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Gewerbebetrieb

OVG BerlinOVG 2 S 7.9230.04.1992GE 1993, 103

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gewerbebetrieb; Industriegebiet; Störung; Teilbaugenehmigung; Planungsrecht; Nachbarrechtstreit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Gegen die Zulassung der Errichtung eines nicht unerheblichen be lästigenden Gewerbebetriebs im Industriegebiet können zugunsten dort legal bestehender störungsintensiver Gewerbe- und Industriebetriebe grundsätzlich keine Abwehrrechte unter dem Gerichtspunkt des Heranrückens schutzwürdigerer baulicher Nutzungen bestehen.

Die Grenze der Zulassung nicht erheblich störender Gewerbebetriebe in einem Industriegebiet liegt dort, wo der Vorrang der industriellen und gewerblichen Nutzung mit hohem Störungsgrad in Frage gestellt werden könnte.

2. Zur Frage des sofortigen Vollzuges einer Teilbaugenehmigung für den Beginn der Errichtung eines für mehrere Gewerbebetriebe vorgesehenen Gebäudes, wenn im Nachbarrechtstreit Zweifel nur hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines begrenzten Teils der beabsichtigten gewerblichen Nutzung bestehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerinnen, die auf ihrem Grundstück eine Anlage zur Knochenentfettung betreiben, wollen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die von den Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines elfgeschossigen Hochhauses für gewerbliche und industrielle Nutzung auf einem Nachbargrundstück verhindern. Auf den Antrag der Beigeladenen hatte das Bauaufsichtsamt für das geplante Vorhaben eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Kellergeschosses, des Erdgeschosses und einer Parkpalette im ersten OG erteilt. Das Erdgeschoß soll für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes genutzt werden. In den Obergeschossen wollen die Beigeladenen aufgrund der vorliegenden Bewerbungen Unternehmen mit folgenden Tätigkeitsfeldern unterbringen: Herstellung und den Verkauf von Industriefotographien, Radio- und Fernsehtechnik mit Reparaturbereich und Instandsetzungsservice, die Entwicklung und den Bau von Prüfgeräten, Kommunikationstechnik mit Kundendienst und Reparaturservice, ein Dentallabor, eine Entwicklungs- und Versuchsanlage für Abwasserreinigungstechniken, Wartung und Reparatur von Rechenanlagen aller Art nebst Wiederverkauf gebrauchter Anlagen sowie die Fertigung von Damenkonfektion. Ferner sollten in voraussichtlich vier der Geschosse die gesamte Eigenverwaltung einer Firma als betriebseigene Verwaltung zu der dort geführten Musterwaschanlage sowie eine Firma aus den Bereichen Planung, Service und Instandhaltung nebst Ersatzteillager und Angliederung eines zentralen Schulungssystems untergebracht werden.

Die Grundstücke liegen nach den Ausweisungen des Baunutzungsplanes im reinen Arbeitsgebiet. Die Antragstellerinnen halten die in dem Gebäude vorgesehenen Nutzungen mit der Gebietsausweisung als reines Arbeitsgebiet für unvereinbar und befürchten daraus möglicherweise resultierende behördliche Auflagen zur Minderung der Emissionen ihres eigenen Betriebes (Knochenentfettung). Die Antragstellerinnen haben Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erreicht. Das Verwaltungsgericht hatte hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen Verwaltungs- und Schulungsbetriebes in vier Geschossen Zweifel, ob sie für ein reines Arbeitsgebiet gebietsadäquat seien. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, die überwiegend Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit im reinen Arbeitsgebiet nach § 7 Nr. 11 BO 1958 neben industriellen auch "gewerbliche Betriebe aller Art" und nach der entsprechenden Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO "Gewerbebetriebe aller Art" für zulässig erklärt werden, fordern die Antragstellerinnen zu Unrecht eine generelle Einschränkung hinsichtlich solcher Gewerbebetriebe, die selbst keine erheblichen Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können und (deshalb) selbst störempfindlich gegenüber derartigen Immissionen sind. Sie folgern dies aus einer wertenden Gegenüberstellung der im beschränkten Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 10 BO 1958 bzw. in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO einerseits und im reinen Arbeitsgebiet nach § 7 Nr. 11 BO 1958 bzw. im Industriegebiet nach § 9 BauNVO andererseits zugelassenen Arten von Gewerbebetrieben und leiten hieraus die planungsrechtliche Unzulässigkeit bereits des mit der ersten Teilgenehmigung im Erdgeschoß des Gebäudes zugelassenen Einzelhandelsgeschäfts her. Dieser Argumentation kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß das reine Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 11 BO 1958 vorwiegend der Unterbringung solcher Betriebe dient, die in anderen Baugebieten wegen des hohen Grades der von ihnen ausgehenden Störungen nicht zugelassen werden dürften. Dies geht aus einem Vergleich der gemäß § 7 Nr. 10, 9 und 8 BO 1958 in beschränkten Ar-beitsgebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Immissionsträchtigkeit und der Schutzwürdigkeit anderer Nutzungen für zulässig erklärten Arten von Gewerbebetrieben hervor und entspricht der in § 9 Abs. 1 BauNVO getroffenen Bestimmung der im Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe, die im Interesse einer anzustrebenden Harmonisierung übergeleiteten mit neuem Recht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 15.8.1991, BVerwG 4 N 11.89, ZFBR 1992, 87) her-anzuziehen ist.

Damit wird jedoch nur das den Gebietscharakter bestimmende Gewicht beschrieben, das derartigen Betrieben in dem jeweiligen Baugebiet eingeräumt werden soll.

Trotzdem sind in dieser Gebietsart nach wie vor Gewerbebetriebe aller Art zulässig, sofern sie nur ihrer Quantität nach den Vorrang der Betriebe mit höherem Störungsgrad nicht in Frage stellen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1988, § 9 BauNVO, Rdnr. 3). Die Ansiedlung eines selbst nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes im reinen Arbeitsgebiet oder Industriegebiet hat aber grundsätzlich nicht zur Folge, daß er nunmehr einen seiner eigenen "Störungsempfindlichkeit" entsprechenden Schutz vor Immissionen seitens anderer in diesem Baugebiet zulässigerweise betriebener Anlagen verlangen kann. Vielmehr muß er sich den festgesetzten Gebietscharakter und die diesem entsprechenden Nutzungen als gebietsadäquate Vorbelastung entgegenhalten lassen und kann deshalb prinzipiell nicht die Verhinderung solcher Emissionen verlangen, die von Gewerbe- und Industriebetrieben dieser Art ausgehen, für die derartige Baugebiete vorrangig vorbehalten sind.

Eine Situation, in der in Rechtsprechung und Literatur Abwehrrechte gegen heranrückende "schutzwürdigere" bauliche Nutzungsrechte anerkannt worden sind, ist daher in solchen Fällen von vornherein nicht gegeben. Was den Grad der Schutzwürdigkeit von Gewerbebetrieben im Industriegebiet betrifft, gilt dies grundsätzlich auch für den Bereich des in § 15 BauNVO sowie in § 7 Nr. 5 BO 1958 verankerten Gebotes der Rücksichtnahme, so daß sich hieraus Abwehransprüche nur dann ergeben können, wenn darüber hinaus im Einzelfall von Anlagen nach den spezifischen Gegebenheiten der örtlichen Situation aufgrund ihrer Anzahl, Lage, ihres Umfangs oder ihrer Zweckbestimmung Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets für die konkrete Umgebung unzumutbar sind. Soweit in der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO nunmehr ausdrücklich auch die Unzulässigkeit von Bauvorhaben bestimmt wird, die unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein können, ist ein gegenüber dem Charakter der hier festgesetzten Gebietsart verstärkter Schutzanspruch störungsanfälligerer Betriebe nicht statuiert, so daß nach wie vor Abwehrrechte dort vorhandener immissionsträchtiger Anlagen gegen das Hinzutreten solcher Gewerbebetriebe grundsätzlich nicht bestehen. Insbesondere entsteht für sie nicht die Gefahr, daß gegen sie zugunsten des Genehmigungsempfängers einer derartigen störungsempfindlicheren Anlage behördliche Schutzauflagen gegen die Emissionen ihrer gebietsadäquat betriebenen gewerblichen Anlagen erwirkt werden könnten. Vielmehr ist es allein des sen Sache, das Vorhaben der dort rechtlich und tatsächlich vorgegebenen Gebietssituation einzufügen; er kann darauf verwiesen werden, solchen Störungen durch eigene Maßnahmen - sei es an seiner Anlage, sei es im Zusammenwirken mit den ihn störenden Betrieben an diesen - zu begegnen (insoweit zutreffend Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage 1992, § 16 Rdnr. 24.2 und 24.3, ferner Gelzer/Birk, Rdnr. 852). Für einen weitergehenden Schutzanspruch lassen sich für Fälle der hier gegebenen Art auch der amtlichen Begründung der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO (BR-Drs. 354/89 S. 58) Anhaltspunkte nicht entnehmen. Daraus geht hervor, daß diese Regelung hinsichtlich der Gegenseitigkeit der zu fordernden Rücksichtnahme in den Baugebieten eine eher klarstellende Funktion hat. Das dort angeführte Beispiel betrifft lediglich den mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Konflikt zwischen einer im Mischgebiet zulässigen nicht wesentlich störenden betrieblichen Nutzung und einer in diesem Gebiet zwar ebenfalls grundsätzlich zulässigen, aber schutzwürdigen Nutzung (etwa einer Klinik).

Gemessen an diesen Kriterien ist die genehmigte Nutzung des Erdgeschosses für ein Einzelhandelsgeschäft bauplanungsrechtlich zulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Bis auf die gesondert zu betrachtenden Nutzungsabsichten hinsichtlich der Firmen erweisen sich danach auch die übrigen von der Beigeladenen als projektierte Nutzungen angegebenen Gewerbebetriebe ihrer Art nach als grundsätzlich gebietsadäquat. Insoweit wird es Aufgabe der endgültigen Baugenehmigungen sein, die immissions- und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen für den jeweiligen Betrieb sicherzustellen; als unmöglich oder wenig wahrscheinlich kann dies nach der dort gegebenen Grundstückssituation nicht angesehen werden. Gegen ihre vor allem geruchsemitierenden und deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Betriebe gerichtete Schutzauflagen zugunsten dieser Betriebe, die Immissionen unter das gebietsadäquate Maß zu mindern, haben die Antragstellerinen dagegen nicht zu erwarten. Auch die Gefahr eines "Umkippens" des reinen Arbeitsgebiets in ein beschränktes Arbeitsgebiet oder ein Gewerbegebiet infolge der Zulassung der genannten nicht erheblich störenden Betriebe in dem geplanten Ge-bäude der Beigeladenen sind Anhaltspunkte nicht vorgetragen oder ersichtlich. Zudem muß bei dieser Beurteilung die Lage des Baugrundstücks in der Nähe der Grenze dieses reinen Arbeitsgebietes und eine sich daraus möglicherweise ergebende Verpflichtung zur Anpassung an die angrenzenden schutzwürdigeren Baugebiete berücksichtigt werden.

Rechtliche Bedenken bestehen dagegen bezüglich der auf die entsprechenden Angaben der Beigeladenen in der Teilgenehmigung aufgenommenen Verlagerung der Verwaltungen der Firmen einschließlich Planung, Service und Instandhaltung in voraussichtlich vier Obergeschosse des Hochhauses. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß im reinen Arbeitsgebiet und in Industriegebieten die Errichtung von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden als selbständige Anlagen nach herrschender Ansicht unzulässig ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauNVO Rdnr. 12; Fickert/Fieseler, § 9 BauNVO Rdnr. 8 und Knaup/Stange, BauNVO, 7. Aufl. 1983, § 9 Anm. 2. a).

Gleiches muß nach dem Regelungszweck der für diese Gebietsart zugelassenen Nutzungsarten auch für eine entsprechende Nutzung von Räumen und Etagen innerhalb von Gebäuden gelten, die ansonsten gewerblich genutzt werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verwaltungs- oder büromäßige Nutzung im Zusammenhang mit einem im Industriegebiet ansässigen Gewerbebetrieb zulässig ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet (eher großzügig hinsichtlich der Zulassung z. B. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauNVO, Rdnr. 5, Fik-kert/Fieseler, § 9 BauNVO Rdnr. 8 und Knaup/Stange, § 9 BauNVO Anm. 2. a; restriktiver dagegen Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 2. Auflage 1990, § 9 Rdnr. 10; Bröll/Döllcker, Das neue Baugesetzbuch, Stand: 6/1990, 5/2.6.3. Rdnr. 8). Selbst nach der insoweit großzügigsten Auslegung müssen derartige an sich gebietsfremde Nutzungen zwar nicht den in § 14 Abs. 1 BauNVO näher umschriebenen Anforderungen an eine untergeordnete Nebenanlage entsprechen und unterliegen auch ansonsten hinsichtlich ihres Umfanges keiner festen Begrenzung; sie müssen aber zumindest als unselbständiger Bestandteil eines in dem Gebiet zulässigerweise betriebenen Gewerbes diesem dienend funktional zugeordnet sein.

Mit dem Verwaltungsgericht hat der beschließende Senat erhebliche Zweifel, daß die von der Beigeladenen beabsichtigte Verlagerung der zentralen Verwaltungen sowie der Schulungs- und Betreuungsaktivitäten für die zahlreichen in Deutschland betriebenen Anlagen und der Planungsarbeiten in vier Obergeschossen des Gebäudes jenen Anforderungen genügt. Denn es spricht vieles dafür, daß es sich hier im wesentlichen um büromäßige Verwaltungsarbeiten, ebenfalls büromäßig durchgeführte Konstruktions- und Planungsarbeiten sowie unterrichtsmäßig veranstaltete Ausbildungsarbeiten handelt, die nicht oder nur in geringem Umfang dem Betrieb der auf dem Grundstück befindlichen Waschanlage und der Tankstelle dienen, sondern vorwiegend dem gesamten Unternehmen. Dabei war für diese Beurteilung nur die zum Gegenstand der Teilbaugenehmigung erklärte Erläuterung im Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen vom 29. Januar 1992 heranzuziehen. Denn nur hieraus und aus dem sonstigen Inhalt der Teilbaugenehmigung lassen sich im Zusammenhang mit dem Inhalt der bis zur Genehmigungserteilung entstandenen Verwaltungsvorgänge der maßgebend vom Antragsteller selbst be-stimmte Gegenstand und der Regelungsgehalt der Teilgenehmigung er-mitteln und abgrenzen (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 - S. 12, 13 des amt. Urteilsabdrucks). Dagegen mußten für diese Beurteilung die von der Beigeladenen insoweit inzwischen gegebenen Er-läuterungen sowie insbesondere die mit dem Schriftsatz vom 24. März 1992 eingereichte präzisierende Betriebsbeschreibung für ein Nutzungskonzept in vier Geschossen außer Betracht bleiben. Im übrigen wird durch die Betriebsbeschreibung der Eindruck bestätigt, daß die Tä-tigkeiten in den vier Geschossen nicht vorwiegend dem Betrieb der auf dem Grundstück befindlichen Musterwaschanlage dienen sollen; etwa hinsichtlich der vorgesehenen Ausbildungs- und Schulungsaktivitäten soll es gerade umgekehrt sein. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ei-genverwaltung der auf dem Grundstück befindlichen "Musterwaschanlage" als Büronutzung in dem Gebäude noch hingenommen werden könnte, inwieweit die zentralen Verwaltungs-, Ausbildungs- und Betreuungstätigkeiten eines derartigen bundesweit aktiven Unternehmens überhaupt in einem Industriegebiet untergebracht werden können und ob nicht ein Teil der in der nachträglich eingereichten Betriebsbeschreibung genannten Nutzungen für die Lagerung und den Verkauf von Ersatzteilen und den Ausstellungsbetrieb nicht ihrerseits als in dieser Gebietsart zulässige gewerbliche Tätigkeit genehmigungsfähig wären, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in dem zum Bestandteil der Teilgenehmigung erklärten Erläuterungsschreiben vom 29. Januar 1992 werden die einzelnen Nutzungskomponenten der in das Gebäude zu verlagernden Verwaltungs- und Betriebszentralen der beiden Firmen weder ihrer Art noch insbesondere ihrem Umfang nach so hinreichend präzise umschrieben, daß sich mit der hierfür erforderlichen Genauigkeit feststellen ließe, ob und in welchem Maße in vier Geschossen des geplanten Gebäudes planungsrechtlich zu-lässige oder unzulässige Nutzungen vorgesehen sind. Da die Teilbaugenehmigung - wie erörtert - auch insoweit jedoch mit Bindungs- und Prä-klusionswirkung ausgestattet ist, könnte sich hieraus möglicherweise ein Anspruch der Beigeladenen ergeben, im abschließenden Genehmigungsverfahren ohne umfangmäßige Beschränkung in vier Geschossen des Ge-bäudes die Zulassung vorwiegend solcher

n vorgesehen sind. Da die Teilbaugenehmigung - wie erörtert - auch insoweit jedoch mit Bindungs- und Prä-klusionswirkung ausgestattet ist, könnte sich hieraus möglicherweise ein Anspruch der Beigeladenen ergeben, im abschließenden Genehmigungsverfahren ohne umfangmäßige Beschränkung in vier Geschossen des Ge-bäudes die Zulassung vorwiegend solcher Nutzungen verlangen zu können, die im reinen Arbeitsgebiet unzulässig sind. Sollte sich ein derartiger Rechtsfehler bei einer nicht nur summarischen Prüfung in einem Verfahren der Hauptsache bestätigen, so hätte dies vor-aussichtlich die Rechtswidrigkeit der gesamten Teilgenehmigung zur Fol-ge. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der beschließende Senat gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehbarkeit der gesamten Teilgenehmigung und damit eine weitere Unterbindung der begonnenen Bauarbeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht als gerechtfertigt an. Mit Rücksicht darauf, daß für den größten Teil der Nutzfläche des geplanten Gebäudes planungsrechtlich zulässige Gewerbebetriebe benannt worden sind und daß - wie oben ausgeführt - die Obergeschosse auf-grund ihrer nicht spezifisch festgelegten baulichen Ausgestaltung variabel für die Aufnahme unterschiedlicher Arten von Gewerbebetrieben geeignet sind, sind die Voraussetzungen dafür gegeben, daß die Beigeladene auch für die restlichen vier Obergeschosse im reinen Arbeitsgebiet zulässige Nutzungsmodalitäten ausfindig macht. In Anbetracht dieser tatsächlichen und rechtlichen Situation hielt es der beschließende Senat nicht für angemessen, die Fortsetzung der in der Teilgenehmigung freigegebenen Bauarbeiten weiter zu verhindern. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß zum einen der Beigeladenen durch eine weitere Verzögerung der Bauarbeiten erhebliche und unzumutbare finanzielle Nachteile erwachsen würden. Gerade bei einem für zahlreiche Nutzer vorgesehenen Bauvorhaben der vorliegenden Art könnten sich unangemessen lange Verzögerungen ergeben, wenn bei Unklarheiten bezüglich der Zulässigkeit auch nur eines beschränkten Teilbereichs stets das gesamte Vorhaben nicht begonnen werden dürfte. Dabei verbleibt das wirtschaftliche Risiko, auch insoweit eine genehmigungsfähige Nutzungsart nachweisen zu können, ohnehin bei dem Bauherrn. Auf der anderen Seite sind die rechtlichen Abwehrmöglichkeiten der Antragstellerinnen als anfechtungsberechtigte Nachbarn insoweit nur geringfügig geschmälert. Da ihnen Rechtsverletzungen nicht bereits durch die Errichtung des Baukörpers, sondern allein durch eine künf-tige gebietsfremde Nutzung drohen, müssen sie durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten die Schaffung faktisch irreparabler Tatsachen nicht befürchten. Vielmehr können sie sich, soweit hierdurch ihre Nachbarrechte verletzt werden, gegen die endgültig genehmigte bauliche Nutzung der einzelnen Obergeschosse mit den gegebenen Rechtsmitteln verteidigen (vgl. hierzu Uechtritz, BauR 1992, S. 1, 9 m. N.). Der beschließende Senat hat es deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für angemessen angesehen, allein die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellungen in der Teilgenehmigung hinsichtlich der (rechtlich zweifelhaften) Nutzungsabsichten für die Verlagerung der Verwaltungs- und Betriebszentralen der Firmen auszusetzen, was auch bei feststellenden belastenden Verwaltungsakten möglich ist (vgl. den neugefaßten § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hiermit soll eine von den Bindungen durch die Teilgenehmigung unabhängige Entscheidung der Behörde

ch der (rechtlich zweifelhaften) Nutzungsabsichten für die Verlagerung der Verwaltungs- und Betriebszentralen der Firmen auszusetzen, was auch bei feststellenden belastenden Verwaltungsakten möglich ist (vgl. den neugefaßten § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hiermit soll eine von den Bindungen durch die Teilgenehmigung unabhängige Entscheidung der Behörde über einen Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen für eine gewerbliche Nutzung von vier weiteren Obergeschossen des Gebäudes offengehalten werden.