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Gesundheitsschäden durch Zwangsdoping

VG Greifswald5 A 917/19 HGW28.12.2020ZOV 2020, 180

VwRehaG § 1 Abs. 5; Dopingopfer-Hilfegesetz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verabreichung von Dopingmitteln an Kinder und jugendliche Sportler in der DDR stellt hoheitliche willkürliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die 1960 geborene Kl. begehrt die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Sie war von 1970 bis 1977 Turnerin im Leistungskader des SC Empor Rostock und nahm u. a. an DDR-Meisterschaften und internationalen Vergleichswettkämpfen teil. In ihrem Antrag gab sie an, ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung vom Trainer täglich Dopingmittel als leistungssteigernde Mittel erhalten zu haben. Grundlage dafür sei der Staatsplan 14.25 des ZK der SED von 1974 gewesen.

Ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens vom 6.2.2017 leidet die Kl. an erheblichen Gesundheitsschäden, die Folge des Dopings zur Leistungssteigerung seien.

Das Bundesverwaltungsamt gewährte ihr mit Bescheid vom 21.2.2017 eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10.500 € nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz.

Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.5.2019 ab. Zur Begründung führte er aus:

Staatlich veranlasstes Doping sei eine hoheitliche Maßnahme, auf die § 1 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG entsprechende Anwendung finde. Aufgrund der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung werde davon ausgegangen, dass die Verabreichung von Dopingmitteln zu einer gesundheitlichen Schädigung der Kl. geführt habe, deren Folgen unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkten. Die Maßnahme habe jedoch nicht der politischen Verfolgung gedient und stelle keinen Willkürakt im Einzelfall dar. Nicht alle Verwaltungsentscheidungen der DDR, die als Willkürakte zu qualifizieren seien, sollten nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert werden können. Willkür im Einzelfall liege nur bei Maßnahmen vor, die von der Tendenz und der Absicht getragen gewesen seien, ihren Adressaten bewusst zu benachteiligen. Erforderlich sei eine im Vergleich zu anderen Personen bewusste Diskriminierung des Betroffenen. Die Verabreichung von Dopingmitteln an die Kl. habe nicht auf ihre Ausgrenzung gezielt. Sie sei als besonders förderungsfähig angesehen worden, so dass es an einer Diskriminierungsabsicht fehle. Die dem System der DDR und den konkreten Entscheidungen anhaftende Willkürlichkeit führe nicht zu einer Rehabilitierung. Am 17.6.2019 hat die Kl. Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das bei ihr durchgeführte Zwangsdoping eine behördliche Einzelfallmaßnahme dargestellt habe, da Trainer und Ärzte in das von oben delegierte Dopingsystem des DDR-Staates eingebunden gewesen seien. Zwar sei ein Trainer selbst nicht staatlich gewesen, aber in dem staatlich beherrschten Verband zur Umsetzung staatlicher Vorgaben nahezu verpflichtet und jedenfalls rechenschaftspflichtig gewesen. Die Vergabe von Dopingmitteln im Zwangsdopingsystem der DDR stelle einen Willkürakt im Einzelfall dar. Mit dem Zwangsdoping habe nicht die besondere Leistungsfähigkeit des einzelnen Sportlers gefördert, sondern durch die sportlichen Erfolge von DDR-Sportlern das Ansehen des Staates in der Welt gesteigert werden sollen. Es sei Willkür im ureigensten Sinne gewesen, dass dem Einzelnen dafür erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zugemutet worden seien. Sie habe im Gegensatz zu anderen Sportlern und Bürgern der DDR den Preis für das staatliche Streben mit erheblichen gesundheitlichen Folgen bezahlen müssen. Zudem komme es für den Rechtsbegriff der „Willkür im Einzelfall“ nicht darauf an, dass die Maßnahme von der unmittelbaren und alleinigen Zielrichtung einer Benachteiligung des Betroffenen getragen gewesen sei. Das Merkmal liege auch vor, wenn die Benachteiligung notwendigerweise mit der Zielrichtung der Maßnahme verbunden gewesen sei. Die Kl. beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bekl. unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.5.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass die Verabreichung von Dopingmitteln in den Jahren 1970 bis 1977 als Turnerin beim SC Empor Rostock rechtsstaatswidrig war.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Inhalt seiner angefochtenen Entscheidung. Er sei allerdings der Auffassung, dass eine behördliche Einzelfallmaßnahme vorgelegen habe. Zu den behördlichen Stellen hätten nicht nur Institutionen aus dem eigentlichen Staatsapparat gehört, sondern auch solche Einrichtungen, die eng mit ihm verbunden gewesen seien. Daher stelle auch ein Vereinstrainer, der das Dopingmittel verabreicht habe, eine behördliche Stelle dar, weil er Teil einer langen Kette im Zwangsdopingsystem gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bekl. Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags der Kl. ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 1 Abs. 1 und Abs. 5 VwRehaG. Nach diesen Vorschriften ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet war, tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Kl. sind als jugendliche Turnerin des SC Empor Rostock, eines Leistungssportclubs der DDR, Dopingmittel verabreicht worden. Das ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, aus dem fachärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 6.2.2017 sowie dem Schreiben der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 24.5.2018, aber auch aus dem Gesundheitsjournal des Sportmedizinischen Dienstes, nach dem der Kl. am 17.5.1973 die Einnahme von Oral-Turinabol, einem Anabolikum, verordnet worden war. Das Präparat hat im staatlich organisierten Dopingsystem der DDR Verwendung gefunden, sollte den Sportler belastbarer machen, um länger und härter trainieren zu können, und führte besonders bei Frauen zu deutlichen Leistungszuwächsen. Die Angabe der Kl., dass dies ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen erfolgt ist, kann nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwRehaG der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da sie glaubhaft erscheint und der Bekl. sie nicht in Abrede gestellt hat.

Die Verabreichung von Dopingmitteln an Kinder und jugendliche Sportler in der DDR stellen hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle, des Sportmedizinischen Dienstes der DDR, dar. Zu den hoheitlichen Maßnahmen i.S.d. Vorschrift rechnen alle Entscheidungen und Realakte in Ausübung vollziehend-verfügender Tätigkeit (Wimmer, VwRehaG, Kommentar 1995, § 1 Rn. 25). Dazu gehören auch Beschlüsse des Ministerrats oder der örtlichen Räte, sofern sie im Einzelfall unmittelbare Wirkung gegenüber dem Einzelnen entfaltet haben (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4994, S. 21). Das Staatsdoping der DDR beruhte auf einem Beschluss des Zentralkomitees der SED vom 14.6.1974, der auf einer Vorlage der Leistungssportkommission der DDR basierte. Am 23.10.1974 entstand der Staatsplan zur konsequenten Zentralisierung der Erforschung und Anwendung des Dopings, der die bereits zuvor bestehende Dopingpraxis konsequent weiterführen sollte (vgl. Wikipedia, Staatliches Doping in der DDR). Zudem gab es mehrere Beschlüsse des SED-Politbüros zu sogenannten unterstützenden Mitteln, die gesetzesähnlichen Charakter hatten und für untergeordnete Instanzen bindend waren. Durch das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR wurden Forschung und Anwendung des Dopings finanziert. In Fachgremien wie der Leistungssportkommission der DDR wurden alle wichtigen Entscheidungen zur Selektion und Selektionsüberprüfung sowie zur Manipulation mit Dopingmitteln getroffen. Verabreicht wurden die Mittel durch Trainer und Ärzte, die die Beschlüsse befolgten und die Präparate verabreichten. Sie waren das letzte Glied einer staatlichen Anweisungskette, das von staatlichen Zielvorstellungen beherrscht wurde (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Entschädigung von Opfern des Zwangsdopings in der DDR vom 21.6.2007 - WD 7-150/07; geändert 21.1.2010). Einer vertraulichen Vorlage für den Vorsitzenden der Leistungssportkommission der DDR vom 24.6.1974 (abgedruckt in Staatsdoping der DDR, Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, 2017, Dokument 1) lässt sich zudem entnehmen, dass in der DDR seit 1966 zielgerichtet pharmakologische Mittel zur Leistungssteigerung bei Sportlern angewandt wurden, u. a. Anabolika in der Verantwortung des Sportmedizinischen Dienstes. Der Sportmedizinische Dienst, das „Rückgrat des Doping-Staatsplanthemas“, war eine politisch gesteuerte Einheit, die dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport unterstand (Keil in Staatsdoping in der DDR, S. 48). Das systematische Sportdoping, von dem nicht alle Sportler der DDR betroffen waren, sondern nur solche, denen man bei günstiger Entwicklung künftig sportliche Höchstleistungen zutraute, beruhte mithin auf einer „staatlichen Anweisungskette“ (Wissenschaftlicher Dienst, S. 6) und deshalb auf hoheitlichen Maßnahmen behördlicher Stellen der DDR. Dass die die Mittel verabreichenden Trainer und Ärzte keiner staatlichen Behörde angehört haben, ist nicht entscheidend. Für eine Maßnahme einer behördlichen Stelle genügt es, wenn sie nicht unmittelbar von einem Mitarbeiter der Behörde veranlasst worden ist, sofern das System - wie hier - darauf angelegt war, dass die Durchführung der staatlich beschlossenen Maßnahme im Einzelfall durch Personen außerhalb des eigentlichen Staatsapparates erfolgt.

Die erlittenen Dopingmaßnahmen haben zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt. Der Bekl. und das Gericht sind diesbezüglich und hinsichtlich der fortwirkenden Folgen auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, während die endgültige Feststellung den Versorgungsämtern obliegt (BVerwG, Urt. v. 9.10.2003 - 3 C 1/03 -, juris). Der fortwirkende Gesundheitsschaden und die Ursächlichkeit des Dopings ergeben sich in schlüssiger Weise aus dem fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 6.2.2017.

Das erlittene Zwangsdoping ist mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Gemäß § 1 Abs. 2 VwRehaG sind darunter Maßnahmen zu verstehen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Entgegen der Auffassung des Bekl. liegt ein Willkürakt im Einzelfall vor. Willkürlich handelt ein Staatsorgan, wenn es sich über das Recht hinwegsetzt und damit die Rechtsordnung für sich als unverbindlich ansieht (Wimmer, VwRehaG, Kommentar, 1995, § 1 Rn. 192). Ein Rechtsverstoß lag im Hinblick auf die eigenmächtige Körperverletzung der Kl., vermutlich auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht der DDR vor. Den staatlichen Stellen der DDR war bewusst, dass die Einnahme von Anabolika zu gesundheitlichen Schäden bei den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern führen konnte (vgl. etwa Staatsdoping in der DDR, S. 21, Treffberichte IM Technik v. 9.8.1973 und 1.8.1974). In dieser ohne die Einwilligung der jugendlichen Sportler und ihrer Eltern eingegangenen Gesundheitsgefährdung liegt die bewusste Diskriminierung der Betroffenen und ihre Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung, die das Tatbestandsmerkmal der Willkürlichkeit voraussetzt, da anderen Bürgern der DDR ein ähnlicher gesundheitlicher Nachteil regelmäßig nicht zugemutet worden ist. Das diskriminierende Element einer solchen Behandlung wird nicht dadurch gleichsam aufgehoben, als mit dem Zwangsdoping eine Verbesserung der sportlichen Entwicklung erstrebt wurde, was bei sportlichen Erfolgen im Erwachsenenalter auch das Ansehen des Athleten in der Fachwelt und bei der interessierten Öffentlichkeit erhöht hätte. Eine diskriminierende und ausgrenzende Maßnahme kann auch dann gegeben sein, wenn ihre Folge - die Verbesserung der sportlichen Leistung - dem Wunsch des Betroffenen entsprochen hat, ihm aber die Maßnahme selbst und die damit verbundenen nachteiligen gesundheitlichen Risiken bewusst verheimlicht wurden.

Dem Antrag der Kl. kann nicht entgegengehalten werden, dass mit dem Gesetz nicht die Rehabilitierung sämtlicher DDR-Verwaltungsentscheidungen erstrebt wird, die als Willkürakt qualifiziert werden könnten. Soweit in der Rechtsprechung auf diese Erwägung zurückgegriffen wird (z. B. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2000 - 3 B 7/00 -, juris), geht es darum, systemimmanente Einbußen in der DDR, die beispielsweise aus der Beschränkung der Reisefreiheit oder der schulischen und beruflichen Lenkung von Personen resultierten und von denen alle Bürger regelmäßig in vergleichbarer Weise betroffen waren, von einer Rehabilitierung auszunehmen. Die heimliche Verabreichung von Dopingmitteln war auch dann keine systemimmanente Maßnahme der DDR, wenn andere Turnerinnen mit vergleichbaren Leistungen nicht anders behandelt worden sind als die Kl.

Im Übrigen hat es einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dargestellt, einzelnen Sportlern die unbewusste Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken in der Annahme zuzumuten, aufgrund daraus resultierender Erfolge im Spitzensport werde das Ansehen der DDR in der Welt gesteigert und die eigene Bevölkerung zufriedengestellt.

Einem Anspruch der Kl. steht nicht entgegen, dass sie Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24.8.2002 erhalten hat. Zum einen lässt sich dem Gesetz ein entsprechender Ausschlusstatbestand nicht entnehmen. Zum anderen übersteigt der Wert möglicher Folgeansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz den Betrag der Hilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz. Und schließlich legt die Vorschrift des § 1a Abs. 1 VwRehaG nahe, dass der Rehabilitierung nach dem Gesetz ein besonderer Wert zukommt, der über einen finanziellen Ausgleich für beeinträchtigte Rechtsgüter hinausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gem. §§ 16 Abs. 1 VwRehaG, 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale einer hoheitlichen Maßnahme einer behördlichen Stelle und des Willküraktes grundsätzliche Bedeutung zukommt.