Gewässerverunreinigung
StGB § 324; WHG §§ 19 g, 19 i; Nds. WassG §§ 161, 163
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gewässerverunreinigung; Öltankprüfung; Heizöllagerung; Stahltank; Korrosionsschutz; Dichtigkeitsprüfung; Sorgfaltspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Sorgfaltspflichten beim Lagern von Heizöl in Stahltanks im Keller.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht hat den Angekl. vom Vorwurf der Verunreinigung eines Gewässers freigesprochen.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam es im Dezember 1991 und im Januar und Februar 1992 in zwei auf dem Grundstück des Angekl. befindlichen, der Trinkwasserversorgung dienenden Hausbrunnen sowie in dem sich in unmittelbarer Nähe des Hauses befindlichen Grundwasser zu Verunreinigungen durch Heizöl. Das Öl stammte aus der Heizungsanlage im Haus des Angekl. Es war aus dem mittleren von drei miteinander verbundenen, 4.500 Liter fassenden Stahltanks ausgetreten, in dem sich durch Korrosion zwei streichholzkopfgroße Löcher gebildet hatten, und in einen ummauerten Auffangraum geflossen. Dieser war durch Setzrisse unten im Bereich des Fußbodens undicht geworden, so daß eine nicht feststellbare, jedenfalls erhebliche Menge Öl ins Erdreich eindrang.
Die Öltanks waren beim Erwerb des Hausgrundstücks durch den Angekl. Mitte der 70er Jahre bereits vorhanden gewesen. Sie stammten aus der Zeit Anfang der 60er Jahre und hatten eine Wandstärke von nur zwei Millimetern; dies wurde allerdings erst bei der im Dezember 1991 erfolgten Demontage der Tanks festgestellt, weil die entsprechenden Angaben mit einem dünnen Schutzanstrich überstrichen und deshalb nicht lesbar waren.
Der Angekl. hatte das Hausgrundstück ständig vermietet, zuletzt ab Oktober 1991 an die Stadt Bad M. Vor der Übergabe fand im Oktober eine gemeinsame Begehung statt, bei der Besonderheiten nicht festgestellt worden sind. Zur Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses teilt das Amtsgericht weiter nichts mit.
In den Jahren 1988 bis 1990 ließ der Angekl. den Heizkessel und den Ölbrenner erneuern und hatte auch sonst ständig die Betriebsfähigkeit der Anlage erhalten. Wartungsarbeiten an den Öltanks - Reinigung und Dichtigkeitsprüfung - hat er hingegen ebensowenig jemals durchführen lassen wie an der Auffangwanne.
Am 25. Oktober 1991 waren die Tanks mit 3.670 Litern Heizöl befüllt worden. Als der Angekl., nachdem die Pumpen und Brenner im Heizungsraum von Unbekannten demontiert worden waren, sein Grundstück am 5. Dezember 1991 aufsuchte, stellte er fest, daß in der Auffangwanne der Öltanks das Heizöl ca. 10 bis 15 cm hoch stand und an verschiedenen Stellen durch die Ummauerung in den Heizungsraum trat. Auf der Wasseroberfläche des zwei Meter vom Heizungsraum entfernten, hinter dem Haus liegenden, 2,54 bis 3 m tiefen Hausbrunnens waren Ölschlieren festzustellen. Der Angekl. ließ das Öl aus der Auffangwanne absaugen und die Tanks demontieren. Am 5. Dezember wurden aus dem Hausbrunnen 800 und am 27. Dezember 1991 nochmals 200 Liter Öl abgesaugt.
Am 25. Januar 1992 wurde in einem Bunker vor dem Heizungskessel ausgetretenes Heizöl entdeckt. Die beauftragte Fachfirma stellte zwei Tage später fest, daß Öl außerdem in einen zweiten Hausbrunnen vor dem Eingang zum Heizungsraum gelangt war. Sie pumpte aus diesem Brunnen 3.100 Liter Wasser/Ölgemisch ab.
Im Zuge der Tiefbauarbeiten zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung wurde am 18. Februar 1992 in einem ausgebaggerten Graben vor dem Haueingang Ölfluß im Grundwasser wahrgenommen. Außerdem wurden neuerliche Ölschlieren in beiden Hausbrunnen festgestellt.
2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Amtsgericht den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers gemäß § 324 StGB, nicht aber den subjektiven für erfüllt erachtet.
(...)
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. (...)
2. Die Revision greift durch. Die Begründung, mit der das Amtsgericht den Angekl. freigesprochen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angekl. hat vielmehr den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 324 StGB erfüllt, sofern er die ihn als Eigentümer der Heizungsanlage treffenden Sorgfaltspflichten nicht durch ausdrückliche Vereinbarung als Vermieter rechtswirksam auf den Mieter übertragen hat; hierzu schweigt das Urteil und ist deshalb insoweit lückenhaft.
2.1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß objektiv unbefugt ein Gewässer verunreinigt worden ist.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam es im Dezember 1991 und im Januar und Februar 1992 in zwei auf dem Grundstück des Angekl. befindlichen, der Trinkwasserversorgung dienenden Hausbrunnen sowie in dem sich in unmittelbarer Nähe des Hauses befindlichen Grundwasser zu Verunreinigungen durch Heizöl, das - vom Angekl. nicht bestritten und in den Urteilsgründen noch ausreichend nachvollziehbar dargelegt - aus den Heizöltanks des Angekl. stammte.
Das Grundwasser stellt ein Gewässer im Sinne von § 324 StGB dar. Gleiches trifft auf die beiden ummauerten Hausbrunnen zu, weil es sich bei ihnen nicht etwa nur um ein abgeschlossenes "Gefäß" mit Wasser im Sinne einer Zisterne handelte; vielmehr standen sie nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen mit dem Grundwasser dergestalt in Verbindung, daß sich in ihnen Grundwasser sammelte und bei Wasserentnahme Grundwasser nachlief. Auch dieses Wasser war somit ein tatbestandlich geschützter Teil des Grundwassers.
2.2. Das Amtsgericht hat den Angekl. aber ohne nähere Darlegung als verantwortlichen Betreiber und damit als Garanten für die Gewährleistung eines schädigungsfreien Betriebs der Heizungsanlage angesehen. Es trifft zwar zu, daß der Eigentümer eines vermieteten Hauses in der Regel für die Heizungsanlage zumindest mitverantwortlich ist. Indes sind auch anderslautende Vereinbarungen möglich und zulässig. Eine Prüfung insoweit hat das Amtsgericht - wohl im Hinblick auf die von ihm angenommene subjektive Unvorhersehbarkeit der Korrosion - nicht vorgenommen. Dies wird nachzuholen sein. Je nach Ausgang der Beweiserhebung wird der Angekl. freizusprechen sein oder nicht.
(...)
Den Angekl. trifft ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
a) Der Angekl. hat beim Betreiben der Heizungsanlage insofern objektiv pflichtwidrig gehandelt, als er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, daß kein Heizöl aus der Anlage aus- und ins Grundwasser eintrat. Denn zu diesem Verhalten war er verpflichtet.
(...)
Den sich aus §§ 19 g Abs. 1 und 3, 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG, 161 Abs. 1 und 3, 163 Abs. 2 Satz 1 NWG, 3 Anlagenverordnung-VAWS ergebenden Verpflichtungen ist der Angekl. nicht nachgekommen. Er hat nicht getan, was erforderlich war, um das Auslaufen des Heizöls und die Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden. Insbesondere hat er bei den Tanks für keinen Korrosionsschutz gesorgt und bei den Tanks und der Auffangwanne keine Dichtigkeitskontrollen vorgenommen bzw. vornehmen lassen.
Als Umstand, der bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als zur Tatzeit ein Tätigwerden des Angekl. - konkret: zumindest die Veranlassung einer umfassenden Kontrolle durch einen Fachmann - erforderte, ist das Alter der Tanks und der Auffangwanne anzusehen. Die Tanks stammen vom Anfang der 60er Jahre, aus einer Zeit also, in der der allgemeine technische Standard von Tankanlagen noch erheblich geringer war als heute. Aus derselben Zeit dürfte - angesichts des Umstandes, daß sie statt mit einem Anstrich aus Ölfarbe nur mit einem einfachen Anstrich versehen war - auch die Auffangwanne stammen. Da die Auffangwanne durch Abmauerung um die Tanks errichtet worden ist und wohl auch unter den Tanks gestrichen war, kann sie auch nicht jünger als die Tanks sein. Als der Angekl. Haus und Tank, nach den Feststellungen des Amtsgerichts Mitte der 70er Jahre, übernahm, waren die Tanks und die Auffangwanne immerhin schon um die zwölf Jahre alt. Nur eine regelmäßige sorgfältige Reinigung der Heizöltanks mit Inaugenscheinnahme von innen im Abstand von fünf bis sieben Jahren hätte einer Korrosion entgegenwirken können bzw. den Zustand der Tanks offenbart und Anlaß zu (Reparatur-) Maßnahmen gegeben. Entsprechendes gilt für die Auffangwanne, die der Angekl. allerdings auch selbst hätte betreten und besichtigen können. Der Angekl. hat jedoch die Tanks weder warten noch reinigen lassen. Auch um die Auffangwanne hat er sich nicht gekümmert.
b) Der Angekl. hat auch subjektiv pflichtwidrig gehandelt.
c) Der Schadenseintritt war objektiv vorhersehbar. Öltanks aus Stahl können wegen der Aggressivität von Mineralöl ohne Reinigung von innen her durchrosten. In Auffangwannen können sich auch nach Jahren noch Setzrisse bilden. Ohne regelmäßige Kontrolle kann es zum Austritt von Heizöl, zum Versickern im Erdreich und zur Gewässerverunreinigung kommen.
(...)
e) Der Angekl. hätte seine Pflicht zur Wartung der Heizungsanlage - spätestens im Laufe des Jahres 1991 - auch erkennen können. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht nur "aus sachverständiger Sicht bekannt, daß Öltanks von innen durchrosten können, wenn sie nicht in Zeitabständen von fünf bis sieben Jahren gereinigt werden". Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Gefahr der Korrosion von Öltanks aus Metall auch Laien bekannt ist. Es ist völlig weltfremd, wenn das Amtsgericht davon ausgeht, daß dem Angekl. als Laien die Gefahr der Durchrostung nicht vorhersehbar war. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Tankanlagen aus Zeiten handelt, in denen der technische Standard bekanntermaßen noch erheblich geringer war als heute.
(...)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Hauskäufer hatte die vorhandene Ölzentralheizungsanlage ausbauen lassen, die Öltanks aber nicht verändert. Nach Jahren wurden die Öltanks durch Korrosion undicht und es kam zur Verunreinigung des Erdreichs.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Celle meinte mit Urteil vom 24. November 1994, damit sei der Straftatbestand der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers erfüllt. Der Eigentümer hätte alle fünf bis sieben Jahre Wartungsarbeiten auch an den Öltanks durchführen lassen müssen (Reinigung und Dichtigkeitsprüfung). Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, daß solche Arbeiten nötig seien. Anders wäre es nur dann, wenn der Eigentümer diese Sorgfaltspflicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen hatte, wobei das Gericht möglichen Zweifeln nicht nachzugehen brauchte, ob denn mietrechtlich eine solche Übertragung auf den Mieter überhaupt zulässig wäre. Ähnlich wie bei der Räumpflicht wird man das wohl bejahen können, wenn eine solche Verpflichtung des Mieters nicht in einem Formularvertrag "versteckt" ist. Allerdings ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Wartungsarbeiten selbst vornehmen zu lassen, unwirksam, siehe dazu Beuermann in GE 1996, 154. Der vorsichtige Vermieter läßt also diese Wartungsarbeiten selbst durchführen und legt sie als Betriebskosten auf den Mieter um.