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Gewährleistungspflicht des Fliesenlegers

BGHVII ZR 471/9907.06.2001GE 2001, 1128; HE 2001, 304

BGB §§ 631, 635

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gewährleistungspflicht des Fliesenlegers; Pflicht des Handwerkers zur Prüfung von Vorleistungen Dritter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht abschließend umschrieben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. fordert von dem Bekl. Schadensersatz, soweit dieser Fliesen verlegt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision des Kl. hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Mangel Nr. 7

1. Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende Gefälle des Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein vom Estrichleger zu vertretenden Mangel dar. Diesen Mangel habe der Bekl. im Rahmen seiner Fliesenlegerarbeiten nicht beheben müssen. Der Kl. habe nicht vorgetragen, daß der nachträgliche Einbau eines ausreichenden Gefälles für den Bekl. noch möglich gewesen sei. Sollte der Bekl. seine Hinweispflicht verletzt haben, komme als zu ersetzender Schaden lediglich der Betrag der Mehrkosten in Betracht, die angefallen wären, um nach Beendigung der Arbeiten durch den Bekl. das erforderliche Gefälle herzustellen. Dazu fehle Sachvortrag.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kl. ein Schadensersatz nach § 635 BGB gegen den Bekl. zu.

Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revision zugunsten des Kl. davon auszugehen, daß der Estrich in Waschküche und Heizungsraum nicht das notwendige Gefälle aufweist. Konnte der Bekl., wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dies vor Beginn seiner Fliesenlegerarbeiten erkennen, so mußte er den Kl. darauf hinweisen, damit dieser vom Estrichleger Nachbesserung verlangen konnte. Da der Bekl. einen solchen Hinweis unterlassen hat, ist er gewährleistungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32).

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schaden des Kl. bestehe in den Mehrkosten, das erforderliche Gefälle nach Beendigung der Arbeiten des Bekl. herzustellen, sind nicht nachvollziehbar. Der Schaden besteht vielmehr in den Kosten für das Abschlagen und die Neuverlegung der Fliesen. Sollte der Estrich durch das Abschlagen der Fliesen derart beschädigt werden, daß ein Gefälle nicht mehr hergestellt werden kann, hat der Bekl. auch die Kosten der Neuverlegung des Estrichs zu tragen.

II. Mangel Nr. 8

1. Das Berufungsgericht führt aus, Gegenstand der Mangelrüge Nr. 8 seien die im Erd- und Obergeschoß des Einfamilienhauses nach der Behauptung des Kl. im Estrich fehlenden Dehnungsfugen, nicht jedoch die Risse in den Fliesen, die der Kl. ausdrücklich lediglich als Folge fehlender Dehnungsfugen oder eines zu frühen oder unsachgemäßen Anfahrens der Heizung durch den Bekl. bezeichnet habe. Die Estrichverlegearbeiten habe der Bekl. nicht geschuldet. Er habe auch nicht auf etwa unzureichende Dehnungsfugen im Estrich hinweisen müssen, da dies über die Fachkompetenz eines Fliesenlegers hinausgehe. Dementsprechend sehe die DIN 18352 Abschnitt 3.1.1 eine solche Hinweispflicht nicht vor.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kl. ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im einzelnen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = ZfBR 2001, 175).

b) Die Würdigung des Schadensersatzanspruchs des Kl. durch das Berufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Der Kl. hat in der Klageschrift vorgetragen, die vom Bekl. verlegten Fliesen seien infolge fehlender Dehnungsfugen im Estrich gerissen. Damit sind die Mangelerscheinungen im Werk des Bekl. hinreichend beschrieben. Die Ursache für die Risse brauchte der Kl. nicht darzulegen, auch wenn er dies getan hat.

Feststellungen zur Ursache der Risse trifft das Berufungsgericht nicht. Wenn die Risse auf fehlenden Dehnungsfugen beruhen sollten, so ist die Annahme, der Bekl. habe darauf nicht hinzuweisen brauchen, rechtsfehlerhaft. Die auf die DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) gestützte Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, eine solche Prüfung falle nicht in die Fachkompetenz eines Fliesenlegers, trifft nicht zu. In dem genannten Abschnitt werden lediglich Beispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen der Auftragnehmer Bedenken geltend zu machen hat; dies wird durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht. Ferner hat der Kl. als weitere mögliche Ursachen für die Rißbildung ein zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung oder ein unzureichendes Austrocknen des Estrichs vor Beginn der Fliesenverlegearbeiten dargelegt. Nach seiner Behauptung, von der in der Revision auszugehen ist, fällt jede der beiden Ursachen in den Verantwortungsbereich des Bekl.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Fliesenleger macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Bauherrn nicht auf Mängel des Verlegegrundes hinweist - fehlendes Gefälle etwa oder fehlende Dehnungsfugen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Fliesenleger hatte Arbeiten abgeliefert, nach denen in Waschküche und Heizungsraum das Wasser nicht ordnungsgemäß ablaufen konnte. Im Obergeschoß waren Risse in den Fliesen entstanden. Er berief sich darauf, daß das fehlende Gefälle vom Estrichleger und nicht von ihm selbst zu vertreten sei und auch die fehlenden Dehnungsfugen im Obergeschoß auf den Estrichleger zurückzuführen seien, wodurch die Fliesen gerissen seien. Das habe er nach der DIN 18352 nicht kennen müssen, da dies über die Fachkompetenz eines Fliesenlegers hinausgehe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Juni 2001 stellte der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, daß der Werkunternehmer (hier: Fliesenleger) für den Schaden einzustehen habe: Ein fehlendes Gefälle im Estrich durfte der Fliesenleger nicht ignorieren, sondern mußte den Bauherrn vor Ausführung der Arbeiten darauf hinweisen. Entsprechendes galt auch für die Arbeiten im Erd- und Obergeschoß. Wenn die Risse in den Fliesen auf fehlenden Dehnungsfugen im Estrich beruhen, mußte auch insoweit der Fliesenleger darauf hinweisen. Bei anderen vom Bauherrn als möglich hingestellten Ursachen (zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung, unzureichendes Austrocknen des Estrichs) hätte das auch gegolten.