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Gestreckter Schädigungstatbestand steckengebliebener Selbstliquidation

VG BerlinVG 29 A 265.0722.05.2008ZOV 2008, 288

VermG § 1 Abs. 6; NSVEntschG §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 5; EntschG § 4 Abs. 1, 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gestreckter Schädigungstatbestand steckengebliebener Selbstliquidation; Ersatzeinheitswert; Einheitswert; Unternehmensrestitution; Singularrestitution; Unternehmensbeteiligung; Schädigungszeitpunkt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kann der als Bemessungsgrundlage der Entschädigung für den Verlust eines Unternehmens heranzuziehende Einheitswert nicht ermittelt werden, ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz maßgebend.

2. Die Bindungswirkung des Restitutionsbescheides umfasst auch die Frage, ob es sich um eine stille oder eine atypische stille Gesellschaft handelt.

3. Ein stiller Gesellschafter ist ein atypischer stiller Gesellschafter, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft weitgehend einem Gesellschafter gleich steht. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Kl. Berechtigte hinsichtlich des Betriebsvermögens der ehemaligen Gebrüder B. OHG sei und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS‑Verfolgtenentschädigungsgesetzes habe. Gleichzeitig lehnte es die Anträge der Kl. auf Rückübertragung der Betriebsgrundstücke B.-Straße 8, Flurstück Nr. 385, vormals eingetragen im Grundbuch von N. auf BI. 1603 (heute Teilstück vom Flurstück Nr. 379/7, eingetragen im Grundbuch von N. auf BI. 567) und des Grundstücks G.-straße 7/9, Flurstück Nr. 238/239 der Gemarkung L.-L., vormals eingetragen im Grundbuch von L. auf Bl. 127 (heute BI. 107) ab. Zur Begründung führte es aus, dass die OHG auf sonstige Weise durch eine sogenannte steckengebliebene Selbstliquidation geschädigt worden sei. Das Grundstück in N. sei mittlerweile flurstücksübergreifend überbaut worden, so dass eine Rückübertragung ausgeschlossen sei. Das Grundstück in L. stehe nach wie vor im Eigentum der Kl., da die OHG durchgehend im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Mithin könne es nicht zurückübertragen werden. Weiterhin führte das Landesamt aus, dass die letzten Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts L. unter HRA ... eingetragenen Gebrüder B. OHG, Sa. B., A. B. und S. B., jüdisch waren.

Sa. B. sei 1934 nach Südafrika gegangen, A. B. sei französischer Staatsbürger gewesen und habe in Paris gewohnt. Stiller Gesellschafter sei Ge. gewesen. Nach 1934 habe Si. B. die Geschäfte der Gesellschaft allein geführt. Am 6. Dezember 1937 habe der Oberstaatsanwalt beim Landgericht L. gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Devisengesetz eingeleitet. Nach den Feststellungen des Landesamtes habe Si. B. daraufhin am 8. Januar 1938 Deutschland verlassen und sei nach Brüssel geflohen, wie sich aus einem Schreiben der Zollfahndungsstelle L. vom 24. Februar 1938 ergebe. Nachdem die Kl. mit Feststellungsbescheid vom 16. Februar 1938 nach dem Gesetz über Devisenbewirtschaftung als Ausländerin festgestellt worden sei, hätten die Gesellschafter im Februar 1938 in Paris die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und diese am 2. April 1938 im Handelsregister angemeldet. Die Kl. wurde letztlich wegen des verbleibenden Eigentums an dem Grundstück in L. im Handelsregister nicht gelöscht.

Im Entschädigungsverfahren ermittelte die OFD Berlin beim Sächsischen Staatsarchiv Leipzig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung der Kl. vom 31. Dezember 1937. Danach waren die Kapitalkonten der drei Gesellschafter negativ. Das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters ist mit 405.949,48 RM verzeichnet. Weiterhin ermittelte die Oberfinanzdirektion Berlin für das Grundstück N. den Einheitswert für 1935 mit 119.800 RM. Für das Grundstück L. ermittelte es den Einheitswert 1935 mit 45.300 RM.

Aus einem Bescheid des Regierungspräsidenten H. vom 23. Mai 1960 im Entschädigungsverfahren nach dem BEG ergibt sich, dass die Ehefrau des Si. B. vorgetragen hatte, dass ihr Ehemann im Jahr 1937 verhaftet, nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen wurde. Um einer ihm im Herbst 1937 erneut drohenden Verhaftung zu entgehen, sei er im Oktober 1937 illegal in die CSSR geflohen, während sich seine Ehefrau nach Paris zu den Brüdern ihres Ehemannes begeben habe. Nach einigen Wochen sei auch der Si. B. nach Paris gekommen. Die Klägervertreterin legte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten des Vororts H. vom 17. Dezember 1984 vor, wonach der Ersatzeinheitswert des Unternehmens mit 285.250 RM zu bestimmen sei. Dabei erfolgte die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts auf der Grundlage der Angaben der Geschädigten, wonach das Einkommen der Inhaber insgesamt zwischen 100.000 und 120.000 RM pro Jahr betragen habe. Dies ließe nach den Richtlinien des Vororts auf einen im Veredelungsbetrieb erzielten Gesamtumsatz von höchstens 685.700 RM schließen, was rund 70 Vollbeschäftigten entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Vororts Bezug genommen.

Nach Anhörung lehnte die Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 31. März 2003 die Festsetzung einer Entschädigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Kl. nach der hier durchzuführenden Reinvermögensermittlung infolge erheblicher Entnahmen der Gesellschafter ein negatives Reinvermögen gehabt habe, so dass eine Entschädigung nicht errechnet werden könne. Der im Gutachten des Vororts H. vom 17. Dezember 1984 vorgeschlagene Ersatzeinheitswert sei nicht förmlich festgestellt worden, so dass es sich nicht um einen Ersatzeinheitswert handele. Im Übrigen lägen insoweit Wiederaufnahmegründe vor, so dass er nicht zu berücksichtigen sei. Aus der Bilanz ergebe sich ein Reinvermögen von 617.517,19 RM. Dabei seien die Grundstücke jeweils mit ihrem Einheitswert von 1935 einzustellen, also mit 119.800 und 45.300 RM. Weiterhin ergebe sich aus der Bilanz, dass die drei Gesellschafter negative Kapitalkonten gehabt hätten, und zwar Si. B. in Höhe von 226.744,40 RM, Sa. B. in Höhe von 128.303,13 RM und A. B. in Höhe von 40.710,34 RM. Demgegenüber beliefen sich die Passiva gemäß der Bilanz auf 628.757,19 RM. Dabei sei das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters G. B. in Höhe von 405.779,34 RM (abzüglich Entnahme zuzüglich Gewinnanteil) zu berücksichtigen, da dieser als stiller Gesellschafter eine Einlage geleistet habe, die gesellschaftsrechtlich wie ein Darlehen zu behandeln sei. Weiterhin seien in diesem Betrag die Hypotheken in Höhe von 80.969,14 RM enthalten, wie sie in der Bilanz aufgeführt worden sind. Ziehe man hiervon die Kapitalkonten auf der Aktiva- wie auf der Passivaseite ab, ergebe sich auf der Aktivaseite ein Betrag von 221.759,32 RM und auf der Passivaseite ein Betrag von 222.977,85 RM. Daraus ergebe sich ein Reinvermögen von 1.218,53 RM (Anmerkung des Gerichts: eigentlich muss es ein negatives Reinvermögen von 1.218,53 RM sein). Hierbei sei jedoch noch nicht berücksichtigt, dass auf der Aktivaseite das Grundstück L. verzeichnet sei, welches nach wie vor im Eigentum der Kl. stehe und deshalb bei der Reinvermögensermittlung nicht berücksichtigt werden könne. Berücksichtige man dies, ergebe sich ein negatives Reinvermögen, so dass ein Entschädigungsbetrag nicht festgesetzt werden könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 13. Juli 2003 wies das damals noch so bezeichnete Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägervertreterin am 22. April 2005 zugestellt. Mit der am 22. Mai 2005 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 31. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2005 des damals noch so bezeichneten Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 5 NS‑VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 EntschG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS‑VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2001 festgestellt hat, dass die Kl. entschädigungsberechtigt ist und ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Nach § 2 Satz 2 NS‑VEntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für den Verlust eines Unternehmens das Vierfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ein für das Unternehmen Gebrüder B. OHG festgestellter Einheitswert konnte nicht ermittelt werden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Kann ein Einheitswert für das zu entschädigende Unternehmen nicht ermittelt werden, ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS‑VEntschG nach den § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 EntschG zu verfahren. Durch die Verweisung auf § 4 Abs. 2 EntschG, der als Voraussetzung nennt, dass kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist, wird mittelbar auf § 4 Abs. 1 EntschG verwiesen. Danach ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz maßgebend, wenn kein Einheitswert ermittelt werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Bei dem in dem Gutachten des Vororts H. vom 17. Dezember 1984 vorgeschlagenen Ersatzeinheitswert von 285.250 RM handelt es sich jedoch nicht um einen "nach dem Beweissicherungs‑ und Feststellungsgesetz" ermittelten Ersatzeinheitswert im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG. Denn ein solcher ist nicht bestandskräftig festgesetzt worden. Die gebotene Verfahrensbeschleunigung im Entschädigungsverfahren wird aber nur erzielt, wenn der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert bestands‑ bzw. rechtskräftig festgesetzt ist und nicht mehr oder nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 580 ZPO in Frage gestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 ‑ 5 B 3/07 ‑ zitiert nach Juris).

Bei der hier nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS‑VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführenden Reinvermögensermittlung hat die Behörde richtig die Werte der Bilanz zum 31. Dezember 1937 zugrunde gelegt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung festzustellen. Die Bilanz vom 31. Dezember 1937 war die Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung, denn die Schädigung ist erst Anfang 1938 erfolgt. Insoweit ist die Bekl. (und ist auch das Gericht) an die bestandskräftigen Feststellungen in dem Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Februar 2001 auf S. 13 f. gebunden, in denen ausgeführt wird, dass die Schädigung durch eine Selbstliquidation erfolgt ist, die unter den Schädigungstatbestand auf "andere Weise" nach § 1 Abs. 6 VermG zu subsumieren sei. Im Februar 1938 hätten die Gesellschafter in Paris die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Damit ist die Gesellschaft 1938 geschädigt worden. Soweit man auf den Zeitpunkt der Ausreise des Si. B. abstellen wollte, wird im Tatbestand des Bescheides im Übrigen ausgeführt, dass Si. B. nach der Anklageerhebung vom 6. Dezember 1937 durch den Oberstaatsanwalt beim Landgericht Deutschland am 8. Januar 1938 verlassen habe. Auch dies ergibt eine Schädigung erst im Jahre 1938. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die für die Berechtigung maßgebliche Schädigung und damit auch deren Zeitpunkt durch die auf der ersten Stufe getroffene vermögensrechtliche Entscheidung vorgegeben (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 183.05 -, ZOV 2006, 312 = S. 3 des amtlichen Abdrucks). Nach dieser Vorgabe richtet sich, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung eines hilfsweise heranzuziehenden Wertes abzustellen ist (BVerwG, a. a. O.). Feststellungen zu vorausgehenden Schädigungshandlungen, die eine Vorverlagerung des Schädigungszeitpunktes im Sinne eines gestreckten Schädigungstatbestandes rechtfertigen könnten, enthält der Grundlagenbescheid nicht.

Hinsichtlich der nach den näheren Maßgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EntschG durchzuführenden Reinvermögensberechnung wird auf die Anlage 3 des angefochtenen Bescheides vom 31. März 2003 Bezug genommen. Danach betrugen die Aktiva 221.759,32 RM, die Passiva 222.977,85 RM. Die Frage, in welchem Umfang die bei den Passiva verzeichneten Hypotheken in Höhe 80.969,14 RM einberechnet werden dürfen, stellt sich nicht, weil, wie die Bekl. zu Recht ausgeführt hat, die stille Beteiligung des G. B. in Höhe von 405.779,34 RM zu den Passiva hinzuzuaddieren ist. Damit war die Gesellschaft in erheblichem Umfang überschuldet, ein Entschädigungsanspruch besteht der Höhe nach deshalb nicht.

Bei der Beteiligung des G. B. an der B. OHG handelt es sich nämlich lediglich um eine darlehnsersetzende stille Beteiligung, die auf der Passiva‑Seite zu verzeichnen ist, und nicht etwa um eine "atypische" stille Beteiligung. Dies folgt schon aus den bestandskräftigen Feststellungen des Grundlagenbescheides. Dort wird auf S. 18 ausgeführt, dass die stille Beteiligung des G. B. bei der Entschädigung des Unternehmens nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die Bindungswirkung des Entschädigungsgrundlagenbescheides bezieht sich nicht nur, wie schon oben ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Schädigung, sondern auch auf den Gegenstand der Schädigung. In dem schon zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 - 3 B 183.05 -, ZOV 2006, 312 wird ausgeführt, dass die für die Berechtigung maßgebliche Schädigung durch die auf der ersten Stufe getroffene vermögensrechtliche Entscheidung vorgegeben werde. Die für die "Berechtigung maßgebliche Schädigung" besteht aus der Schädigungsform und dem Schädigungsgegenstand. Steht wie hier die Restitution eines Unternehmens im Raum, muss sich die Restitutionsbehörde gemäß dem Prüfungsprogramm des § 6 VermG darüber Gedanken machen, welche Vermögenswerte zu dem Unternehmen gehören, beispielsweise bei Betriebsgrundstücken. Für diese kommt nämlich dann neben dem Unternehmensrestitutionsanspruch kein paralleler Singularrestitutionsanspruch in Betracht. Ebenso verhält es sich hier hinsichtlich der Einlage des G. B. Gehörte diese nicht zum Unternehmen, weil es sich nicht um eine atypische stille Beteiligung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 62.04 - zitiert nach juris, Rz. 24), kam für die Einlage des stillen Gesellschafters, die als Schuld, d. h. als Passiva berücksichtigt wird, ein gesonderter Singularrestitutionsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2, 3. Alt. VermG in Betracht. Bei der Prüfung des Restitutionsanspruchs des Unternehmens musste sich das prüfende Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mithin darüber klar werden, von welcher Qualität die Einlage des G. B. war. Kommt sie, wie hier, zu dem Schluss, dass es sich um eine stille Beteiligung handelt, war diese nicht Gegenstand des zu prüfenden Unternehmensrestitutionsanspruchs und kam umgekehrt insoweit ein Singularrestitutionsanspruch in Betracht. Hätte es sich um eine atypische stille Beteiligung gehandelt, wäre ein Singularrestitutionsanspruch insoweit ausgeschlossen gewesen, denn es hätte sich um Gesellschaftskapital gehandelt, dessen Schädigung bei der hier zu prüfenden Unternehmensrestitution berücksichtigt werden musste. Damit umfasst nach Auffassung der Kammer die Bindungswirkung des Restitutionsbescheides auch die Frage, ob es sich um eine stille oder eine atypisch stille Gesellschaft handelt. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 7 C 11.07 - nicht entgegen. Dieses verneint lediglich eine Bindungswirkung des vermögensrechtlichen Grundlagenbescheides hinsichtlich der Anwendung der Regeln für die Entschädigung von Grundvermögen oder Unternehmen bei einer Restitution gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VermG.

Abgesehen davon sprechen hier auch mehr Anhaltspunkte für eine stille Beteiligung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein stiller Gesellschafter ein atypischer stiller Gesellschafter, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft weitgehend einem Gesellschafter gleich steht (BGH, Urteil vom 13. April 1995 - II ZR 132.94 -, Rz. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 62.04 - Rz. 24, jeweils zitiert nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 230, Rdnr. 3). Insoweit fehlen jedoch jede nähere Erkenntnisse. Zwar kann die Bilanz vom 21. Dezember 1937 insoweit nicht als ausschlaggebendes Indiz angesehen werden, da sie vermutlich eine Handelsbilanz darstellt, aus der sich die wahren Beteiligungsverhältnisse möglicherweise auch aus steuerlichen Gründen gerade nicht ergeben (sollen). Dass die Einlage des G. B. dort wie für einen stillen Gesellschafter typisch als Verbindlichkeit aufgeführt wird, ist daher nicht zwingend. Jedoch sind in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten keine Erkenntnisse dazu vorgetragen worden, aus denen sich die für die atypisch stille Gesellschaft erforderlichen qualifizierten Einflussmöglichkeiten des stillen Gesellschafters auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ergeben. Soweit die Kl. in der mündlichen Verhandlung insoweit auf das Schreiben des Verwalters Dr. E. vom 27. November 1950 an das Handelsregister abgestellt hat, in dem ausgeführt wird, das "praktisch" das Firmenvermögen dem Gläubiger G. B. in Paris gehörte, ist für eine atypische stille Gesellschaft nichts dargetan, vielmehr spricht die Wortwahl "Gläubiger" eher für eine stille Beteiligung. Jedenfalls fehlt es an den qualifizierten Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der OHG. (...)

Gestreckter Schädigungstatbestand steckengebliebener Selbstliquidation — VG Berlin VG 29 A 265.07 — vera