Gesundheitliche Schädigung durch Unterbringung in DDR-Kinderheim
StrRehaG § 21 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der bloße Heimaufenthalt bzw. die frühkindliche Trennung von der Mutter ohne Schilderung traumatischer Ereignisse begründet noch keinen entschädigungspflichtigen Angriff, insbesondere wenn die Ermittlungen belegen, dass das Personal sehr verständnisvoll und liebevoll war und dies durch Angaben weiterer Heiminsassen bestätigt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten wegen einer Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Der im Mai 1952 geborene Kl. war wegen der Festnahme und Inhaftierung seiner Mutter im April 1955 in der DDR bis November 1958 in einem Kinderheim untergebracht. Die Einweisung in das Kinderheim wurde durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2010 (Az. BRH 97/09) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Wegen des Freiheitsentzuges erhält der Kl. eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Der Kl. beantragte beim Bekl. unter anderem die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG mit der Begründung, wegen der ihm in dem Kinderheim zugefügten Behandlung sowie wegen der Isolierung und Traumatisierung habe er bleibende psychische Schäden erlitten, die sich sein ganzes weiteres Leben hindurch negativ ausgewirkt hätten.
Auf schriftliche Anfrage des Bekl. bei P. T., der zur selben Zeit wie der Kl. im selben Kinderheim untergebracht war, teilte dieser mit, dass er nur gute Erinnerungen an den Aufenthalt habe. Alle Erzieher hätten stets versucht, das Leben der Heimkinder so normal wie möglich zu gestalten. Sie seien immer für die Kinder ansprechbar gewesen, hätten die Freizeit mit ihnen verbracht und diesen bei Schulaufgaben geholfen. In den Ferien sei viel mit den Kindern unternommen worden, etwa Zelten, Baden, Wandern, Schlittschuhlaufen, Rodeln und Reisen im Austausch mit anderen Kinderheimen. Nach seiner Erinnerung seien die Kinder alle gleich gut behandelt worden und untergebracht gewesen. Diese seien medizinisch mittels Vorsorgeuntersuchungen, Zahnarztbehandlungen und notwendigen Therapien sehr gut betreut worden. Sie hätten auch genügend zu trinken und zu essen bekommen.
Nach dem versorgungsärztlichen Gutachten nach Aktenlage von Dr. V. vom 17. Juni 2011 sei beim Kl. spätestens seit dem 16. Lebensjahr eine schwere psychiatrische Erkrankung in Form einer hebephrenen Schizophrenie beschrieben worden. Zusätzlich werde im weiteren Lebensverlauf immer wieder von einem Missbrauch verschiedenster Suchtmittel berichtet. Nach der aktuellen wissenschaftlichen Literatur werde hinsichtlich der Entstehung der psychiatrischen Erkrankung von einer multifaktoriellen Genese ausgegangen. Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit der Unterbringung in dem Kinderheim könne aus versorgungsärztlicher Sicht nicht hergestellt werden.
Daraufhin stellte der Bekl. mit Bescheid vom 24. August 2011 fest, dass der Kl. keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG hat. Hiergegen erhob der Kl. Widerspruch, der - gestützt auf ein von der Bekl. eingeholtes psychiatrisches Gutachten - zurückgewiesen wurde. Nach dem Gutachten sei im Hinblick auf die vielen lebensgeschichtlichen Belastungen das bestehende Krankheitsbild als multifaktoriell anzusehen. Über die ersten Lebensjahre des Kl. sei wenig bekannt. Erinnerungen an diese Zeit habe er verständlicherweise keine. Auch an die erste Zeit im Kinderheim könne er sich nicht erinnern, erst an diejenige, in der die Großmutter ihn dort besucht habe. Die Erinnerungen an Geschehnisse davor stammten aus Überlieferungen. Negative Erzählungen oder Erinnerungen an den Kinderheimaufenthalt gebe es keine. Der Kl. habe, soweit er dies habe in Erfahrung bringen können, keine körperlichen oder seelischen Misshandlungen erfahren. Die Erziehungspersonen seien gutwillig und bemüht, aber auch überfordert und überlastet gewesen. Geschlafen worden sei in großen Schlafsälen mit bis zu 20 Betten. Der einzige Rückzugsort sei das Bett gewesen. Diese Darstellung werde im Großen und Ganzen bestätigt durch eine andere Person, die dort zeitgleich betreut worden sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kl. Klage beim SG Freiburg erhoben. Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem medizinischen Beweisergebnis lasse sich nicht sagen, dass die beim Kl. bestehende Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich auf die dreieinhalb Jahre andauernde Heimunterbringung zurückzuführen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Das SG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG.
Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale – eine in Folge der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung erlittene gesundheitliche Schädigung und die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung – müssen nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen voll bewiesen sein. Dagegen genügt nicht nur zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung, also für die haftungsausfüllende Kausalität (§ 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG), sondern auch bereits für die haftungsbegründende Kausalität zwischen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung und der gesundheitlichen (Erst-)Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R; Rademacker, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 21 StrRehaG Rn. 5 und § 1 BVG Rn. 30 f.).
Vorliegend ist ein Zusammenhang zwischen dem Kinderheimaufenthalt des Kl. und einer von ihm geltend gemachten gesundheitlichen (Erst-) Schädigung nicht wahrscheinlich. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG.
Abschließend verweist der Senat darauf, dass einer Posttraumatischen Belastungsstörung definitionsgemäß ein oder mehrere belastende Ereignisse von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmaß (Trauma) vorangehen, hierfür also weder ein bloßer Heimaufenthalt oder die frühkindliche Trennung der Mutter ausreichen. Der Kl. hat auch keinerlei traumatische Erlebnisse aus der Zeit seines Aufenthaltes im Kinderheim geschildert, sich vielmehr nicht selbst daran erinnern können, und auch die Ermittlungen seitens des Bekl. haben nichts Richtungsweisendes ergeben. Die Angaben von P. T., der zur selben Zeit wie der Kl. im selben Heim untergebracht war, belegen sogar das Gegenteil und entsprechen dem, was der Kl. über das Heim in Erfahrung bringen konnte, nämlich dass man ihm verständnisvoll begegnet ist. Deswegen fehlt es zudem an jeglichem Anknüpfungspunkt für die Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Heimaufenthaltes. Dieser war nur schlicht rechtswidrig.
Soweit der Kl. angeführt hat, er habe nach der Heimentlassung auf seine Mitmenschen einen stark beschädigten Eindruck gemacht und hierfür zum einen sein Vetter und seine Stiefgroßmutter als Zeugen benannt worden sind und zum anderen Fotos zur Inaugenscheinnahme übergeben worden sind, hat der Senat die hierdurch zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt. Dies deutet aber allenfalls auf ein Unglücklichsein des Kl. nach dem Heimaufenthalt hin, liefert jedoch noch keinen Hinweis auf ein solches Ausmaß, bei welchem ein Krankheitswert anzunehmen wäre, insbesondere auf solche Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet, wie sie der Kl. erlitten zu haben glaubt.