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Gesundheitsgefährdung

OLG Karlsruhe11 Wx 53/9830.10.1998WuM 1999, 52

WEG §§ 15, 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gesundheitsgefährdung; Wasserenthärtungsanlage; Antragsminus; Enthärtungsanlage

Leisatz

häufig von der Redaktion verfasst

In dem Antrag, eine mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer eingebaute zentrale Enthärtungsanlage für Trinkwasser wegen dadurch aufgetretener Hauterkrankung eines Wohnungseigentümers wieder zu entfernen, ist als Minus ein Antrag enthalten, mit dem ein Betreiben der Enthärtungsanlage unterhalb eines bestimmten Härtegrades untersagt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahre 1984 ließen sie - nach einstimmiger schriftlicher Beschlußfassung - in dem gemeinschaftlichen Heizungskeller eine zentrale Wasserenthärtungsanlage einbauen. Die Ast. tragen vor, der Ast. zu 1 leide an einer chronischen Hauterkrankung, die durch die Nutzung des enthärteten Wassers ausgelöst werde. Sie haben beantragt, den Ag. aufzugeben, die Wasserenthärtungsanlage zu entfernen. Während der Antrag vor dem AG teilweise Erfolg hatte und den Ag. aufgegeben wurde, die Anlage so einstellen zu lassen, daß das Wasser bis maximal 12° dH enthärtet wird, wurde er vom LG in vollem Umfange abgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. hatte teilweise Erfolg und führte zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Ast. dagegen, daß ihr Antrag auf Entfernung der Wasseraufbereitungsanlage in beiden Vorinstanzen abgewiesen wurde. Für ihr Beseitigungsverlangen ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Der Einbau der Wasserenthärtungsanlage stellte eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurfte (BayObLG, MDR 1984, 406). Die erforderliche Zustimmung kam im Jahre 1984 durch schriftliche Beschlußfassung (§ 23 Abs. 3 WEG) zustande. Sie wurde - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - durch die Erörterungen und Entschließungen der Wohnungseigentümer bei ihrer Versammlung am 13.2.1984 nicht in Frage gestellt. Bei dieser Versammlung ging es vielmehr nur noch um die Frage, wie der zuvor schriftlich gefaßte Grundsatzbeschluß, eine Wasserenthärtungsanlage zu installieren, umgesetzt werden solle. Dementsprechend haben sich anschließend auch sämtliche Wohnungseigentümer ohne weiteres an den Kosten der Anlage beteiligt. Da beim Einbau der Anlage das sich aus § 22 Abs. 1 WEG ergebende Zustimmungserfordernis beachtet wurde, scheidet ein Anspruch auf Entfernung nach § 1004 BGB aus.

2. Allenfalls könnten die Ast. verlangen, daß die Ag. ein Betreiben der Anlage unterlassen. Auch einen solchen Anspruch hat das LG aber rechtsfehlerfrei verneint. Geht man von der tatrichterlichen Feststellung aus, daß zwischen der Nutzung des enthärteten Wassers durch den Ast. zu 1 und dessen Hauterkrankung ein Ursachenzusammenhang besteht, bieten sich zunächst die vom LG in Betracht gezogenen Lösungen - Stillegung der Anlage oder eigene Wasserversorgung für den Ast., sog. "bypass"- Lösung - an. Wenn das LG bei dieser Alternative zu dem Ergebnis gelangt, eine Stillegung der Anlage sei den Ag. nicht zuzumuten, vielmehr müßten die Ast. gegebenenfalls auf eigene Kosten (ca. 6.000 DM) die Voraussetzungen für eine separate Wasserversorgung ihrer Wohnung schaffen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Bewertung der beteiligten Interessen möglich gewesen wäre, bedarf in der Rechtsbeschwerdeinstanz keiner Prüfung.

3. a) Es begegnet indessen rechtlichen Bedenken, daß sich das LG nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Ast. einen Anspruch auf eine die gesundheitlichen Belange des Ast. zu 1 schonende Benutzung der Anlage haben. Nach Ansicht des Senats ist ein solches Begehren im Beseitigungsverlangen enthalten und auch ohne ausdrückliche Antragstellung zu prüfen (vgl. BGH NJW 1993, 593). Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Ast. einen solchen Antrag ausdrücklich erst (hilfsweise) in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt haben. Zwar können im Verfahren der weiteren Beschwerde keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden, doch handelt es sich bei diesem Begehren nicht um einen neuen, sondern um einen bereits vom ursprünglichen Beseitigungsverlangen umfaßten Antrag. Eine Prüfung des Begehrens der Ast. unter diesem Gesichtspunkt war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil diese im Termin vor dem AG eine derartige Lösung (Enthärtung bis zu 12° dH) "strikt abgelehnt" hatten. Die Tatsache, daß die Ast. nicht bereit waren, im Rahmen eines Vergleichs auf einen entsprechenden Vorschlag des Sachverständigen einzugehen, entbindet den Richter nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob das Verlangen nach einem "schonenden" Betreiben der Enthärtungsanlage als Minus in dem gestellten Antrag enthalten und ob hierfür eine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Das AG hat folgerichtig beide Fragen behandelt und ist dabei zutreffend zu einem Teilerfolg des Antrags gekommen.

b) Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat die vom LG unterlassene Prüfung nachholen und abschließend selbst in der Sache entscheiden. Nach § 15 Abs. 3 WEG hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, daß von dem Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich deutlich, daß - soweit möglich - sowohl die Interessen der Ast. als auch diejenigen der Ag. zu berücksichtigen sind. Das Interesse der Ag. geht dahin, den natürlichen Härtegrad des angebotenen Leitungswassers von 15,5 ° dH zu verhindern, und zwar so weit, daß das Rohrleitungssystem und die an die Wasserversorgung angeschlossenen und mit Leitungswasser betriebenen Geräte (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kaffeemaschinen u. ä.) nicht durch die mit einem hohen Härtegrad regelmäßig einhergehende Kalkabscheidung geschädigt werden.

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem AG wird diesem Anliegen schon durch eine Enthärtung des Wassers von 15,5 ° dH auf 12 ° dH Rechnung getragen.