Gewaltopferentschädigung
BerRehaG § 8; OEG § 10 a; BVG § 27 a; SGB §§ 27 ff.
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Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG einerseits und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, auch i. V. m. § 27 a BVG und § 10 a OEG sind nicht vergleichbar.
2. Einer rückwirkenden Zuerkennung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt steht unter dem Gesichtspunkt des sozialen Herstellungsanspruchs der im Sozialhilferecht - ebenso wie im Recht der Kriegsopferfürsorge - geltende Grundsatz der Bedarfsdeckung entgegen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. begehrt vom beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) - Hauptfürsorgestelle - (im Folgenden auch: KSV Sachsen bzw. Hauptfürsorgestelle) rückwirkend Leistungen in Form von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Gewaltopferentschädigung nach den Bestimmungen des sozialen Entschädigungsrechts.
I. 2 Die Kl. ist 1964 in P./Sachsen geboren und seit Mai 2006 in S./Bayern wohnhaft. Sie bezog zunächst von der Stadt Schweinfurt - seit mindestens Mai 2007 - Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II.
3 Mit Ausführungsbescheid des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz - Versorgungsamt - vom 21. Januar 2008 wurde bei der Kl. als Folge einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab dem 1. Oktober 1996 die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. - ab 21. Dezember 2007 wegen einer Rechtsänderung - der Grad der Schädigungsfolgen von 50 v. H. nach § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Schädigungsfolge „schizotype Störung mit Borderline‑Strukturen" anerkannt (Ziffer 1 des Bescheides). Mit gleichem Bescheid wurde der Kl. mit Wirkung ab 1. März 2008 eine monatliche Grundrente nach § 10 a OEG in Höhe von 219 € bewilligt (Ziffer 3 des Bescheides). Zusätzlich wurde für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 1.095 € zuzüglich Zinsen bewilligt (Ziffer 4 des Bescheides).
4 Mit Formularantrag vom 25. November 2008, eingegangen bei der Stadt Schweinfurt am 28.11.2008, begehrte die Kl. Leistungen nach dem SGB XII in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII). Dabei gab sie u. a. an, Leistungen nach dem OEG zu beziehen.
5 Die Stadt Schweinfurt übermittelte daraufhin die Akten an den KSV Sachsen, bei dem diese am 17. Dezember 2008 eingingen, und bat diesen um Übernahme des Falles in dessen eigene Zuständigkeit (Kriegsopferfürsorge). Zusätzlich beantragte die Stadt Schweinfurt beim KSV Sachsen mit gesondertem Schreiben vom 19. Dezember 2008 Kostenerstattung nach § 104 SGB X.
6 Seit 1. Januar 2009 leistet die Hauptfürsorgestelle beim beklagten KSV Sachsen an die Kl. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG i. V. m. § 10 a OEG (vgl. erstmaliger Bescheid vom 16.1.2011 mit Folgebescheiden). Ferner leistete der KSV Sachsen an die Stadt Schweinfurt teilweise Kostenerstattung.
7 Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, juris, wurde der KSV Sachsen - insoweit unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides und Widerspruchsbescheides - verpflichtet, der Kl. den von ihr erbrachten Betrag in Höhe von 41,64 € für die Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalenderjahr 2008 zu erstatten. In den Entscheidungsgründen des Urteils verwies das Verwaltungsgericht auf die Voraussetzungen des sog., von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, die hier erfüllt seien, weil eine ordnungsgemäße Belehrung der Kl. über das entsprechende Antragserfordernis von der Hauptfürsorgestelle nicht nachgewiesen worden sei. In der Folgezeit erstattete die Hauptfürsorgestelle der Kl. den genannten Betrag.
8 Unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, beantragte die Kl. mit Telefax ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2010, eingegangen bei der Hauptfürsorgestelle des Bekl. am gleichen Tag, sinngemäß, ihr - u. a. - ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG i. V. m. § 10 a OEG „auch für Zeiträume vor dem 1.1.2009" zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Verwaltungsverfahren u. a. aus: Wenn die Aufklärungs‑ und Hinweispflicht - sowohl des KSV Sachsen als auch die des JobCenters Schweinfurt bzw. des Sozialamts bei der Stadt Schweinfurt - rechtzeitig korrekt wahrgenommen worden wäre und die Kl. somit rechtzeitige Aufklärung und Belehrung auch betreffend ihrer Rechte und Ansprüche auf Kriegsopferfürsorge erhalten hätte, so hätte sie bereits unmittelbar nach dem Ergehen des Ausführungsbescheides vom 21. Januar 2008, betreffend die Grundrente, auch die entsprechenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge beantragt. Die Bekl.seite könne sich nicht auf das Bedarfsdeckungsprinzip berufen. Auch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg habe der Kl. mit seinem erwähnten Urteil vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, einen rückwirkenden Leistungsanspruch für das Kalenderjahr 2008 zugesprochen. Ferner werde verwiesen auf das Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris. Diese Rechtsprechung sei vorliegend auch heranziehbar, da ebenfalls Grundsicherungsleistungen betroffen seien. Durch die nicht erfolgte rechtzeitige Beratung sei der Kl. insoweit ein Schaden entstanden, welcher in der Differenz zwischen den nach dem SGB II gewährten Leistungen (zuletzt monatlich 212,00 €) und den gemäß § 27 a BVG i. V. m. SGB XII zu gewährenden Leistungen (monatlich 321,21 €, ausgehend vom Bescheid vom 16.1.2009) bestehe.
9 Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 lehnte der beklagte Kommunale Sozialverband Sachsen den Antrag der Kl. auf Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt „für Zeiträume vor dem 1.1.2009" unter Verweis auf den für Leistungen der Kriegsopferfürsorge geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz ab.
10 Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kl., mit dem diese - im Wesentlichen unter Verweis auf ihr Vorbringen im Ausgangsverfahren - ihr Anliegen weiter verfolgte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2011 vom beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen - wiederum im Wesentlichen unter Verweis auf den kriegsopferfürsorgerechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz - zurückgewiesen.
II. 11 Mit der am 11. August 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenen Klage (Telefax) beantragte die anwaltlich vertretene Kl. sinngemäß,
12 den Bescheid des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 6. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 6. Juli 2011 aufzuheben und den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu verpflichten, der Kl. bereits „für Zeiten vor dem 1.1.2009" Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 a BVG i. V. m. OEG zu gewähren.
13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 ließ die Kl. präzisieren, vorliegend gehe es um Leistungen für den Zeitraum „ab Zugang des Ausführungsbescheides des Versorgungsamtes vom 21.1.2008 bis 31.12.2008" und nicht um Leistungen vor 2008.
14 Im Übrigen ließ die Kl. zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zum einen aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da die Kl. nicht rechtzeitig über ihre Antragsmöglichkeiten und die für sie eigentlich zuständige Behörde der Kriegsopferfürsorge aufgeklärt worden sei, und zwar weder vom Bekl. noch von den anderen beteiligten Behörden. Der Bekl. könne sich nicht mit Erfolg auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz berufen, da die Kl. erstmalig mit Bewilligungsbescheid für Leistungen nach der Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 2009 Informationsmaterial zu ihren Ansprüchen aus der Kriegsopferfürsorge überreicht erhalten habe. Dies sei auch mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010 im Verfahren W 3 K 10.204 so festgehalten worden. Auf die jüngste Rechtsprechung des BSG zur Erbringung von Grundsicherungs‑ und Sozialhilfeleistungen für vergangene Bedarfszeiträume (U. v. 29.9.2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris) werde verwiesen. Der Vortrag der Bekl.seite im Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2011, die Kl. habe das Informationsschreiben vom 16. Januar 2009 erhalten, gehe insoweit ins Leere, als die Kl. aufgrund der behördlichen „Weitervermittlung" ab dem 1. Januar 2009 die Leistungen gemäß § 27 a BVG erhalten habe und aus dem SGB II‑Bezug herausgefallen sei. Insoweit werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Kl. bereits im Jahre 1996 - nach Abebben ihrer Amnesie - erstmals Antrag auf Leistungen gemäß OEG i. V. m. BVG gestellt habe. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Versorgungsleistung sei gerade nicht erfolgt. Bei der Auslegung eines Antrages sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antragsteller alle ihm zustehenden Rechte geltend machen wolle. Nötigenfalls habe die Behörde auf eine Klärung des Verfahrensgegenstandes durch den Antragsteller hinzuwirken. Nach Auffassung der Kl.seite sei jedenfalls bereits im Jahre 1996 - auch - ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 a BVG gestellt worden. Es bestünden Unterschiede im Hinblick auf den zu gewährenden Freibetrag gemäß § 42 KFürsV einerseits und gemäß §§ 11 ff. SGB H n. F. bzw. § 11 SGB II a. F. andererseits. Der Anspruch der Kl. ergebe sich darüber hinaus auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn im Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2009 sei ihr „für die Zeit vor dem 1.1.2009" zugestanden worden, „die Zahlungen anderer Kostenträger im Rahmen der Erstattung zu begleichen". Aus diesem Grunde sei der Kl. rückwirkend die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund aberkannt worden, da der KSV Sachsen für sie zuständig gewesen sei. Wenn die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht auf Leistungen in der Vergangenheit ausgerichtet seien und einen gegenwärtigen aktuellen Bedarf decken sollten, dann dürften auch keine Erstattungsansprüche zwischen den beteiligten Behörden untereinander ausgeglichen werden, welche bewirken würden, dass die Kl. rückwirkend aus der Zuständigkeit nach dem SGB II herausgedrängt werde, und zwar mit allen sich hieran anschließenden rechtlichen Konsequenzen. Dies müsse dann auch weiter bedeuten, dass die Kl. eben rückwirkend die Differenz zwischen der ihr zustehenden Leistung gemäß § 27 a BVG und den ihr nach dem SGB II gewährten Leistungen erstattet bekommen müsse.
15 Der beklagte KSV Sachsen beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Soweit sich die Kl.seite auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, berufe, werde entgegnet, dass dort zwar davon ausgegangen worden sei, dass die Kl. ohne ihr Verschulden an der Antragstellung auf Krankenhilfe für 2008 verhindert gewesen sei, und dass deshalb die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hinsichtlich einer Krankenhilfe für 2008 bejaht worden seien. Hinsichtlich einer Hilfe zum Lebensunterhalt für 2008 seien jedoch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt, weil die Kl. nicht infolge einer Pflichtverletzung des Bekl. gehindert gewesen sei, vor dem 30. Dezember 2010 diese Hilfe zu beantragen. Die Kl.seite habe selbst mitgeteilt, dass die Kl. Ende 2008 auch von weiteren Behörden auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach der Kriegsopferfürsorge hingewiesen worden sei. Einer Antragstellung vor dem 30. Dezember 2010 auch auf eine Hilfe zum Lebensunterhalt habe seitens der Kl. nichts entgegengestanden. Das von der Kl.seite angesprochene Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg nicht um eine Entscheidung nach § 44 SGB X gehe, sondern um eine Entscheidung über einen Erstantrag. Darüber hinaus sei die geltend gemachte Bedürftigkeit der Kl. für Zeiträume vor 2009 entfallen, weil die Kl. vom Bekl. Rentennachzahlungen in beträchtlicher Höhe erhalten habe (Bescheide vom 10.9.2009, 8.3.2010 und 24.6.2010). Die Berufung der Kl.seite auf eine Antragstellung bereits 1996 und auf das Urteil des BSG vom 5. Oktober 2005, Az. B 5 RO 6/05 R, gehe ins Leere, da, wie bereits im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, ausgeführt worden sei, für die Hauptfürsorgestelle des Bekl. vor der Erteilung des Ausführungsbescheides des Versorgungsamts vom 21. Januar 2008 keine Zuständigkeit bestanden habe.
18 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 ließ die Kl. u. a. noch weiter ausführen: Durch die Grundrentennachzahlungen für die Zeiträume vor 2009 und auch für die Zeiträume nach 2009 sei die Bedürftigkeit der Kl. nicht entfallen, zumal sonst die Kl. auch seit 1. Januar 2009 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Leistungen gemäß § 27 a BVG erhalten würde. Die Grundrente gemäß § 31 BVG und die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 a BVG seien nämlich nicht zweckidentisch. Die Grundrente gemäß § 31 BVG erfülle eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion gegenüber dem Bürger. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010, Az. 5 C 7/09, werde verwiesen.
19 Mit weiterem Schriftsatz vom 25. November 2011 ließ die Kl. durch ihre Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Dass die Kl. erst am 30. Dezember 2010 für den Zeitraum vom 21. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt habe, sei irrelevant, weil die Kl. aufgrund der unzureichenden Aufklärung und Beratung anlässlich des Ausführungsbescheides vom 21. Januar 2008 daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen, und weil im Übrigen auch noch keine Verjährung eingetreten sei.
20 Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
21 Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
III. 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ergänzend wird auch auf die beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gewesenen Verfahren W 3 K 10.181 (betreffend Kostenübernahme für die Haltung einer Katze), W 3 K 10.204 (betreffend Kostenübernahme für die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenkasse), W 3 K 10205 (betreffend Kostenübernahme für eine Kfz‑Taxi‑Pauschale), W 3 K 10.1069 (betreffend Hilfe zur Pflege) und W 3 K 10.1070 (betreffend vorzeitige Erholungshilfe) verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
23 Die Klage, über die vom Einzelrichter (§ 6 VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist zulässig (I.), in der Sache jedoch unbegründet (II.) und somit mit den entsprechenden Nebenentscheidungen (III.) abzuweisen.
24 Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Kl. geltend gemachter Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG, § 10 a OEG und §§ 27 ff. SGB XII für den Zeitraum „ab Zugang des Ausführungsbescheides des Versorgungsamtes vom 21. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008".
I. 25 Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist für Streitigkeiten nach dem OEG im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen nach §§ 25 ff. BVG - um eine solche handelt es sich hier - nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 7 Abs. 2 OEG eröffnet (vgl. im Übrigen auch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG).
26 Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg für die vorliegende Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO, nachdem die Kl. ihren Wohnsitz (schon seit einem Zeitraum vor der Klageerhebung) im Bezirk des erkennenden Gerichts - in Bayern - hat und sich die Zuständigkeit des KSV Sachsen auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke - in Sachsen - erstreckt (§ 1 SächsKomSozVG, § 2 SächsJG).
27 Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, Gegenteiliges wird auch von der Bekl.seite nicht geltend gemacht.
II. 28 Die Klage erweist sich jedoch als in der Sache unbegründet. Die von der Kl.seite herangezogenen Rechtsgrundlagen bzw. Rechtsgrundsätze greifen sämtlich nicht durch, anderweitige einschlägige Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
29 Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch:
30 Insbesondere der von der Kl.seite in erster Linie zur Begründung der Klage herangezogene sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift hier nicht durch. Das richterrechtliche Rechtsinstitut des sozialen Herstellungsanspruchs (vgl. etwa BSG, U. v. 1.4.2004, Az. B 7 AL 52/03 R, juris; BVerwG, U. v. 23.2.2010, Az. 5 C 13/09, juris; Letzterem vorangehend: BayVGH, U. v. 24.9.2008, Az. 12 BV 07.1939, juris) ist zwar grundsätzlich auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts anwendbar (vgl. etwa Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Baden‑Baden 2012, Vorbemerkung vor § 1 BVG, Rn. 20 m.w.N.), wie das erkennende Gericht auch bereits mit Urteil vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, juris, entschieden hat, im vorliegenden Fall stehen seiner Anwendung jedoch die besonderen Strukturprinzipien des - hier über die Verweisung von § 27 a Satz 2 BVG auf die Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII („Hilfe zum Lebensunterhalt") anwendbaren - Sozialhilferechts, speziell des Rechts der Hilfe zum Lebensunterhalt, entgegen.
31 Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Leistungsträger den Berechtigten, der infolge fehlender, aber erforderlicher Beratung einen verspäteten Leistungsantrag gestellt hat, innerhalb seiner Zuständigkeit so zu stellen, als sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. Knickrehm, a.a.O.). Voraussetzung für einen Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist (vgl. Knickrehm, a.a.O.):
32 1. das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist,
33 2. dadurch Eintritt eines sozialrechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten,
34 3. die Möglichkeit, durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers einen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.
35 Jedenfalls im Bereich der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (Hilfe zum Lebensunterhalt) im sozialhilferechtlichen Sinne gelten jedoch Besonderheiten gegenüber den sonstigen, im Leistungskatalog von § 25 b BVG aufgeführten Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die der Anwendung der Rechtsgrundsätze vom sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im vorliegenden Fall entgegenstehen.
36 Das OVG Saarland hat mit Urteil vom 22. September 2010, Az. 3 R 42/99, juris, zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze des sozialen Herstellungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt Folgendes ausgeführt (vgl. juris, Rn. 110 bis 116):
37 „Der in der Sozialgerichtsbarkeit als Institut der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch will bewirken, dass ein Berechtigter aus einem behördlichen Fehlverhalten keinen Nachteil durch Anspruchsverlust erleidet, sondern so gestellt wird, wie er bei pflichtgemäßem Handeln gestellt wäre.
38 hierzu Pietzner, Herstellungsanspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit, VerwA 1994, 603 ff. m. z. w. N.
39 Der Herstellungsanspruch kann unabhängig von seiner Ableitung von Sinn und Zweck her nie weitergehen als der jeweilige materiell‑rechtliche Anspruch, den er „herstellen" will.
40 Wie oben eingehend ausgeführt, unterscheidet sich der Sozialhilfeanspruch strukturell von sonstigen sozialrechtlichen Ansprüchen, indem er sich zeitbezogen auf die jeweils aktuelle Bedarfslage bezieht, also gleichsam durch die Zeit hindurch entstehend und vergehend fortschreitet. Dieser Anspruch, der - von den wenigen, hier nicht eingreifenden Ausnahmen abgesehen - einerseits Hilfe für die Vergangenheit ausschließt, ist andererseits aber gegenüber einem fehlerhaften Verwaltungshandeln insofern von vornherein unempfindlich, als er hierdurch als ein sich immer wieder neu entsprechend dem Bedarf aktualisierender Anspruch nicht verloren gehen kann. Der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz steht deshalb der Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entgegen, weil er bereits das leistet, was der Herstellungsanspruch leisten will und dieser das materielle Sozialhilferecht nicht erweitern könnte. Werden also die Folgen möglicherweise fehlerhaften Verwaltungshandelns durch den Grundsatz aktueller Bedarfsdeckung selbst beseitigt, so bleibt für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mangels Regelungslücke
41 hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.,
42 kein Raum. Dies veranschaulicht folgendes Beispiel: Unterstellt man, wie bereits oben angesprochen, die Kl. hätten ihren Unterhaltsbedarf durch (teilweise) Nahrungsmitteleinschränkung gedeckt und hierdurch eine Mangelernährung erlitten, wäre ihnen bis zu deren Behebung (für die Zukunft) ein Mehrbedarf wegen gesundheitsfördernder Ernährung zuzuerkennen. Als Ausgleich für einen erlittenen Nachteil wird somit ein aktueller (neuer) Bedarf gedeckt. Gleiches hätte zu gelten, nähme man an, die Kl. hätten im streitigen Zeitraum die zugebilligten Kleiderbeihilfen zweckentfremdet dazu verwandt, über die Runden zu kommen und ihren Ernährungsbedarf zu sichern. Auch in diesem Fall könnte gegenwärtig ein Sonderbedarf an Aufstockung des Kleiderbestands bestehen, der ausgleichsweise vom Bekl. zu decken wäre.
43 Nach allem stehen grundlegende Strukturprinzipien des Sozialhilferechts der begehrten rückwirkenden Leistung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen."
44 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg für den vorliegenden Fall an und macht sie sich zu eigen. Zu einer anders lautenden Bewertung veranlasst auch nicht der Umstand, dass die vorliegende Klage sich der Sache nach, wie von der Kl.seite mehrfach im gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren klargestellt worden ist, auf den Differenzbetrag bezieht, der ihrer Ansicht nach besteht zwischen den von der Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum erhaltenen laufenden Leistungen nach dem SGB II und den ihr - so die Kl.seite - zustehenden, gegenüber dem SGB II - Leistungen - insbesondere wegen höherer Freibeträge - höheren Leistungen nach SGB XII, denn es geht jedenfalls um laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar um solche für die Vergangenheit.
45 Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 3 C 36/10, ZOV 2011, 215 die Grundsätze des sozialen Herstellungsanspruchs auf laufende monatliche Ausgleichsleistungen nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) angewendet und eine rückwirkende Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers wegen eines diesem zugerechneten Beratungsfehlers bejaht hat. Die laufende monatliche Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG ist jedoch den laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. d. SGB XII nicht vergleichbar, mit beiden Sozialleistungen verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Zwecke:
46 Die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt ist keine rentengleiche Dauerleistung, sie dient vielmehr unmittelbar dazu, den jeweiligen aktuell notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. insbesondere § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), mithin also die materiellen Grundlagen für ein menschenwürdiges Leben - wenngleich auf einfachem Niveau - sicherzustellen, also den für ein solches menschenwürdiges Leben notwendigen jeweiligen aktuellen Bedarf zu decken (sog. Bedarfsdeckungsgrundsatz). Etwaige politisch motivierte staatliche Benachteiligungen, die der Hilfesuchende in der Vergangenheit erlitten haben mag, spielen für sich genommen bei der Frage nach Grund und Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt keine Rolle.
47 Demgegenüber bezweckt der Gesetzgeber mit der Zubilligung einer monatlichen Ausgleichsleistung in Höhe von derzeit 184 € bzw. - bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - in Höhe von 123 € aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus, speziell den Menschen, die unter dem SED‑Regime am schwersten gelitten haben, nämlich den Opfern individueller politischer Verfolgung, wenigstens einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu verschaffen (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED‑Unrecht, Bundesrats‑Drucksache 92/93, im Folgenden auch: amtliche Begründung, S. 41, 129). Dabei ist in der genannten amtlichen Begründung (vgl. dort etwa S. 2, 42) ausdrücklich ausgeführt, es solle sich (und könne sich angesichts der knappen personellen und materiellen Ressourcen) lediglich um Ausgleichsleistungen handeln, mit denen die bei den Betroffenen heute noch fortwirkenden Folgen der Unrechtsmaßnahmen gemildert werden sollten; ein voller Schadensersatz, ein Schadensausgleich bzw. ein Ausgleich zurückliegender Nachteile komme nicht in Betracht (amtliche Begründung, S. 2, 42). Die Gewährung der Ausgleichsleistung solle „unter sozialen Gesichtspunkten" erfolgen, d. h. für Fälle vorgesehen werden, in denen die Benachteiligung noch heute spürbar fortwirke (amtliche Begründung, S. 41 unten/42 oben). Dies wirke sich der Sache nach als „Zuschlag" zur Sozialhilfe (amtliche Begründung, S. 130) bzw. als „Zuschlag" zu anderen Sozialleistungen (amtliche Begründung, S. 131) aus. Für die Gewährung seien die Sozialhilfebehörden zuständig, so dass auch die Anwendung der sozialhilferechtlichen Regelungen über die Bestimmung der „geringfügigen Einkünfte" sachgerecht erscheine (amtliche Begründung, S. 130). Anders als die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt ist die monatliche Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG eine auf Dauer angelegte pauschalierte Leistung, ähnlich wie die Grundrente nach § 31 BVG (vgl. zu Letzterer auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 1.3 dieser Entscheidungsgründe).
48 Die somit bestehenden Unterschiede in der Zweckrichtung von laufenden monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG einerseits und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, auch i. V. m. § 27 a BVG und § 10 a OEG, andererseits, machen deutlich, dass beide Arten von Sozialleistungen nicht vergleichbar sind. Damit hat es für den Bereich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei den oben wiedergegebenen, vom Oberverwaltungsgericht Saarland mit Urteil vom 22. September 2010 (a.a.O.) aufgestellten und vom erkennenden Verwaltungsgericht übernommenen Grundsätzen zu verbleiben, wonach einer rückwirkenden Zuerkennung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Gesichtspunkt des sozialen Herstellungsanspruchs der im Sozialhilferecht - ebenso wie im Recht der Kriegsopferfürsorge - geltende Grundsatz der Bedarfsdeckung entgegensteht.
49 Auch die weiteren von der Kl.seite herangezogenen Urteile, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, rechtfertigen und erfordern keine anderslautende Entscheidung:
50 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010, Az. 5 C 7109, juris, betrifft einen Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X zwischen zwei Sozialleistungsträgern. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Rahmen die Frage erörtert und - in verneinendem Sinn - entschieden wird, ob und inwieweit von einem Hilfeempfänger der Einsatz von angesparter Beschädigtengrundrente nach dem OEG im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für Heimerziehung (§ 27 d Abs. 1 Nr. 6 BVG a. F./§ 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG n. F.) verlangt werden kann bzw. ob dies für den Hilfeempfänger eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (entsprechend heute § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) darstellen würde, spielt dies für den hier zu entscheidenden Fall bzw. für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Rolle, weil ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt hier ohnehin aus den in diesem Urteil genannten anderen Gründen nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - beansprucht werden kann.
51 Das von der Kl.seite herangezogene Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris, bestätigt geradezu - anders als die Kl.seite dies offenbar wahrnimmt - den in ständiger Rechtsprechung zum Sozialhilferecht geltenden Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit" (vgl. juris - Rn. 14 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils des BSG m.w.N.). Das BSG fasst die einschlägige ständige Rechtsprechung (des über einen langen Zeitraum hinweg für Sozialhilferecht zuständig gewesenen Bundesverwaltungsgerichts) dahin zusammen, dass Sozialhilfe für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann erbracht werden muss, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann (sog. Bedarfsdeckungsgrundsatz). Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht, wie das BSG (a.a.O.) - offenbar zustimmend - zitiert, aus Billigkeitsgründen bzw. im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes eine Reihe von Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen zugelassen, insbesondere für den Fall, dass ein Sozialhilfeträger die Hilfegewährung in rechtswidriger Weise längerfristig hinauszögert, ein solcher bzw. ein vergleichbarer Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben, zumal der Formblattantrag der Kl. vom 25. November 2008, gestellt bei der Stadt Schweinfurt, nach Aktenlage erst am 17. Dezember 2008 bei der Hauptfürsorgestelle des Bekl. eingegangen ist, der hierüber mit Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 16. Januar 2009 entschieden hat.
52 Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg zur Begründung seines rechtskräftigen Urteils vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204 , juris, kann sich die Kl. hier schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil es in dem, dem genannten Urteil zugrunde liegenden Fall nicht, wie jedoch hier, um ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. d. § 27 a BVG i. V. m. § 27 ff. SGB XII gegangen ist, sondern um Krankenhilfe i. S. d. § 27 b BVG.
53 Nach alledem kommt es auf die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt für den Bekl. bzw. dessen Hauptfürsorgestelle eine Beratungspflicht nach § 14 Satz 1 SGB I oder nach anderen Rechtsvorschriften bestand, hier nicht entscheidungserheblich an. Ebenfalls kommt es hier nicht darauf an, ob und inwieweit etwa andere Behörden als der Bekl., nämlich z. B. die Stadt Schweinfurt bzw. das JobCenter Schweinfurt, den für sie geltenden Beratungspflichten nachgekommen sind. Schließlich kommt es auch auf die Frage der Bedürftigkeit der Kl., etwa im Hinblick auf die von ihr erhaltene Rentennachzahlung, nicht an.
2. 54 Zum Grundsatz von Treu und Glauben:
55 Auch der von der Kl.seite zur Klagebegründung herangezogene Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. insbesondere Klageschrift vom 11. August 2011, S. 5/6) rechtfertigt und erfordert keine anderslautende Entscheidung. Abgesehen davon, dass der Grundsatz von Treu und Glauben keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Sozialleistungen darstellt, sondern eine Generalklausel, die bei der Auslegung bestehender Rechtsnormen zu beachten ist, ist auch nicht festzustellen, dass die Argumentation des Bekl. im hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 6. Juli 2011 in einem rechtlich relevanten Widerspruch zum Bewilligungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 16. Januar 2009 stehe, wie jedoch von der Kl.seite behauptet. Im Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 16. Januar 2009 ist lediglich in der Begründung nachrichtlich erwähnt, dass die Kl. für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 „von anderen Kostenträgern Zahlungen" erhalten habe, „welche im Rahmen der Erstattung beglichen" würden. Eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber der Kl. ist hierdurch nicht erfolgt.
3. 56 Zum (angeblich) bereits 1996 gestellten Leistungsantrag:
57 Auch der Hinweis der Kl.bevollmächtigten auf einen von der Kl. (angeblich) bereits 1996 gestellten Antrag vermag der Klage, die sich auf Leistungen für einen gegebenenfalls noch näher zu präzisierenden Zeitraum innerhalb des Kalenderjahres 2008 (laut Klagebegehren: „ab Zugang des Ausführungsbescheides des Versorgungsamtes vom 21.1.2008", ohne dass dieses Zugangsdatum konkret benannt würde) bezieht, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG i. V. m. § 10 a OEG konnte wirksam und mit der erforderlichen Konkretisierung erst gestellt werden, nachdem mit bestandskräftigem Ausführungsbescheid des Versorgungsamts vom 21. Januar 2008 - wenngleich mit Rückwirkung ab 1. Oktober 1996 - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. (nach neuerer gesetzlicher Terminologie) des Grades der Schädigungsfolgen (Folge einer Schädigung nach dem OEG für die Schädigungsfolge „schizotype Störung mit Borderline‑Strukturen") anerkannt worden war.
58 Auch aus dem Umstand, dass mit dem genannten Ausführungsbescheid für die Kl. Beschädigtengrundrente rückwirkend ab 1. Oktober 1996 bewilligt worden ist, folgt nichts anderes, denn die Grundrente verfolgt andere Zwecke als individuelle Fürsorgeleistungen nach § 26 b BVG, insbesondere andere Zwecke als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG, wofür, wie oben ausgeführt, der Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt. Die Grundrente, die unabhängig vom Einkommen gewährt wird, besitzt einen besonderen entschädigungsrechtlichen Charakter, jedoch keine allgemeine Unterhaltsfunktion, wie auch § 1610 a BGB ausdrücklich bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Baden‑Baden 2012, § 31 BVG, Rn. 1 m. w. N.; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, Neuwied 1994, Rn. 222 m. w. N.).
4. 59 Zu sonstigen Anspruchsgrundlagen:
60 Sonstige einschlägige und durchgreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret und substantiiert geltend gemacht.
61 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
III. 62 Die Kl. hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
63 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
64 Für Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung nach § 167 VwGO ist kein Anlass, insbesondere kein Vollstreckbarkeitsrisiko, ersichtlich.