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Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs durch Verschulden des JobCenters

LG Berlin65 T 227/1109.01.2012GE 2012, 132

ZPO § 114; BGB §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 3, 276 Abs. 1; 286 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem Mieter, der sich gegen eine Räumungs- und Herausgabeklage wehrt, die auf einem vom JobCenter verschuldeten Zahlungsverzug des Mieters fußt, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. zu 2 ist begründet. Denn ihre Rechtsverteidigung hat auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, soweit sie sich gegen die geltend gemachte Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mieträume wehrt.

Ob die fristlose Kündigung der Kl. vom 15. Juni 2011 das Mietverhältnis beendet hat, ist eine schwierige und nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden ist (vgl. dazu nur Fischer, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 114 Rn. 20, und Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 21).

Denn die Frage, ob der Mieter auch dann im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der Mietzahlung in Verzug ist, wenn er zur Begleichung der Miete auf Leistungen des JobCenters angewiesen ist und die eingetretenen Zahlungsverzögerungen auf Fehlern des JobCenters beruhen, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof für fristlose Kündigungen gemäß § 543 Abs. 1 BGB entschieden, dass sich der Mieter im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Verschulden des JobCenters nicht anrechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, GE 2009, 1613, Rn. 27, 30) und es abgelehnt, ein Verschulden des Mieters schon mit dem Verweis auf § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen, nach welchem der Schuldner grundsätzlich das Risiko unverschuldeten Geldmangels zu tragen hätte (a.a.O., Rn. 25).

Der Kl. - und dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - ist zwar darin beizupflichten, dass der Mieter auch bei Sozialleistungsempfang grundsätzlich selbst gegenüber dem Vermieter zur (pünktlichen) Mietzahlung verpflichtet bleibt und mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich kein Umstand ist, den der Schuldner im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB nicht zu vertreten habe. Ebenso trifft es zu, dass im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB eine Einzelabwägung wie im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB nicht stattfindet.

Jedoch ist damit die Frage, ob in einem Fall wie dem hiesigen (in welchem die Nichtzahlung der Miete in den Monaten Mai und Juni 2011 allein auf einem Fehler des JobCenters beruhen dürfte) ein zur Kündigung berechtigender Verzug eintritt, noch nicht entschieden. Denn zutreffend verweisen die Beschwerdeführerin und Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 543 Rn. 95, 97, darauf, dass Verzug nicht eintritt, wenn der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, und dass ein Vertretenmüssen jedenfalls nicht aus dem Verschulden des JobCenters begründet werden kann, da ihm dieses nicht zugerechnet wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). Der für § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB notwendige Verzug kann damit hier im Wesentlichen nur noch mit der mangelnden eigenen Leistungsfähigkeit des Mieters begründet werden. Ob der Bundesgerichtshof dies zulassen würde, erscheint jedenfalls offen.

Klargestellt sei, dass ein Fall, in welchem die verspätete oder unterbleibende Mietzahlung durch das JobCenter auf mangelnder Mitwirkung des Mieters gegenüber dem JobCenter beruhen würde, anders zu beurteilen wäre - ebenso wie Fälle, in denen das JobCenter die notwendigen Beträge an den Mieter überweist, dieser sie aber nicht (rechtzeitig) an den Vermieter weiterleitet.

Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2011 in seinem nicht angefochtenen Teil der Bekl. zu 2 hinsichtlich des Zahlungsantrages in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, muss davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht insoweit hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sieht. Damit bestehen dann - jedenfalls sieht das Beschwerdegericht sich gehalten, dies entsprechend anzunehmen - auch hinreichende Erfolgsaussichten für die Verteidigung gegen den Räumungsantrag, soweit dieser sich auf Mietrückstände stützt, die nicht von der oben dargestellten offenen Rechtsfrage betroffen sein sollten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wehrt sich ein Mieter gegen eine Räumungsklage, die auf einer Kündigung aufgrund eines durch das JobCenter verschuldeten Zahlungsverzugs beruht, ist ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietern war wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt worden. Gegen die Räumungs- und Herausgabeklage der Vermieterin wehrten sie sich mit dem Argument, die eingetretenen Zahlungsverzögerungen seien durch das JobCenter zu verantworten, auf dessen Leistungen sie zur Begleichung der Miete angewiesen seien. Sie hatten beim AG erfolglos Prozesskostenhilfe verlangt; das LG half dem ab.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG gewährte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Rechtsverteidigung gegen die Räumungsklage biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig. Die Frage, ob sich der Mieter in Zahlungsverzug befinde, wenn er zur Begleichung der Miete auf Leistungen des JobCenters angewiesen sei und die Zahlungsverzögerung auf Fehlern des JobCenters beruhe, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Einzelrichter, der in diesem Fall entschieden hat, schätzt die Erfolgsaussichten hoch ein.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. dazu Jablonski, GE 2012 [2], 106.