stelle eine Handlung des täglichen Lebens dar, welche in vielen (beruflichen und privaten) Bereichen unentbehrlich sei. Dabei sei es „nicht unüblich, dass Akkus in Ladegeräten fremder Hersteller“ geladen würden. Die Kompatibilität werde vom Kunden vorausgesetzt und vom Hersteller der Akkus beworben. Das sei auch hier der Fall gewesen, da der chinesische Hersteller auf der Plattform Amazon angegeben habe „Ersatzakku für M.‘“ und „kompatibel mit allen M. 18 Volt Akku-Werkzeugen“. Ferner sei vom Verkäufer eine CE-Prüfung angegeben worden. Die Bekl. habe keinen Anlass gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln.
Zu Unrecht gehe das Landgericht unter Hinweis auf einen Samsung-Rückruf im Jahr 2016 von einer besonderen Schadensanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus aus. Dieser habe andere Akkus betroffen und lasse Rückschlüsse auf die hiesigen Akkus nicht zu.
Es fehle auch am Verschulden. Das Landgericht dehne die Haftung unbillig zu einer Art Gefährdungshaftung aus. Es fehlen konkrete Anknüpfungspunkte für eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung. Einen technischen Defekt habe die Bekl. als technische Laiin nicht vorhersehen können. Bei den Akkus habe es sich auch nicht um „Plagiate“ oder Ware geringerer Qualität gehandelt, der Preisunterschied zu den Original-Akkus von M. habe nur einige Euro betragen. Allein die Herstellung in China lasse nicht auf mindere Qualität schließen.
Der Ladevorgang habe auch nicht in einer brandgefährlichen Umgebung stattgefunden. Er habe nicht auf brennbaren Materialien stattgefunden. „Besonders brandgefährliche Gegenstände“ hätten sich nicht in der Nähe befunden. Das Laden auf einem Holzregal sei insoweit nicht pflichtwidrig. Dann müsse auch jedes Aufladen eines Laptops oder Mobiltelefons auf einem Schreibtisch verboten sein, was erkennbar abwegig sei. Jedenfalls handele es sich um eine „sozial akzeptierte“ Gefahr.
Entgegen dem Landgericht sei eine Verpflichtung zur Einhaltung eines besonderen (Lösch-) Konzepts beim Aufladen handelsüblicher Akkus aus keinem erdenklichen Umstand abzuleiten. Ein Löschkonzept sei nur bei vorhersehbaren hochgradigen Brandgefahren erforderlich.
Das KG wies die Berufung zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). […] Der Anspruch besteht nach §§ 280, 241 Abs. 2, 278 BGB und § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 831 BGB, weil die Bekl. bzw. ihre mit dem Ladevorgang befassten Mitarbeiter bei dem Ladevorgang Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten schuldhaft und schadenskausal verletzt haben.
1) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmenden konkludenten Regressverzicht des Versicherers bei der Gebäudeversicherung im Fall leicht fahrlässiger Schädigung durch den Mieter (BGH NJW-RR 2023, 928 Rn. 14; BGHZ 145, 393 - juris Rn. 15 ff.) sind auf den vorliegenden Fall der Geschäftsinhaltsversicherung des Vermieters nicht übertragbar (BGH NJW-RR 2013, 333 Rn. 33 f.; NJW 2006, 3714 Rn. 7). Derartiges macht auch die Bekl. nicht geltend.
2) Das Landgericht hat zutreffend eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. festgestellt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH NJW 2023, 2037 Rn. 13 m.N.). Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht (BGH NJW 2018, 2956 Rn. 18). (Jedenfalls) diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (BGH NJW 2018, 2956 Rn. 12; s.a. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn. 17 zur Fürsorgepflicht der Mietvertragspartei - dort Vermieter - , keine zusätzliche Brandgefahrenquelle zu schaffen).
Als Unternehmerin ist die Bekl. sowohl gegenüber ihren Arbeitnehmern als auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten verpflichtet, ihre Betriebsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten (BGHZ 181, 65 Rn. 13). Etwaige Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz von Mitarbeitern dienen, können nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden (vgl. BGH aaO.; NZM 2019, 893 Rn. 18). Der Bekl. wäre daher nicht zu folgen, sofern sie der Ansicht sein sollte, dass ihrer Vermieterin gegenüber geringere Sicherheitsanforderungen gelten würden als gegenüber ihren Mitarbeitern (s.a. OLG Schleswig NJW-RR 2020, 18 - juris Rn. 19: der Kunde eines Einkaufszentrums könne mit einer Gestaltung der Laufwege rechnen, die den Vorschriften der Arbeitssicherheit entspreche).
b) Zu Recht hat das Landgericht den Ladevorgang von Lithium-Ionen-Akkus als Schaffung einer Gefahrenquelle in Bezug auf einen Brand bezeichnet, die „bekannt“ ist. Zumindest musste der Bekl. bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber diese Gefahr bekannt sein und sie das zum Anlass nehmen, ein Konzept zur Gefahrvermeidung zu erarbeiten.
Der durch die Medien verbreitete Rückruf des Samsung Galaxy Note 7 im Jahr 2016, bei dem Akkus überhitzten, qualmten und in Brand gerieten (so die Feststellung im LGU S. 7), wurde entgegen der Berufungsbegründung vom Landgericht nicht als maßgeblicher Grund der Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit von Lithium-Ionen-Akkus angeführt, sondern nur beispielhaft („bekannt, … und zwar auch durch jüngste Ereignisse wie…“). Dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen (zu denen unerkannte Beschädigungen etwa durch Fallenlassen gehören) in Brand geraten und/oder explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen kann, und dass das Verwenden von Akkus, die vom Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben sind, ebenfalls zu einer Gefahrerhöhung führt, ist in der Fachwelt seit Jahren bekannt, Gegenstand allgemeiner Berichterstattung und hat Einzug in Publikationen sachkundiger Institutionen gefunden (s. etwa VdS 3103 Stand Juni 2019 - die VdS Schadenverhütung GmbH ist eine Tochter des GDV [Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft] e.V. -: Brandgefahr bei technischen Defekten oder unsachgemäßer Handhabung; für einen wirksamen Schutz sei ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erforderlich; nach dem Arbeitsschutzgesetz seien die Gefahren, die von den Batterien ausgingen, einzuschätzen bzw. zu beurteilen; ferner publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3863: Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus des DGUV [Deutsche Gesellschaft Unfallversicherung e.V.] Stand 19.6.2020: zur Gefahrvermeidung u. a. nur Laden auf nicht-brennbarem Untergrund und nicht in der Nähe von Brandlasten; Beschäftigte, die regelmäßig mit Lithium-Ionen-Akkus umgehen, müssen dafür qualifiziert und unterwiesen sein, u. a. über den vorschriftsgemäßen Umgang mit ihnen „sowie die Brandgefahren und die zu ergreifenden Notfall-Maßnahmen im Falle eines Lithium-Ionen-Akku-Brandes“; weiter etwa Fachinformation der VBG [Verwaltungs-Berufsgenossenschaft] Stand April 2021 „Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus für mobile Arbeitsmittel“ unter vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Branchen/Buehnen_und_Studios/fi_lithium_ionen_akkus.pdf?_blob=publication.F.ile&v=5: „Die Risiken beim Umgang mit Lithium-Ionen-Speichermedien sind schwer abzuschätzen. Umso mehr sind präventive Maßnahmen gefordert.“; Ladung muss auf einer brandfesten Unterlage durchgeführt werden; Ladung nur in geeigneten Räumen, zwischen Ladeobjekt und ggf. brennbaren Gegenständen ist ein Sicherheitsabstand festzulegen; weiter gdv.de/gdv/themen/schaden-unfall/besondere-achtsamkeit-bei-lithium-ionen-akkus-braende-vermeiden-84664: eine „häufige Ursache“ von Akku-Bränden sei die Verwendung eines falschen Ladegeräts; zeit.de/news/2020-01/29/der-richtige-umgang-mit-lithium-akkus, Artikel vom 29.1.2020: laut IFS seien inkompatible Ladegeräte ein „großes Risiko“).
Auch in der Rechtsprechung ist bereits anerkannt worden, dass die Gefahren von Lithium-Ionen-Akkus allgemein bekannt sind (OLG Naumburg VersR 2016, 986 - juris Rn. 33; in der Sache auch OLG Bamberg RuS 2019, 641 - jeweils für das Laden von Hubschrauber-Akkus in brandgefährlicher Umgebung; LG Hannover, Urt. v. 2.4.2020 -11 O 189/19, juris Rn. 15).
Sollte der Bekl. - was sie so nicht einmal behauptet - die Gefährlichkeit des Ladevorgangs von Lithium-Ionen-Akkus nicht bekannt gewesen sein, so würde dies auf Fahrlässigkeit beruhen. Schon aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung vom 3.2.2015 (BGBl. I S. 49) war sie verpflichtet, den Schutz ihrer Beschäftigten bei der Verwendung der Arbeitsmittel, zu denen auch die Akkus zählen, zu gewährleisten und nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung anzustellen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, wobei das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 von dieser Pflicht ausdrücklich nicht entbindet.
Der Bekl. kann nicht darin gefolgt werden, dass Vorsichtsmaßnahmen nicht geboten seien, weil eine Brandentstehung beim Ladevorgang sehr selten sei. Letzteres mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass von Lithium-Ionen-Akkus ein bekanntes erhöhtes Brandrisiko insbesondere beim Laden ausgeht, dass dies zu erheblichen Schäden für Menschen, Gebäude und sonstige Sachen führen kann und dem (zumal gewerblich handelnden) Betreiber der akkubetriebenen Geräte daher zumutbare Schadensabwendungsmaßnahmen abzuverlangen sind.
c) Die Bekl. trifft eine Pflichtverletzung bereits insoweit, als sie die Angabe des Herstellers des Ladegeräts in der Gebrauchsanleitung missachtet hat, wonach nur M-Akkus verwendet werden „dürfen“, da andere Akkutypen platzen und Verletzungen oder Sachschäden verursachen können. Bereits aus den Angaben des Geräteherstellers und bestätigt durch öffentlich zugängliche Informationen war die Verwendung herstellerfremder Akkus mit erhöhten Gefahren verbunden. Unerheblich ist insoweit, dass in der Anleitung nicht explizit von Brandgefahren die Rede war, und ebenso, dass der Verkäufer der Akkus seinerseits angab, dass diese mit dem M-Ladegerät kompatibel seien. Auf diese nicht überprüfbare Angabe des (chinesischen) Herstellers durfte die Bekl. nicht vertrauen und ihr mehr Gewicht beilegen als der Angabe des Herstellers des Ladegeräts.
Jedoch stützt der Senat, ebenso wie das Landgericht, die Haftung der Bekl. nicht auf eine solche Inkompatibilität. Ob diese im konkreten hiesigen Fall schadenskausal war, also der Brand ohne einen Vorschaden des Akkus eingetreten ist (wogegen spricht, dass nach Behauptung der Bekl. gleichartige Ersatz-Akkus bereits seit Wochen problemlos verwendet wurden) oder ein vorgeschädigter Akku bei Verwendung von M-Akkus durch rechtzeitige Abschaltung des Ladevorgangs aufgrund „Kommunikation“ zwischen Ladegerät und Akku nicht in Brand geraten wäre, dürfte nicht sicher aufklärbar sein. Dahinstehen kann auch, ob die laut Hersteller gegebene Gefahrerhöhung bereits einen Anscheinsbeweis für die Kausalität der Verwendung eines herstellerfremden Akkus für den Brand rechtfertigt.
d) Die vorstehende Frage kann dahinstehen, da die Bekl. die Akkus jedenfalls in brennbarer Umgebung geladen hat, was - nach der Feststellung des Landgerichts im LGU S. 7 Mitte gemäß § 314 ZPO und von der Berufung auch nicht angegriffen - Ursache für die Brandentstehung war.
Das Laden von (zumal mehreren) Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in den Büroräumen war pflichtwidrig. Bei einem Holzregal handelt es sich unzweifelhaft um eine brennbare Unterlage. Auf das Vorhandensein „besonders“ brennbarer Stoffe kommt es nicht an. Die Bekl. hatte für eine Durchführung des Ladevorgangs in einer brandhemmenden Umgebung zu sorgen, also auf einem nicht brennbaren Untergrund (insbesondere auf Fliesen oder Beton) und in ausreichendem Abstand von brennbaren Gegenständen (wohingegen die Fotos 3 bis 6 des Gutachtens D. in Anlage K 5 sogar einen verkohlten, dem Holzregal benachbarten Holzständer des Gebäudes von Mitte des 19. Jahrhunderts zeigen). Ferner hatte sie für Löschmittel zu sorgen und für die Instruktion der Mitarbeiter für eine erfolgversprechende Brandbekämpfung. Das Wiederaufflammen des Brandes hätte ggf. schon durch Einlegen des Akkus in Wasser verhindert werden können.
Der Hinweis der Bekl., dass das Laden von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen sozialadäquat sei und ihr Tun nicht anders beurteilt werden könne, geht fehl. Abgesehen davon, dass die hiesigen 18-Volt-Akkus in ihrer Größe mit Handy- oder Tabletakkus nicht vergleichbar sind, ist eine Beurteilung der Gefährlichkeit und der zumutbaren Abwendungsmaßnahmen im Einzelfall anzustellen. Jedenfalls das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Akkus hätte nicht auf einem Holzregal erfolgen dürfen. Welche Anforderungen an die Handhabung privater Ladevorgänge mit kleinen Akkus zu stellen sind, steht hier nicht zur Entscheidung (wobei die Haftung des Ladenden eines Helikopters in brennbarer Umgebung von OLG Naumburg und Bamberg aaO. jeweils bejaht wurde).
Der Verweis der Bekl. auf § 538 BGB geht fehl. Die Begründung einer bei sorgfältiger Nutzung der Mietsache vermeidbaren Brandgefahr ist kein „vertragsgemäßer Gebrauch“, sondern pflichtwidrig (s.a. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn. 17). Erst recht stellt die schuldhafte Verursachung eines Brandes keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Alltagsleben spielen Lithium-Ionen-Akkus, die in Elektrofahrzeugen, Computern, Handys und Werkzeugen eingebaut sind, eine immer größere Rolle. Manchmal können sie beim Aufladen brennen oder explodieren; welche Vorsichtsmaßnahmen dabei nötig sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach einem Brandschaden von über 70.000 € klagte die Sach-Inhaltsversicherin gegen die Haftpflichtversicherung der Mieterin aus übergegangenem Recht, weil der Schaden fahrlässig verursacht worden sei. Es seien für den Gewerbebetrieb der Mieterin sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal mit einem herstellerfremden Ladegerät aufgeladen worden. Nachdem das LG Berlin der Klage stattgegeben hatte, berief sich die Beklagte u. a. darauf, dass die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten worden seien, weil das Aufladen von Akkus eine Handlung des täglichen Lebens darstelle. Das sah das Kammergericht anders.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Hinweis, das Aufladen von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen sei sozialadäquat, gehe fehl, denn jedenfalls das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal sei ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Auch wenn die Brandgefahr beim Aufladen dieser Akkus extrem gering sei, ändere dies nichts daran, dass hier die Mieterin als Arbeitgeberin ein Konzept zur Gefahrvermeidung hätte erarbeiten müssen, weil die Gefahrenquelle bekannt sei. Das sei auch in der Rechtsprechung schon anerkannt worden (OLG Bamberg und OLG Naumburg beim Aufladen von Akkus von Spielzeughubschraubern).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden mit der Folge, dass jegliches Aufladen von Lithium-Ionen-Akkus in den Mieträumen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet. Wo, wenn nicht in der Wohnung, soll ein Mieter sein Handy aufladen? Für Elektrofahrzeuge ist die Auflademöglichkeit für Mieter wie Wohnungseigentümer ausdrücklich erwünscht (§§ 554 BGB, 20 WEG). Eine ständige Aufsicht dabei wird nicht gefordert und ist etwa bei der Ladestation in der Tiefgarage auch nicht denkbar. Zudem ist die Brandbekämpfung schwierig und benötigt spezielle Feuerlöscher. Es entstehen Temperaturen von etwa 1.000 °C, so dass ein Brand auch nicht verhindert werden kann, wenn die Akkus nicht auf einem Holzregal aufgeladen werden. Brennbare Stoffe finden sich in Mieträumen überall.
Das OLG Bamberg (vom 12. Juni 2019 - 1 U 34/19) hat seine Entscheidung mit „ganz konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles“ begründet. Das Gerät war gebraucht in einer Recycling-Börse für nur 8 € ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung und auch nicht originalverpackt erworben worden, so dass der Versicherungsnehmer keine Kenntnis über das Vorleben des Helikopters, eventuelle Vorschäden, Qualität des verbauten Akkus, dessen Alter, eventuelle Vorschädigungen oder eine bereits eingetretene Tiefentladung gehabt habe. Im Fall des OLG Naumburg (vom 19. Februar 2015 - 4 U 51/14) hatte der Versicherungsnehmer den Modellhubschrauber zum Laden des Akkus auf die Couch gestellt und dann die Wohnung verlassen. Danach sei ein Verschulden des Mieters zu vermuten. Solange die weniger leicht brennbaren Natrium-Ionen-Akkus für Fahrzeuge noch nicht serienreif sind, muss daher das Aufladen auch ohne Beaufsichtigung für sozialadäquat angesehen werden. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG für E-Bikes entfällt, wenn der Akku ausgebaut und separat entladen wird (BGH, NJW 2023, 2279); für Kleinstfahrzeuge (E-Scooter) gilt sie nach § 8 StVG ohnehin nicht. Auch das Aufladen von Akkus von Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Mietwohnung gehört noch zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ob der Mieter vertraglich verpflichtet werden kann, dabei anwesend zu sein, ist angesichts der schwierigen Brandbekämpfung zweifelhaft.