Gewährung von Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden eines Stasizuträgers
StrRehaG §§ 16 Abs. 2, 17
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sind, führt nicht jede unbedeutende Verstrickung in das politische System und beispielsweise auch nicht allein schon die Erfassung und Tätigkeit als „IM“ oder „IKM“ als solche zum Ausschluss der Leistung. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen setzt vielmehr voraus, dass das zugrundeliegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist und geeignet war, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten, und erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen gegeben sind
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hat durch Beschluss vom 15. August 1991 - (550 Rh) 3 Js 621/90 (1722/91) - das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg vom 26. Februar 1962, durch das der Betroffene wegen Passvergehens zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es hat den Betroffenen rehabilitiert und festgestellt, dass ihm für die Nachteile, die ihm durch den in der Zeit vom 14. September 196 bis zum 21. Juli 1962 erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind, ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zustehe.
Die Verurteilung beruhte darauf, dass der Antragsteller, der sich unmittelbar nach dem 13. August 1961 entschlossen hatte, aus der DDR zu flüchten, mehrfach in der Nähe der Grenzanlagen nach einer Möglichkeit Ausschau hielt, wie er diese überwinden könne, und einem Bekannten aus Berlin (West) ein Passbild übergab, damit dieser ihm einen Westberliner Ausweis besorgen könne. Ein Anfang September 1961 mit einem Grenzposten am Grenzpunkt Stallschreiberstraße geführtes Gespräch, das in der Hoffnung gesucht worden war, dem Posten Geld anzubieten, damit dieser ihn ungehindert in den westlichen Teil Berlins passieren lasse, beendete er, als ihm klar wurde, dass der Posten auf keinen Fall auf einen solchen „Bestechungsversuch“ eingehen werde. Mehrfache Versuche, mit einem alliierten Militärbus nach Berlin (West) zu gelangen, blieben ebenfalls erfolglos, bevor schließlich die Festnahme am 14. September 1961 erfolgte.
Der Betroffene beantragte unter dem 20. April 1993 die Gewährung einer Kapitalentschädigung im Hinblick auf die Freiheitsentziehung, die er zur Vollstreckung des vorgenannten Urteils erlitten hatte, und versicherte durch seine Unterschrift in dem Antragsformular, in den Jahren der SED-Herrschaft nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht zu haben. Er erklärte außerdem, sich weder mündlich noch schriftlich dem Ministerium für Staatssicherheit oder ähnlichen Organisationen verpflichtet und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen gearbeitet zu haben. Ihm sei bekannt, dass der Leistungsbescheid widerrufen und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden könnten, wenn diese Angaben falsch seien.
Mit Bescheid vom 25. März 1994 gewährte der Antragsgegner ihm eine Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG in Höhe von 6.050 DM, die mit Bescheid vom 19. Juli 2001 um eine vom Betroffenen beantragte Nachzahlung in Höhe von 550 DM (entsprechend 281,21 €) erhöht wurde.
2. Nachdem der Antragsteller unter dem 25. März 2013 einen Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden angebracht hatte, holte der Antragsgegner zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine Auskunft beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im Folgenden: BStU) ein, ob dort Unterlagen vorhanden seien, die gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG der Gewährung einer sozialen Ausgleichsleistung entgegenstünden.
Nach Eingang der vom BStU mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 übersandten Unterlagen hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 20. März 2014 zu seiner Absicht an, die genannten Bewilligungsbescheide rückwirkend aufzuheben. Das Anhörungsschreiben hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
„Wie mir der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) nunmehr mitgeteilt hat, sind Sie im Jahr 1970 im Rahmen eines Vorkommnisses bei der lnformations- und Dokumentationsstelle im Zentralen Studio für Unterhaltungskunst der DDR als damaliger Leiter dieser Einrichtung ins Blickfeld des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geraten. Im August und September 1970 wurden mit Ihnen zwei Kontaktgespräche geführt, wobei sich der Mitarbeiter des MfS zwar bei der telefonischen Vereinbarung des ersten Termins als Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres ausgegeben hatte, zu Beginn des Gesprächs jedoch als Mitarbeiter des MfS offenbarte. Während des Gesprächs erklärten Sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der DDR.
In dem ersten Gespräch wurden Sie u. a. gebeten, eine Liste aller Personen zu fertigen, die eine Berechtigung zur Einsicht in Westliteratur besaßen oder sich darum beworben haben. Dieses sagten Sie zu. In dem zweiten Gespräch übergaben Sie dem Mitarbeiter des MfS die von Ihnen selbst zusammengestellte Liste mit den Namen der Personen, die sich um eine Genehmigung zum Bezug von Westliteratur beworben hatten.
Sie berichteten weiterhin über die Arbeit der zum ‚Arbeitskreis für Dokumentation der Unterhaltungskunst‘ gehörenden Personen und über die Art der Verteilung der dortigen Aufträge an diese. Es habe auch in der Vergangenheit Eingaben an das Ministerium für Kultur und den Staatsrat von Personen gegeben, denen die Erlaubnis zur Sichtung dieser Sammlung entzogen werde. Weiterhin wurden Sie gefragt, welche Möglichkeiten es dennoch gebe, in den Besitz derartiger Literatur zu gelangen. Dazu führten Sie aus, dass es über Kontaktpersonen in Polen und der CSSR möglich sei, da die Zollbehörden der DDR Sendungen aus diesen Ländern nicht so intensiv kontrollierten wie Sendungen aus dem Westen. Diesen Weg habe auch eine namentlich erwähnte Person gewählt. Außerdem gebe es eine Reihe von Sammlern und Experten, die für Zeitschriften in Westdeutschland und anderen kapitalistischen Ländern Beiträge schreiben. Sie nannten namentlich drei Personen.
Am 14.9.1971 unterschrieben Sie eine Schweigeverpflichtung. Weitere Treffberichte liegen nicht vor. Zu Werbung bzw. Verpflichtung als inoffizieller Mitarbeiter des MfS ist es nach den vorliegenden Unterlagen nicht gekommen.“
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 nahm der Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme wie folgt Stellung:
„(…) Ich halte Ihnen entgegen, dass sich der mögliche Wahrheitsgehalt eines vom MfS verfassten Textes nicht von sich aus durch seine Lektüre erschließt. Aussagen des MfS gründen auf einer Wahrnehmung und Bewertung von Zusammenhängen und handelnden Personen, die von seinem repressiven Auftrag und seinem Menschen zerstörenden Handeln gelenkt, gesteuert sind. Die Wahrheiten, so enthalten, sind verschlüsselt. Sie müssen dekodiert und die Vorgänge, Situationen, die tatsächlichem Verhältnisse, von denen der verfälschende Text abhebt, rekonstruiert werden.
Erinnerlich ist mir dazu wie folgt:
Im Nachgang zu einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen einen Nutzer der Bibliothek der Dokumentationsstelle, die fachspezifischen Interessenten zugängig war, sah ich mich als zuständiger Mitarbeiter grundsätzlich geführten, heftigen Vorwürfen seitens der Leitung des Zentralen Studios für Unterhaltungskunst ausgesetzt. Vorgehalten wurde mir fehlende politische Wachsamkeit als Folge mangelndem sozialistischem Bewusstseins und ideologischer Unreife. Man habe den Eindruck gewonnen, dass meine westliche Orientierung, die zu mehreren Republikfluchtversuchen und schließlich zur Inhaftierung beim MfS geführt hatten, noch nicht überwunden sei. In dieser Situation wurden zwei Personen in der Dokumentationsstelle vorstellig, die vorgaben, als Mitarbeiter des Innenministeriums einen Sachverhalt mit mir klären zu müssen. Sie gaben sich jedoch bald als Angehörige des MfS zu erkennen. Wie sich herausstellte, trachteten sie danach, in zwei Richtungen aktiv zu werden.
1. Die beiden Personen bedrängten mich, eine Verpflichtung zur Mitarbeit für das MfS einzugehen. Sie bedienten sich dabei wilder Drohungen mit dem Rückgriff auf die Vorwürfe meiner staatlichen Leitung. Ich habe die Zusammenarbeit mit dem MfS, in welcher Form auch immer, abgelehnt. Daraufhin wurde ich in einer mitschriftlich diktierten Form bei Strafandrohung verpflichtet, über den Anwerbungsversuch zu schweigen. Meine abweisende Haltung gegenüber dem Ansinnen des MfS blieb nicht folgenlos. Sie führte zum Reiseverbot in das ,nichtsozialistische Ausland‘, das 28 Jahre, bis zum Ende der SED-Herrschaft dauerte. Die Ausrichtung meiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere der späteren wissenschaftlichen Arbeit, musste deshalb ausschließlich auf die Sowjetunion und Osteuropa beschränkt bleiben.
2. Die beiden Personen verlangten von mir Auskunft zum ,Arbeitskreis für Dokumentation der Unterhaltungskunst‘, über Zweck, Ziel und Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Stellung in der Struktur des ,Zentralen Studios‘ und über seine Mitglieder:
Zum Sachverhalt ,Arbeitskreis‘ merke ich wie folgt an:
In der DDR existierte ein exklusiver, durch Systemnähe und Staatstreue ausgewiesener Kreis von Freunden der Unterhaltungskunst. Exklusivität verlieh diesem Kreis das Privileg, dass jeder ,Freund‘ über eine Sondergenehmigung zur Einfuhr von Druckschriften und Sammelmaterial aus dem ,nichtsozialistischen Ausland‘ verfügte. Die Mitgliedschaft dieser ,Freunde‘ in der SED bzw. Angehöriger der ,Volkspolizei‘ zu sein, waren, wenn nicht vorausgesetzt, so doch hilfreich bei der Beschaffung der Sondergenehmigung. In ihrer Freizeit gelang es diesem Kreis durch intensives Sammeln und Archivieren, den Aufbau beträchtlicher Dokumentationssammlungen und Bibliotheken für die Genres der Unterhaltungskunst aufzubauen. Einige ,Freunde‘ aus diesem Kreis galten als Experten auf dem jeweiligen Spezialgebiet, die gelegentlich zur Beratung des Ministeriums für Kultur (MfK) herangezogen wurden. Es lag im System der SED-Herrschaft begründet, dass jede private Aktivität in der Freizeit, insbesondere, wenn sie mit dem Ausland in Beziehung stand, durch eine feste Bindung an eine gesellschaftliche Institution zu organisieren war. Das MfK verfügte deshalb mit der Gründung des Zentralen Studios für Unterhaltungskunst, diesen exklusiven Kreis der ,Freunde‘ als ,Arbeitskreis für Dokumentation‘ zu organisieren, um deren Aktivitäten der staatlichen Regulierung, Aufsicht und Kontrolle zu unterziehen.
- Gesuche um Aufnahme in den ,Arbeitskreis‘, für den Austausch von Sammlungsmaterial und den Erwerb von fachspezifischer Literatur aus dem westlichen Ausland, waren an das Ministerium für Kultur bzw. an die Leitung des ,Zentralen Studios‘ zu richten. Deren Bearbeitung und Bescheidung behielten sich beide Leitungsebenen in gegenseitiger Abstimmung vor. Im gleichen Verfahren sind Ablehnungen, Zurücknahmen und der Widerspruch der Betroffenen durch Eingaben an das MfK oder den Staatsrat bearbeitet, begründet und formuliert worden. Es handelte sich um Leitungsentscheidungen, die auf der politischen und staatlichen Ebene verhandelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass an der Entscheidungsfindung das MfS beteiligt war.
Der Kreis der betroffenen Personen, der jeweilige Verfahrensvorgang und die begründende Argumentation sind den beteiligten Institutionen (MfS, MfK, ,Zentrales Studio‘) in jedem Falle bekannt gewesen. Weder von meiner Dienststellung noch von meiner bekannten politisch indifferenten Haltung her durften diese Vorgänge in meine Zuständigkeit gelangen. Sie entzogen sich deshalb weitgehend meiner Kenntnis. Die mir abverlangte Auskunft über Aufnahmeanträge bzw. deren Ablehnung musste von daher durch Rücksprache mit dem zuständigen und aussagefähigen Leiter des ,Zentralen Studios‘ erfolgen.
Die Auswertung gesammelten Materials, wie die persönliche Meinungsäußerung zu Darbietungen und Programmen der Unterhaltungskunst, gehörten nicht nur zum Selbstverständnis der Mitglieder des ,Arbeitskreises‘ als Experten. Der Staat verlangte von ihnen als Gegenleistung zur gewährten Sondergenehmigung, den Ergebnissen ihrer Freizeitbeschäftigung eine geeignete öffentliche Form zu geben. Die politisch ,linientreue‘ Berichterstattung über persönliche Forschungsergebnisse, wie die Rezension von Ergebnissen sozialistischer Unterhaltungskunst in westlichen Fachmedien, waren keinesfalls als ein zu ahndender Tatbestand zu werten, sondern im Gegenteil, ein abverlangter, wenngleich stets unter Kontrolle gehaltener Beitrag zur kulturpolitischen Propaganda im Westen zum Lobe von Partei und Regierung der DDR.
- Die Zustellung von Tauschmaterial durch die Dokumentationsstelle an die Mitglieder des ‚Arbeitskreises‘ war Teil des Betreuungsauftrages. Seine Durchführung gestaltete sich mitunter schwierig und wurde Anlass häufiger Beanstandungen. Post und Zoll hielten Tauschsendungen zurück, aus Unkenntnis der Sondergenehmigung für die Einfuhr auf diesem Spezialgebiet. Es kam zu Beschlagnahmungen, zur Beschädigung von Tauschsendungen und zur Entnahme von Material, deren Reklamation und Rückforderung sich zeitaufwendig und langwierig gestalteten. Dieser Zustand belastete den Betreuungsauftrag der Dokumentationsstelle enorm. Ich hatte deshalb im Sinne einer Ausnahmeregelung toleriert, dass wertvolle und eilbedürftige Tauschsendungen über Partner in Polen und der CSSR den Empfänger direkt erreichten. Vorausgesetzt wurden die rechtzeitige Anmeldung solcher Tauschsendungen und die Hinterlegung der Inhaltsverzeichnisse in der Dokumentationsstelle. Ich hielt das Risiko eines solchen Ausnahmeverfahrens für vertretbar, weil der Missbrauch durch den Entzug der ,Sondergenehmigung‘ ohnehin geahndet wurde. Ich fasse zusammen:
1. Ich habe nachweislich die Zusammenarbeit mit dem MfS, in welcher Form auch immer, abgelehnt und dafür 28 Jahre hindurch, bis zum Ende der SED-Herrschaft, Nachteile für mein persönliches Leben und für die berufliche Entwicklung ertragen müssen. Weder der erfolgte Kontakt noch das Gespräch mit zwei Angehörigen des MfS sind von mir gesucht worden noch sind sie freiwillig zustande gekommen. Die Darlegung von Sachverhalten zum ,Arbeitskreis für Dokumentation‘ und seinen Mitgliedern erfolgte nicht aus freien Stücken, sie wurde mir aufgezwungen.
2. Die Mitglieder des ,Arbeitskreises‘ gehörten einem privilegierten Kreis von ,Freunden der Unterhaltungskunst‘ an, denen der Staat die Sondergenehmigung zur Einfuhr von Druckschriften und Sammlungsmaterial aus dem ,nichtsozialistischen Ausland‘ gewährte. Der Personenkreis galt als systemkonform und staatstreu. Meine mir abverlangte Auskunft über deren sammelnde, forschende und publizierende Tätigkeit im staatlich vorgegebenen beaufsichtigten und kontrollierten Rahmen als die betreffenden Personen schädigend zu verdächtigen, ist widersinnig, als Indiz für Kooperation mit dem MfS untauglich und deshalb mit Entschiedenheit zurückzuweisen.
3. Der namentlichen Zuweisung publizistischer Betätigung in westlichen Fachmedien zu unterstellen, sie schädige die betreffenden Personen, ist falsch und als Anwurf mir gegenüber infam.
Richtig hingegen ist, dass der Staat als Gegenleistung für die Gewährung der Sondergenehmigung die politisch ,linientreue‘ Berichterstattung zu Forschungsergebnissen und Leistungen der sozialistischen Unterhaltungskunst erwartete und - kontrolliert und zensiert - für Propagandazwecke zum Lob von Regierung und Partei in westlichen Fachmedien platziert wissen wollte.
4. Häufige Beanstandungen der Zustellung von Tauschsendungen durch Verlust, Beschädigung, verzögerte Auslieferung zu Lasten der Mitglieder des ,Arbeitskreises‘ und des Betreuungsauftrages der Dokumentationsstelle veranlassten mich, eine Ausnahmeregelung zu tolerieren. Besonders wertvolle und eilbedürftige Sendungen westlicher Tauschpartner sollten in Ausnahmefällen, kontrolliert, über Partner in Polen und der CSSR den Empfänger direkt erreichen können. Die interne Ausnahmeregelung schien vertretbar, weil bei Missbrauch der Entzug der Sondergenehmigung drohte. Die Nennung von Mitgliedern des ,Arbeitskreises‘, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machten bzw. beabsichtigten, sie in Anspruch zu nehmen, als personenschädigend zu verdächtigen, ist absurd und als nicht gerechtfertigt zurückzuweisen.
5. Bewerbungen für den Erwerb und Umgang mit fachspezifischer Literatur der Unterhaltungskunst aus dem Westen, ebenso wie Ablehnung und Zurücknahme sind auf der Ebene des MfK, MfS und der Leitung des ,Zentralen Studios‘ bearbeitet und beschieden worden. Das betrifft ebenso den Widerspruch der Betroffenen. Diese Vorgänge vollzogen sich von der Dienststellung und von der politischen Geschichte her ohne mein Zutun und ohne meine Kenntnis. Die mir abverlangte Auskunft musste von daher durch meine Rücksprache mit dem zuständigen und aussagefähigen Leiter des ‚Zentralen Studios’ erfolgen. Den Vorwurf, die namentliche Nennung betroffener Personen wäre geeignet gewesen, diesem Personenkreis Schaden zuzufügen, weise ich als haltlose Unterstellung zurück. Die Vorgänge von Bewerbung, Bestätigung und Ablehnung, von Widerspruch und Eingabe waren bereits verhandelt, abgeklärt, die Entscheidungen getroffen. Die damit befassten Institutionen, MfK, MfS und ,Zentrales Studio‘ sind in jedem Falle über Vorgänge und Personalia im Bilde gewesen. Meine Auskunft erbrachte keinen neuen Sachverhalt, war ohne Personen schädigende Bedeutung und blieb folgenlos.
6. Es entsprach dar menschenverachtenden Sicherheitsphilosophie des MfS, dass in dem privilegierten Freizeitvergnügen eines kleinen Kreises von Mitgliedern der SED und Angehörigen der Volkspolizei die latente Gefährdung meiner eigenen Person angelegt war. Die Bedrohung lag in der Sache selbst, in der Möglichkeit eines im Verständnis der SED missbräuchlichen Umgangs der Berechtigten bei Einfuhr und Auswartung von Druckschriften und Sammlungsmaterial aus dem Westen. Als verantwortlicher Mitarbeiter für die technisch-organisatorische Betreuung des ,Arbeitskreises‘ wäre mir jedes ,Fehlverhalten‘ seiner Mitglieder als Verstoß gegen die sogenannte politische Wachsamkeit angelastet worden. Das hätte ungleiche Konsequenzen nach sich gezogen: Den Mitgliedern des ,Arbeitskreises‘ drohten gewisse Einschränkungen in ihrer Freizeitbeschäftigung, gegebenenfalls der Entzug der ‚Sondergenehmigung‘. Für mich, den ehemaligen politischen Häftling und als politisch indifferent charakterisierten Mitarbeiter hätte jeder ,Missbrauch‘ das Ende der beruflichen Entwicklung und damit der materiellen Existenz bedeutet. Der Fall des … (Anlage) hatte auf exemplarische Weise gezeigt, dass die staatlicherseits gebilligte Nutzung der Bibliothek mir als grobe Dienstpflichtverletzung und ,Feind begünstigende‘ Handlung angelastet wurde, weil das persönliche Ergebnis der Lektüre und die Schlussfolgerungen, die er für sich daraus ziehen sollte, der Jugendpolitik der SED widersprach. Seine persönlichen Schlussfolgerungen aus der Lektüre westlicher Fachpublikationen waren mir gänzlich unbekannt. Die Vorhaltungen meines staatlichen Leiters setzten mich später darüber ins Bild. Daraus folgt schlüssig: Jede kompromittierende Äußerung von mir über ,missbräuchliche Handlungen‘ von Mitgliedern des ,Arbeitskreises‘ käme einer Selbstbezichtigung gleich. Meine schädigende Mitteilung wäre auf mich selbst als mein eigenes Fehlverhalten zurückgefallen und mit größerem Schaden für mich geahndet worden. Die Annahme, mir selbst schaden zu wollen, wäre abwegig […].“
3. Mit Bescheid vom 16. April 2015 hob der Antragsgegner seine Bewilligungsbescheide über die Gewährung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 3.374,53 € auf und forderte den Betroffenen auf, die zu Unrecht gewährte Entschädigung zurückzuzahlen:
Zur Begründung führte er aus, die Ausschlussgründe im Sinne von § 16 Abs. 2 StrRehaG lägen vor, da der Antragsteller die ihm gewährte Entschädigungsleistung durch wissentlich falsche Angaben erwirkt habe. Seine am 20. April 1993 abgegebene Erklärung, wonach er sich weder mündlich noch schriftlich dem Staatssicherheitsdienst oder ähnlichen Organisationen zur Mitarbeit verpflichtet und zu keiner Zeit für diese Organisationen gearbeitet habe, sei falsch gewesen. Unter Wiederholung der im Anhörungsschreiben dargelegten Umstände legte er seine Auffassung dar, die vom Antragsteller gelieferten Informationen zu namentlich genannten Personen, über deren Bemühungen, Einsicht in Westliteratur zu erhalten, über deren Kontakte nach Westdeutschland und in andere kapitalistische Länder und die Möglichkeiten des Bezugs von Westliteratur über Polen bzw. die CSSR seien geeignet gewesen, diesen Personen Schaden zuzufügen. Hierbei sei es unerheblich, ob er sich zur Mitarbeit verpflichtet habe oder nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr der Inhalt der gelieferten Berichte. Zwar werde nicht verkannt, dass er aufgrund seiner beruflichen Stellung in der konkreten Situation gezwungen gewesen sei, die Gespräche mit den Mitarbeitern des MfS zu führen. Er habe jedoch insbesondere in dem zweiten Gespräch personenbezogene Informationen geliefert, die erheblich über den Sachverhalt hinausgegangen seien, den aufzuklären er gezwungen gewesen sei. Ob den Betroffenen letztlich ein Schaden entstanden sei, könne hier nicht berücksichtigt werden. Denn abgesehen davon, dass neben seinen Angaben „keine unabhängigen Informationen darüber vorliegen“, ob einem Dritten Schaden entstanden sei oder nicht, genüge es für die Feststellung von Ausschließungsgründen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Abgabe der Information mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass Dritten Schaden entstehen könnte. Die gelieferten Informationen hätten auch keineswegs nur Personen betroffen, die als systemkonform zu betrachten seien, sondern auch Personen, deren Anträge abgelehnt worden seien, oder die sich Westliteratur über Drittstaaten verschafft hätten. Die Zusammenarbeit mit dem MfS könne weder dadurch relativiert werden, dass der Betroffene außerhalb der oben aufgeführten Gespräche und der Vorbereitung des zweiten Gesprächs nicht für das MfS tätig war, noch dadurch, dass seine berufliche Tätigkeit unter der Einflussnahme des MfS oder anderer staatlicher Stellen zu leiden hatte, zumal er auch nicht geltend mache, dass ihm dadurch persönliche Nachteile entstanden seien. Durch „seine Mitarbeit beim MfS“ habe der Betroffene einem rechtsstaatswidrigen System aktiv gedient. Durch seine Berichte habe er namentlich benannte Dritte belastet, diese der konkreten Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt und diesen schaden können, zumal er keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie die gelieferten Informationen weiterverwendet worden seien, und er somit Nachteile für die von ihm benannten Personen in Betracht habe ziehen müssen.
4. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Mai 2015. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der Antragsschrift sowie auf die weiteren Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2015, 10. März 2016 und 15. Februar 2017.
5. Durch den angefochtenen Beschluss wies das Landgericht Berlin den Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt:
„Nach dem eingeholten Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erklärte der Antragsteller gegenüber einem Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der DDR. Er übergab in zwei Gesprächen Listen mit den Namen von Personen, die Westliteratur bezogen bzw. sich darum beworben hatten. Weiterhin berichtete er über die Arbeit der zum ,Arbeitskreis für Dokumentation der Unterhaltungskunst‘ gehörenden Personen und weitere Einzelheiten, wie der Bezug von Westliteratur in der DDR möglich war.
Es ist der Kammer aus anderen ähnlich gelagerten Rehabilitierungsverfahren bekannt und im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Machthaber der DDR jeden Einfluss westlicher Medien auf die Bevölkerung der DDR verhindern wollten. Es ist gerichtsbekannt, dass selbst in den Schulen durch die Befragung der Schüler versucht wurde, Informationen darüber zu erlangen, ob in den Elternhäusern Westfernsehen gesehen wurde. Das diktatorische Herrschaftssystem der ehemaligen DDR war ganz wesentlich davon abhängig, Informationen über westliche Lebensverhältnisse, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, von der eigenen Bevölkerung fernzuhalten. Wenn der Antragsteller trotzdem sensible Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit weitergegeben hat, war ihm klar, dass er die von ihm namentlich benannten Personen in ganz erhebliche Gefahr bringen würde. Die Informationen waren demnach geeignet, den Personen Schaden zuzufügen bzw. der politischen Verfolgung durch das Ministerium für Staatssicherheit auszuliefern. Ob den entsprechenden Personen tatsächlich Nachteile zugefügt worden sind, ist zwar nicht bekannt. Es genügt jedoch das Vorliegen einer konkreten Gefährdung.
Soweit der Betroffene behauptet, die gelieferten Informationen seien dem Staatssicherheitsdienst bereits bekannt gewesen, und die Anfrage habe lediglich dazu gedient, ihn auszutesten, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und im Übrigen reine Spekulation. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hat in seinem Bericht entsprechende Erkenntnisse nicht bestätigt.“
6. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene rechtzeitig Beschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Mai 2017, auf dessen Inhalt der Senat verweist, näher begründet hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg.
A. Zwar ist entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Behörde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Maßgeblich für die Fristberechnung ist nicht allein die (erstmalige) Kenntniserlangung seitens der Behörde, sondern der Eintritt der Entscheidungsreife, die erst nach Durchführung des in § 28 Abs. 1 VwVfG gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens eintreten kann (vgl. BVerwG ZOV 2002, 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2017 - 11 S 341/17 - juris Rn. 57 m.w.N.). Dies war hier nicht vor dem Eingang der Stellungnahme des Betroffenen vom 20. Mai 2014 der Fall.
B. Die Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen aber nicht vor.
1. Nach § 16 Abs. 2 StrRehaG stehen demjenigen keine sozialen Ausgleichsleistungen zu, der gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Dieser Regelung, die sich in zahlreichen Entschädigungsgesetzen wie auch in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG findet, liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der für die unschuldigem Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft haben. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen jemand vor oder auch nach der selbst erlittenen rehabilitierungswürdigen Maßnahme zum Täter geworden ist. Allein sein feindliches und die menschliche Gesellschaft belastendes Verhalten ist entscheidend dafür, dass er nicht in den Genuss von Leistungen gelangen soll, die Opfern wenigstens zu einer gewissen Entschädigung für das erlittene Unrecht zugedacht sind.
Allerdings führt, da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügigere Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sein konnten, nicht jede unbedeutende Verstrickung in das politische System und beispielsweise auch nicht allein schon die Erfassung und Tätigkeit als „IM“ oder „IKM“ als solche zum Ausschluss der Leistung. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen setzt vielmehr voraus, dass das zugrunde liegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist und geeignet war, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten, und erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen gegeben sind. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausschlussgrund nur bei Vorliegen schwerwiegender Vorwürfe zur Anwendung kommen (vgl. BT-Drs. 12/1608 S. 24; OLG Dresden, OLG-NL 1996, 47; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I Ws RH 3/03 - [juris]). Die Intensität der dem Betroffenen zur Last fallenden Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR bzw. mit in der Arbeitsweise gleichgestellten, repressiv agierenden anderen Behörden des SED-Unrechtsregimes oder die Auswirkungen dieser Zusammenarbeit auf Dritte muss in einem solchen Maße verwerflich gewesen sein, dass sie die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden eindeutig überwiegt (vgl. OLG Dresden, VIZ 1996, 110; OLG Jena, NJ 2002, 324; OLG Rostock, aaO.; KG, NJW 1998, 1729; NJ 2002, 184; NJ 1997, 435). Ein schuldhaftes Verhalten von gewisser Erheblichkeit in diesem Sinne hat derjenige gezeigt, der freiwillig und gezielt, insbesondere aus eigenem Antrieb und durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den - auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten - Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat, wobei es genügt, dass sich der Einzelne freiwillig als Denunziant oder Spitzel betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Handelns des Betroffenen einerseits und dem Ausmaß des diesem selbst zugefügten Unrechts andererseits erforderlich (vgl. LG Potsdam, ZOV 2009, 36 m.w.N.); hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene mit seinem Verhalten die Aufrechterhaltung des SED-Unrechtsregimes bezweckt hat oder nicht (vgl. OLG Jena, aaO., m.w.N.; OLG Rostock, aaO.). Die Voraussetzungen für den Ausschlussgrund sind somit in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 Ws Reh 618/08 - [juris]; OLG Rostock aaO. m.w.N.), wobei angesichts der weitreichenden Folgen des Leistungsausschlusses ein strenger Prüfungsmaßstab gilt (vgl. LG Potsdam aaO.).
Schließlich müssen die tatsächlichen Grundlagen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes bewiesen sein; bloße Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 Ws [Reha] 20/11 [OP]- [juris]; Rn. 15; KG, VIZ 2002, 184; Senat, ZOV 2015, 182). Da angesichts der verwaltungsrechtlichen Natur des Verfahrens bei Nichtaufklärbarkeit das verwaltungsrechtliche Normbegünstigungsprinzip gilt, trägt die Gewährungsbehörde die materielle Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen des Ausschlussgrundes (vgl. LG Potsdam, aaO.).
2. Bei Anlegung dieser Grundsätze kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine rechtlich erhebliche Zusammenarbeit mit den repressiven Sicherheitsbehörden der ehemaligen DDR zur Last liegt. Die abweichende Auffassung der Rehabilitierungskammer entbehrt einer tragfähigen Begründung. Das Landgericht hat die sorgfältige einzelfallbezogene Prüfung des Ausschlussgrundes versäumt; die Gründe der angefochtenen Entscheidung wirken floskelhaft, bleiben ohne Auseinandersetzung mit sich zur Erörterung aufdrängenden aktenkundigen Umständen und lassen auch nicht erkennen, dass das Gericht den Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Betroffenen in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen hat, so dass sich insgesamt Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Justizgewährung (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 Ws 80/09 - [juris - Rn. 4] m.w.N.) ergeben.
a) Die Übergabe der Namensliste vermag den Ausschlusstatbestand nicht zu begründen.
aa) Soweit die Entscheidungsgründe überhaupt eine Beschäftigung der Kammer mit den tatsächlichen Aspekten des konkreten Falles erkennen lassen, zeigen ihre Ausführungen, dass sie den Sachverhalt ersichtlich nicht zutreffend erfasst hat.
So finden sich an keiner Stelle der Akten Anhaltspunkte für den - vom Landgericht ohne jede Erläuterung angenommenen - Vorwurf, der Betroffene habe in beiden Gesprächen „Listen“ (also mehr als eine Aufstellung) mit Namen von Personen übergeben, die Westliteratur „bezogen bzw. sich darum beworben“ hatten. Diese Darstellung ist zum einen, soweit es um die Anfertigung von mehr als einer Namensliste geht, falsch und zum anderen, den tatsächlichen Bezug von Westliteratur durch die Aufgelisteten betreffend, zum Nachteil des Beschwerdeführers mindestens ungenau.
Aus dem vom BStU übersandten Aktenauszug ergibt sich, dass der Betroffene in dem zweiten Gespräch eine Aufstellung mit den Namen von insgesamt 14 Personen übergab, die sich im Zeitraum von 1968 bis 1970 um die Aufnahme in den „Arbeitskreis für Dokumentation der Unterhaltungskunst“ bzw. als externer Mitarbeiter für Dokumentation des „Zentralen Studios für Unterhaltungskunst“ beworben hatten, wobei der Betroffene die Liste mit dem ausdrücklichen Hinweis versah, dass keinem dieser Anträge entsprochen worden sei. Entgegen der den tatsächlichen Sachverhalt einengenden, tendenziell negativen Formulierung betraf die Liste also nicht Personen, die sich (gezielt lediglich) um eine - wie auch immer geartete - Berechtigung „zur Einsicht in Westliteratur“ bemüht hätten.
Die Benennung der von ihm aufgelisteten Personen nahm der Betroffene, der als Leiter der Informations- und Dokumentationsstelle im Zentralen Studio für Unterhaltungskunst tätig war, nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auch erst nach einer Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Zentralen Studios für Unterhaltungskunst, vor. Dass diese Benennung erfolglos gebliebener Bewerber um Aufnahme in den - organisatorisch ebenfalls dem Zentralen Studio zugeordneten - Arbeitskreis eine konkrete Gefahr für diese Personen geschaffen oder verstärkt haben könnte, liegt fern. Der Senat legt zugrunde, dass die Bewerber in einem formellen Verwaltungsverfahren gescheitert waren, so dass ihre Personendaten wie auch der Umstand ihrer Bewerbung aktenkundig waren. Es wäre den Sicherheitsbehörden hiernach ein Leichtes gewesen, ihre Namen und Anschriften durch eine einfache Nachfrage bei dem Zentralen Studio, einer staatlich gelenkten Behörde, in Erfahrung zu bringen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist allerdings anzunehmen, dass die Bewerber dem MfS aufgrund dessen Einbindung in den Überprüfungs-, Auswahl- und Entscheidungsprozess, die angesichts der besonderen Befugnisse der Mitglieder des Arbeitskreises und der externen Mitarbeiter für Dokumentation zum Bezug u. a. von Literatur, anderen Druckerzeugnissen und Medien aus dem nichtsozialistischen Ausland geradezu auf der Hand liegt, ohnehin schon bekannt waren. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Betroffenen nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten übergebene Liste offizieller Bewerber dem MfS irgendeinen (neuen) Nutzen bringen konnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich, nicht einmal in dem Sinne, dass im Einzelfall Informationen ihr Gewicht gerade dadurch erlangen können, dass sie aus verschiedenen Quellen stammen und hierdurch die Wahrscheinlichkeit der Einleitung repressiver Maßnahmen steigt.
Auch aus dem im Treffbericht erwähnten ,,Arbeitsauftrag“ zur Beschaffung der Aufstellung ergibt sich keine solche Erkenntnis. In dem immerhin vierseitigen Vermerk findet sich zu der angeforderten Liste lediglich ein kurzer Absatz, ohne dass aus dem Text oder aus dem Zusammenhang ersichtlich würde, mit welcher Zielrichtung die Liste erbeten worden ist. Soweit es einen Zusammenhang mit der Schilderung von Problemen der Westliteratur in der Informations- und Dokumentationsstelle durch den Betroffenen, die sich unmittelbar vor der Erstellung des Arbeitsauftrages findet, gegeben haben sollte, hätten wohl allenfalls die tatsächlichen Nutzer der Dokumentationsstelle - also Inhaber der Sondergenehmigung - von Interesse sein können. Deren Benennung hat der Betroffene jedoch entgegen dem Verlangen des MfS-Mitarbeiters nicht vorgenommen. Allerdings erschlösse sich auch hier nicht, welchen Sinn und Wert die Benennung des vom MfS zweifellos auch anderweitig in Erfahrung zu bringenden Personenkreises gerade durch den Betroffenen haben sollte; vielmehr stellte sich die Frage, ob es nicht in Wahrheit darum ging, den Betroffenen einem „Test“ zu unterziehen, ob er überhaupt bereit war, richtige und vollständige Informationen zu liefern.
Soweit das an den Betroffenen gerichtete Ansinnen dem Ziel gedient haben sollte, außerhalb des offiziellen Bewerbungsverfahrens agierende Personen zu benennen, also beispielsweise solche, die sich heimlich um einen Zugang zu den Beständen der Dokumentationsstelle bemüht haben, hätte sich der Betroffene diesem Anliegen ebenso verweigert wie der Auflistung derjenigen Personen, die tatsächlich eine „Berechtigung zur Einsicht in Westliteratur“ erhalten hatten.
Die angefochtene Entscheidung beruht letztlich auf der Unterstellung, dass allein schon die offizielle Bewerbung (ausnahmslos) jeder Person, die sich um Aufnahme in das staatlich kontrollierte Gremium des Arbeitskreises für Dokumentation der Unterhaltungskunst oder um eine Stellung als externer Mitarbeiter für Dokumentation des staatlich gelenkten Zentralen Studios für Unterhaltungskunst erwarb, einen Sachverhalt darstellte, der ohne Weiteres die konkrete Gefahr politisch motivierter Repression zur Folge hatte. Dieser undifferenzierten Annahme, die ersichtlich auch zugrunde legt, dass es jedem Bewerber in unlauterer Weise um das Beschaffen von Westliteratur zu staatsfeindlichen Zwecken gegangen sei, fehlt - zumal sie ohne jegliche Prüfung oder Begründung und ohne Befassung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Betroffenen getroffen worden ist - jede Grundlage.
Die Ausführungen des Landgerichts, das sich ausschließlich in diesem Zusammenhang überhaupt mit dem Vortrag des Betroffenen beschäftigt hat, wonach das Vorbringen „unsubstantiiert und im Übrigen reine Spekulation“ sei, weil der BStU „entsprechende Erkenntnisse nicht bestätigt“ habe, vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu begründen, sondern offenbaren ein grundlegend unrichtiges rechtliches Verständnis.
Es erschließt sich dem Senat nicht, aus welchem Grund und in welcher Weise der BStU bei der bloßen Übersendung von Unterlagen in seinem (von der Kammer allerdings als „Bericht“ bezeichneten) Begleitschreiben, das lediglich eine geraffte Zusammenfassung des Sachverhalts ohne jede Bewertung enthält, auf die Sache inhaltlich näher hätte eingehen sollen. Entgegen der offenbar bestehenden Vorstellung des Landgerichts war es weder die Aufgabe des BStU, noch bestand für diesen in diesem Zusammenhang ein Anlass, sich mit dem Inhalt der übersandten Unterlagen zu befassen, diese zu bewerten oder sich gar mit einem Vorbringen zu beschäftigen, das ihm weder bekannt noch für ihn vorhersehbar war. Hätte das Landgericht seinem gleichwohl tragend geäußerten Gedanken eine Grundlage geben wollen, wäre es zumindest verpflichtet gewesen, eine inhaltlich-fachliche Stellungnahme des BStU zu dem konkreten Vorbringen des Betroffenen einzuholen, statt dieses mit einer gänzlich untauglichen Begründung beiseitezuwischen.
Die Ausführungen des Landgerichts offenbaren darüber hinaus, dass es die Darlegungs- und Beweislast und auch den Inhalt des Rechtsgrundsatzes, dass die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit nicht voraussetzt, dass die dem MfS zugetragenen Informationen tatsächlich konkrete Repressionen oder Sanktionen zur Folge hatten, verkannt hat. Der genannte Rechtsgrundsatz enthebt das Gericht nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob der zunächst erforderliche Nachweis (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178) erbracht ist, dass die Tätigkeit des Stasizuträgers im konkreten Fall grundsätzlich geeignet war, den Denunzierten in dem Sinne ernsthaft in konkrete Gefahr zu bringen, dass das MfS die erlangten Informationen nutzen konnte und würde, gegen den Denunzierten im Sinne der Überwachung, Unterdrückung und Ausschaltung politisch Andersdenkender und Ausreisewilliger vorzugehen, und dass der Betroffene dies jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
Daran fehlt es, weil das Landgericht ohne die erforderliche Beschäftigung mit den Umständen des konkreten Einzelfalles allein auf der Grundlage einer unterstellten generell-abstrakten Eignung argumentiert und dem Betroffenen seinerseits die Pflicht auferlegt hat, gegen die auf diese Weise von vornherein angenommene Eignung (durch „substantiierten Vortrag“) vorzugehen.
bb) Unabhängig davon, dass die objektive Eignung der Informationen, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten und repressive Maßnahmen gegen Dritte auszulösen, nicht verlässlich feststellbar ist, lässt sich - auf der subjektiven Ebene - die rechtliche Bedeutung der „Zusammenarbeit“ des Betroffenen mit den DDR-Sicherheitsorganen, die das Landgericht in der Übergabe der fraglichen Liste und in weiteren in den beiden Gesprächen gegebenen Auskünften gesehen hat, auch nicht ohne Blick auf den Kontext beurteilen, in dem die Gespräche des Betroffenen mit dem Mitarbeiter der „Sicherheitsorgane“ stattfanden.
Das in dem MfS-Bericht vom 20. August 1970 sogenannte erste „Kontaktgespräch“ war von dem MfS-Mitarbeiter unter dem Vorwand allgemeiner polizeilicher Arbeit und unter Verschleierung seiner Zugehörigkeit zum MfS verabredet worden. Es wurde ausweislich des ersten Treffberichts von dem Betroffenen ungeachtet der Enttarnung des MfS-Mitarbeiters als „Fortsetzung der Untersuchungen“ in dem Fall des - zeitweise für die Informations- und Dokumentationsstelle tätig gewesenen - Musiksammlers und -journalisten verstanden. Dieser war des „illegalen Anfertigens und Verbreitens von Schriften“ bezichtigt worden, „die sich gegen die Jugendpolitik von Partei und Regierung wandten“. Im Zusammenhang damit war dem Betroffenen der Vorwurf gemacht worden, er habe für die Herstellung seiner „feindlichen zersetzenden Schriften“ die Möglichkeiten missbraucht, die ihm u. a. der Betroffene als Leiter der Informations- und Dokumentationsstelle unter grober Verletzung seiner Dienstpflichten geboten habe, und es war eine Überprüfung nicht nur der fachlich-organisatorischen, sondern auch der politisch-ideologischen Führungs- und Leitungstätigkeit mit dem Ziel der „Unterbindung der feindbegünstigenden Bedingungen auf diesem Gebiet“ beschlossen worden.
Der Erstkontakt des Betroffenen mit den Sicherheitsbehörden erfolgte hiernach nicht eigeninitiativ und zudem außerhalb einer für eine freiwillige Einbindung in Unrechtsstrukturen typischen beiderseits konspirativen Situation, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in einer Verteidigungsposition befand, die es verständlich oder jedenfalls nachvollziehbar erscheinen lässt, dass er grundsätzlich Kooperationsbereitschaft signalisieren und - im Rahmen unverfänglichen Handelns - auch unter Beweis stellen wollte.
b) Der zweite dem Betroffenen vom Landgericht zur Last gelegte Aspekt, er habe „über die Arbeit“ der zum Arbeitskreis für Dokumentation der Unterhaltungskunst gehörenden Personen „berichtet“, ist nicht mehr als die pauschale Schilderung eines Hergangs, aus dem sich nicht ansatzweise ergibt, dass und aus welchen Gründen der Betroffene hierdurch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG erfüllt haben soll.
Mit dem Inhalt der vom Betroffenen damals preisgegebenen „Informationen“ oder gar deren Bedeutung für die hier zu beurteilende Rechtsfrage hat sich die Rehabilitierungskammer mit keinem Wort beschäftigt. Wenn man den Inhalt der beiden MfS-Berichte zu diesem Punkt betrachtet, ist - ungeachtet der Frage der Verlässlichkeit dieser Unterlagen - festzuhalten, dass die dort wiedergegebenen Darlegungen des Betroffenen in keiner Weise geeignet sind, den Ausschlusstatbestand zu begründen; es erscheint hiernach durchaus folgerichtig, dass im Gegensatz zum Landgericht die Behörde ihre Entscheidung gar nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.
c) Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung zwar nicht damit begründet, dass der Betroffene drei Personen namentlich genannt habe, die „für Zeitschriften in Westdeutschland und anderen kapitalistischen Ländern Beiträge schreiben“. Gleichwohl hat der Senat seine Überprüfung auch auf diesen, von der Gewährungsbehörde angeführten Rücknahmegrund zu erstrecken. Diese Prüfung ergibt, dass es auch insoweit an Feststellungen und an der Darlegung tragfähiger Gründe für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide fehlt.
Die Behörde hat den genannten Aspekt, obgleich sie selbst ausdrücklich hervorgehoben hat, dass der „Inhalt der gelieferten Berichte ausschlaggebend“ sei, ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung lediglich aufgeführt. An Stelle der gebotenen inhaltlichen Betrachtung und rechtlichen Bewertung dieses Umstands findet sich im Rücknahmebescheid lediglich eine Aneinanderreihung von Rechtsgrundsätzen und (vermeintlichen) Entscheidungsregeln, die ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt geblieben sind. Der Betroffene hat zu der Tätigkeit von DDR-Autoren in westlichen Medien plausible Erklärungen abgegeben, mit denen sich die Behörde befasst hat. Auch der Frage, inwieweit die Benennung von Personen, die in westlichen Zeitschriften - also öffentlich - über DDR-Unterhaltungskunst schreiben, diese ernsthaft in die Gefahr politisch motivierter staatlicher Verfolgung bringen konnte, hat sich die Behörde nicht zugewandt.
Die Mitteilung des Betroffenen über fachjournalistische Tätigkeiten einzelner DDR-Bürger für „westliche“ (Fach-) Zeitschriften hätte im hier gegebenen Zusammenhang beispielsweise dann von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn die betreffenden Autoren ihre Tätigkeit jeweils unter einem Pseudonym ausgeübt hätten, den DDR-Sicherheitsbehörden die Beiträge und deren Verfasser also nicht schon durch einfaches Lesen der - ihnen zweifellos zugänglichen - entsprechenden Zeitschriften bekannt waren (der Betroffene also mit anderen Worten nicht nur ein „Geheimnis verraten [hätte], das in der Zeitung stand“). Abgesehen davon, dass es für diese Fallvariante keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, wäre auch zu erwarten gewesen, dass der MfS-Mitarbeiter sich nicht - wie tatsächlich geschehen - mit der gänzlich pauschalen Mitteilung begnügt und eigentümlich desinteressiert an den (vermeintlichen) Neuigkeiten gezeigt hätte, sondern nähere Erkenntnisse, zumindest den Namen der fraglichen Zeitschrift(en) und/oder das Datum der Publikation(en), erfragt hätte.
Sollte, wofür es indessen ebenfalls an Anhaltspunkten mangelte, sich der Vorwurf an den Betroffenen auf den weiterhin denkbaren Umstand gründen, dass die Beiträge der benannten Autoren ohnehin (wenn sie denn überhaupt kompromittierenden Inhalts gewesen wären) bisher erst heimlich, von den DDR-Sicherheitsdiensten noch unerkannt, an westliche Medien geschickt hätten, sodass der Betroffene sie mit seiner Mitteilung noch hätte „enttarnen“ können, fehlte es sowohl an einer offenen Benennung eines solchen Vorwurfs als auch an jeglichen Bemühungen, diesen mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen.
Hinzu tritt schließlich, dass sich die Beanstandung des Verhaltens der Autoren ohnehin allein auf den Umstand gründen sollte, dass diese auf private Initiative (ohne vorherige Kontrolle durch staatliche Stellen) handelten, während der Betroffene ausweislich des Inhalts des MfS-Gesprächsvermerks ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die Artikel nur fachliche Probleme beträfen, insbesondere „keinen feindlichen, gegen die DDR gerichteten Inhalt“ hätten.
d) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Betroffene habe über „weitere Einzelheiten, wie der Bezug von Westliteratur in der DDR möglich war‘‘, berichtet, hat es nicht offenbart, welchen Vorgang es damit meint und welcher konkrete Vorwurf sich darauf gründen soll. Soweit es unklar von „sensiblen Informationen“ gesprochen hat, die der Antragsteller „trotzdem“ weitergegeben habe, ersetzt diese Floskel keine Begründung.
Der Senat legt zugrunde, dass es dem Landgericht bei den „weiteren Einzelheiten“ um eine Passage in der - in den Beschluss eingerückten - Sachverhaltsdarstellung des Antragsgegners geht, wonach der Betroffene auf die Frage des MfS-Mitarbeiters, welche Möglichkelten es („dennoch“) gebe, in den Besitz derartiger Literatur zu gelangen, darauf verwiesen habe, dass dies „über CSSR möglich“ sei, da die Zollbehörden der DDR Sendungen aus diesen Ländern nicht so intensiv kontrollierten, und dass „diesen Weg auch eine namentlich erwähnte Person gewählt“ habe.
Der Betroffene hat sich zu der Problematik der Beschaffung von Materialien über das „befreundete“ Ausland ausführlich und inhaltlich einleuchtend verhalten, ohne dass die Behörde und die Rehabilitierungskammer dieses Vorbringen erkennbar in Erwägung gezogen haben; es mangelt jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen.
Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs fehlt den angefochtenen Entscheidungen im Übrigen jeder Bezug zu den MfS-Unterlagen, deren konkreter Inhalt an keiner Stelle erwähnt oder gar inhaltlich ausgewertet worden ist. Es ist bezeichnend für die verfehlte generell-abstrakte Beschäftigung mit dem Fall, dass sowohl die Behörde als auch das Landgericht in diesem Zusammenhang nebulös von einer vom Betroffenen „namentlich benannten Person“ gesprochen haben, um dem Betroffenen sodann ohne Befassung mit dem konkreten Sachverhalt den Grundsatz entgegenzuhalten, dass das Fehlen von Erkenntnissen über tatsächliche Nachteile unerheblich sei, weil eine konkrete Gefährdung - die die Behörde und Kammer jedoch, wie ausgeführt, nie geprüft und begründet, sondern von vornherein unterstellt haben - genüge.
Dass durch die in Rede stehenden Ausführungen der Betroffenen eine konkrete Gefahrenlage für die von ihm benannte Person entstanden ist, kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, sondern liegt vielmehr eher fern. Aus dem Zusammenhang des MfS-Berichts über das Gespräch vom 2. September 1970 erschließt sich ohne Weiteres, dass der geschwärzte Name zu der Person gehört, um die es bei den beiden Gesprächen ging:* Dies ist so evident, dass der Senat es für entbehrlich gehalten hat, seine Annahme durch Anforderung einer ungeschwärzten Version der BStU-Unterlagen zu überprüfen. Hätten die Behörde und das Landgericht dies anders sehen wollen (was indessen die Wahrnehmung ihrer Prüfungs- und Aufklärungspflicht vorausgesetzt hätte), dann wäre es ihnen unbenommen gewesen, vom BStU eine ungeschwärzte Version des fraglichen Berichts anzufordern; solche Anforderungen - jedenfalls eines Gerichts für Rehabilitierungssachen - bescheidet der BStU nach den Erfahrungen des Senats positiv.
Die hiernach vom Betroffenen „verratene“ Person war wegen des Missbrauchs seiner Befugnisse beim Umgang mit und seines Verhaltens bei der Beschaffung von westlicher Literatur bereits verfolgt worden; die abgeschlossenen Ermittlungen gegen ihn stellten die Grundlage und den Rahmen für die beiden Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem MfS am 18. August und 2. September 1970 dar. Es liegt fern, ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Benennung im Zusammenhang mit dem Bezug solcher Literatur über das sozialistische Ausland diesen weitergehenden oder neuen Gefahren aussetzte, oder dass der Betroffene vorwerfbar hätte annehmen müssen, dass sein Hinweis zu solcher weiterer Gefährdung führen würde. Nicht zu verkennen ist hierbei, dass die Mitteilung des Betroffenen auch seine eigene Kenntnis von dem Handeln offenbarte und ihn somit - hätte dieses eine für die DDR-Sicherheitsorgane gewichtige Neuigkeit dargestellt - zwangsläufig selbst wieder dem Vorwurf hätte aussetzen müssen, der ihm von Anfang an gemacht wurde: unter grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten und mangels korrekten politisch-ideologischen Bewusstseins die zu bekämpfenden „Umtriebe“ unterstützt oder ihnen jedenfalls nicht in hinreichender Weise Einhalt geboten zu haben. Anhaltspunkte hierfür finden sich aber nicht.
e) Es kann nach allem dahinstehen, dass das Landgericht auch die erforderliche abschließende Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Handelns des Betroffenen einerseits und dem Ausmaß des diesem selbst zugefügten Unrechts, den Folgen seiner eigenen rechtsstaatswidrigen Verurteilung andererseits gänzlich vernachlässigt hat. Bei einer solchen hätte es auch bedenken müssen, dass der Wunsch des MfS-Mitarbeiters, mit dem Betroffenen in Kontakt zu bleiben, ersichtlich unerfüllt blieb. Nach den beiden Treffen kam es zu keiner weiteren Kommunikation oder wie auch immer gearteten Zugeständnissen des Betroffenen, sondern der Vorgang über den erfolglos gebliebenen Anwerbungsversuch wurde mehr als ein Jahr später geschlossen, ohne dass nach dem zweiten Treffbericht noch irgendein Bestandteil in die MfS-Akte gelangt wäre, bevor die schriftliche Erklärung des Betroffenen über die „Schweigeverpflichtung“ das Ende der „Zusammenarbeit“ dokumentierte.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 StrRehaG); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2, 15 StrRehaG, 467 Abs. 1 StPO.
*) Über den es im Autorenporträt des Ch. Links-Verlages wie folgt heißt: „Jahrgang 1946, Diplom-Dokumentar, Musikjournalist seit 1968, u. a. für ‚Melodie & Rhythmus‘ und ,Unterhaltungskunst‘, ab Mitte der 70er Jahre auch für Tageszeitungen sowie die Fachzeitschriften ,Jazz’ (Warschau), Magazyn Muzyczny (Warschau), ‚Melodie‘ (Prag), ‚Jazzthetik’ (Münster) und ‚Jazzforschung/Jazz Research‘ (Graz), DDR-Korrespondent von ,Jazz International‘ (London) und der Zeitschrift ,Jazz Forum’ der Internationalen Jazzföderation, Verfasser zahlreicher Texte für Amiga-Plattencover, seit 2001 Mitarbeiter des ,Jazzpodiums‘, zahlreiche Buchveröffentlichungen, darunter 2013 ‚Jazz in Berlin’.“ In dem von ihm im Jahr 2005 herausgegebenen Buch „Frei Töne. Die Jazz-Szene in der DDR“ hat … in seinem Artikel „Im Visier der Stasi“ auch über das Wirken des MfS in der Musikszene der DDR berichtet.