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Gesteigerte Kontrollpflicht des Grundstückseigentümers zur Erfüllung des Winterdienstes

KG8 U 32/1423.06.2014GE 2015, 123

BGB §§ 823, 831

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.

2. Festgefrorener Splitt hat keine abstumpfende Wirkung und genügt nicht den in § 3 Abs. 1 Berliner StrReinG festgelegten Anforderungen.

3. Bei der Überwachung des Verrichtungsgehilfen zur Erfüllung der Streupflicht durch den Grundstückseigentümer ist ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Nach der Neuregelung des Berliner StrReinG vom 11. November 2010 bestand besonderer Anlass, den Verrichtungsgehilfen auf die Einhaltung der verschärften Streupflicht eindringlich hinzuweisen.

5. Besondere Kontrollpflichten bestehen, wenn sich schon am Vortag aufgrund einer defekten Dachentwässerung Glätte gebildet hatte.

(Leitsätze zu 2 bis 5 von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Schadensersatzes in Höhe von 1.616,05 € und des zuerkannten Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 €. Das Landgericht ist ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass die Kl. auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Gebäudes des Bekl. aufgrund von Glatteis ausgerutscht ist. Der Bekl. hat schon nicht substantiiert bestritten, dass der Gehweg vor dem Anwesen des Bekl. zum fraglichen Zeitpunkt am 5. Januar 2011 gegen 14.00 Uhr glatt war. [...]

Davon abgesehen verkennt der Bekl. aber auch die ihm gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegende Pflicht zur Beseitigung von Eisbildung. So trägt er mit Schriftsatz vom 31. August 2012 vor, dass es keine konkrete Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gegeben habe, da in den Vortagen praktisch kein Niederschlag gefallen sei. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann aber auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.

§ 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes lautet u. a. wie folgt:

„Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen."

Was unter Eisglätte und Eisbildung zu verstehen ist, ist in § 1 Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes definiert. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

„Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst.

Dieser umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht."

Im Einzelnen bestehen demnach folgende Pflichten:

1. Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es

2. dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumitteln abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht

3. Pflicht zur Beseitigung des Eises

(vgl. die neuen Berliner Regelungen zum Winterdienst, GE 2010, 1563).

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Bekl. die ihm obliegende Pflicht zur Beseitigung des auf dem Gehweg befindlichen Eises verletzt.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, KGR 2004, 269).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.

Diese Vorschrift fordert den Richter auf, „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme" nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 286 Rdnr. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (KG, NZV 2004, 355).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten.

Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch in der Sache.

Dem Bekl. kann nicht gefolgt werden, soweit er in der Berufungsbegründung ausführt, dass außer der Kl. und ihrem Ehemann keiner der vom Landgericht gehörten Zeugen auch nur andeutungsweise irgendetwas von einer bei winterlichen Verhältnissen unüblichen Glättebildung auf dem Bürgersteig vor dem Bekl.haus bestätigt habe. Schon der Ansatzpunkt des Bekl. ist zu beanstanden. Es ist nicht auf eine bei winterlichen Verhältnissen unübliche Glättebildung abzustellen. Auch schon eine übliche Glättebildung ist vom Bekl. entsprechend § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz zu bekämpfen.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge P., der vor Ort als Rettungsassistent im Einsatz war, bei seiner Vernehmung bekundet hat, dass er dann, wenn er Glatteis vorfindet und es für ihn offensichtlich ist, dass das die Ursache war, dies dann so aufschreibt, und dass er dies auch im vorliegenden Fall so gemacht habe.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass auch der Zeuge S., der ebenfalls vor Ort als Rettungsassistent im Einsatz war, erklärt hat, dass ein durch Glatteis verursachter Sturz ausweislich der angefertigten Notiz durchaus möglich gewesen sei.

Selbst die Zeugin B. hat bei ihrer Vernehmung, nachdem ihr die Fotos Anlage K1 der Prozessakte vorgehalten worden sind, erklärt, dass der Boden vor der Eingangstür am 5. Januar 2011 so ausgesehen habe. Die Fotos Anlage K1 lassen aber genau die von dem Zeugen S. so beschriebene „Eishügelpiste" erkennen, so dass die Behauptung der Zeugin B., sie habe am 5. Januar 2011 das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe, allein schon deshalb nicht zutreffen kann.

Letztlich unerheblich ist, ob außer der Kl. am 5. Januar 2011 oder an irgendeinem anderen Wintertag noch eine andere Person auf dem Gehweg vor dem Haus des Bekl. glatteisbedingt gestürzt ist. Wenn trotz des von dem Zeugen S. beschriebenen Eises niemand gestürzt sein sollte, so hat der Bekl. schlicht und einfach Glück gehabt.

Soweit der Bekl. meint, der Zeuge S. habe dem Kl.vortrag in nicht unerheblicher Weise widersprochen, kann ihm nicht gefolgt werden.

Er hat die Bodenverhältnisse zum Zeitpunkt des Sturzes „als Eishügelpiste" bezeichnet. Diese Aussage steht keineswegs im Widerspruch dazu, dass die Kl. schriftsätzlich von einer vollständig mit Eis bedeckten Fläche gesprochen hat. Auch bei einer Eishügelpiste handelt es sich um eine vollständig mit Eis bedeckte Fläche. Unerheblich ist letztlich, ob die Kl. weggerutscht ist, weil die Eisfläche glatt oder weil sie glatt und uneben war. Entscheidend ist, dass der Bekl. gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz verpflichtet gewesen wäre, diese Eisbildung zu beseitigen, da ihr durch Streuen nicht ausreichend entgegengewirkt werden konnte. Dass der Zeuge S. nicht vermocht habe anzugeben, wie sich „im Einzelnen" der Sturz ereignete, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Dem Vernehmungsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass der Zeuge entsprechend befragt worden ist, und dass er dann in der von dem Bekl. behaupteten Art und Weise geantwortet habe.

Soweit der Bekl. in der Berufungsbegründung die Aussage des Zeugen S. aufgreift, wonach dieser festgefrorenen Splitt gesehen hat, und daraus den Schluss zieht, eine glatte Eisfläche habe demnach nicht vorgelegen, und zudem meint, auch festgefrorener Splitt entspreche der erforderlichen Abstumpfung, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Festgefrorener Split hat keine abstumpfende Wirkung und genügt nicht den in § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes festgelegten Anforderungen.

Soweit der Bekl. die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, weil die Zeugen S. und P. keine eigene Erinnerung mehr an den Vorfall hatten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Zeugen S. dadurch gestützt wird, dass die beiden Zeugen S. und P. beide erklärt haben, dass in der von ihnen angefertigten Notiz Glatteis vermerkt war, und dass ein solcher Vermerk gemacht wird, wenn auf der Hand liegt, dass Glatteis die Unfallursache war. Keineswegs ist das Landgericht bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Zeugen S. und P. eine eigene Erinnerung an den streitigen Vorfall hatten.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es in dem angefochtenen Urteil ausführt, dass die Aussage der Zeugin B. nicht geeignet war, Zweifel daran zu begründen, dass auf dem Gehweg vor dem Haus Eisglätte vorhanden war. Letztlich hat die Zeugin erklärt, dass sie auch am 5. Januar 2011 den Gehweg gepflegt und mit Sand bestreut habe, weil sie dies jeden Tag mache. Wie bereits dargelegt, hat die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung, nachdem ihr die Fotos Anlage K1 der Prozessakte vorgehalten worden sind, erklärt, dass der Boden vor der Eingangstür am 5. Januar 2011 so ausgesehen habe. Die Fotos Anlage K1 lassen aber genau die von dem Zeugen S. so beschriebene „Eishügelpiste" erkennen, so dass die Behauptung der Zeugin B., sie habe am 5. Januar 2011 das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe, allein schon deshalb nicht zutreffen kann.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht Ausführungen dazu gemacht hat, dass sich die Zeugin nicht daran erinnern konnte, dass mal am Dach ein Schaden war und dann Wasser ausgelaufen und auf den Gehweg gelaufen ist. Dass eine defekte Dachentwässerung auch zur Glätte an der Unfallstelle geführt hat, kann - wie dargelegt - dem Schreiben der E. vom 18. August 2011 entnommen werden.

Unerheblich ist, ob der Zeuge H. am 4. Januar 2011 den Gehweg ohne Weiteres betreten konnte. Entscheidend ist der Zustand am 5. Januar 2011. Das Landgericht hat folglich zu Recht darauf abgestellt, dass der Zeuge H. nicht mit Gewissheit sagen konnte, ob er am 5. Januar 2011 überhaupt vor Ort war.

Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Bekl. die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat.

Ein Grundstückseigentümer, dem die Streupflicht obliegt, kann die ihn nach dem Gesetz treffende Haftung für unterlassenes Streuen nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, etwa eines Hausmeisters, mag dieser auch an sich geeignet und zuverlässig sein, von sich abwälzen, muss diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren (so schon RGZ 113, 293, 296/297). Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteile v. 4.4.1967 - VI ZR 98/65 - VersR 67, 685 und v. 12.7.1968 - VI ZR 134/67 - VersR 68, 1161 mit Bespr. von Gaisbauer VersR 69, 135; BGH v. 15.10.1951 - III ZR 119/50 - VersR 52, 23; Urteil vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/72 -). Der Umstand, dass das Berliner Abgeordnetenhaus am 11. November 2010 die 7. Novelle zum Straßenreinigungsgesetz beschlossen und den Winterdienst gemäß § 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 neu geregelt hat, gab besonderen Anlass dazu, die von dem Bekl. mit dem Winterdienst beauftragte Zeugin B. mit den entsprechenden Vorschriften bekannt zu machen und auf ihre Einhaltung eindringlich hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.1974 - VI ZR 43/72 -). Der Bekl. behauptet nicht, dass er die Zeugin B. entsprechend instruiert habe. Davon abgesehen hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Feuerwehr am 4. Januar 2011 Eiszapfen entfernen musste, eine erhöhte Überwachungs- und Kontrollpflicht bestand, zumal ausweislich des Schreibens der E. sich aufgrund der defekten Dachentwässerung Glätte an der Unfallstelle gebildet hat.

Dem Bekl. kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, die Gewichtung des Mitverschuldens mit einem Drittel sei nicht angemessen.

Die Frage ist, ob der Kl. überhaupt ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Allein der Umstand des Ausgleitens spricht nicht dafür, dass die Kl. ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, denn auch bei Wahrung aller Vorsicht ist ein Ausgleiten auf eisglattem Untergrund nie völlig auszuschließen. Noch viel weniger kann der Kl. vorgeworfen werden, dass sie im Hinblick auf die vorhandene Straßenglätte nicht gänzlich vom Verlassen des Hauses Abstand genommen hat (KG, Urteil vom 19.1.1999 - 9 U 5915/97 -; KG, Urteil vom 30.4.2004 - 14 U 159/02 -). Jedenfalls ist ein höheres Mitverschulden, als vom Landgericht angenommen, nicht zugrunde zu legen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Schnee- und Eisbeseitigung vor seinem Haus ist der Grundstückseigentümer verantwortlich; wenn er mit dem Winterdienst einen Dritten beauftragt, muss er dessen Tätigkeit überwachen. Das Kammergericht meint, ein beauftragter Hauswart hätte auf die neuen Berliner Regelungen zum Winterdienst ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten gestürzt und hatte sich verletzt. Die herbeigerufenen Rettungskräfte hatten als Ursache des Sturzes Glatteis notiert. Der auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte Eigentümer bestritt eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes, da in den Vortagen praktisch kein Niederschlag gefallen sei. An der Unfallstelle sei allenfalls festgefrorener Splitt vorhanden gewesen.

Das Landgericht verurteilte nach umfangreicher Beweisaufnahme den Grundstückseigentümer trotz der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Kammergericht darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zum Winterdienst sei der Eigentümer auch dann verpflichtet, wenn aktuell kein Niederschlag gefallen sei. Dass hier die Klägerin aufgrund von Glatteis gestürzt sei, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Der festgefrorene Splitt habe keine abstumpfende Wirkung; der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, sei nicht zu folgen. Der Grundstückseigentümer habe hier seine Überwachungspflicht verletzt, weil er die Hauswartsfrau nicht eindringlich auf die Neuregelung zum Winterdienst hingewiesen habe. Zudem habe eine erhöhte Überwachungspflicht bestanden, weil am Vortag die Feuerwehr Eiszapfen entfernen musste.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wenn der Grundstückseigentümer einen professionellen Winterdienstbetrieb beauftragt, hat er, wenn keine Beschwerden bekannt werden, seiner Überwachungspflicht Genüge getan. Wenn dagegen eine Privatperson (Mieter, Hauswart) mit dem Winterdienst beauftragt wird, tut er gut daran, die auch vom Kammergericht aufgeführten Pflichten schriftlich festzuhalten und dies gegen Quittung dem Beauftragten auszuhändigen:

1. Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es

2. dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumittel abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht

3. Pflicht zur Beseitigung des Eises.

Übrigens: Die auch vom Kammergericht gebrauchte Wendung „Überwachungs- und Kontrollpflicht" ist ein Pleonasmus; beide Begriffe bedeuten dasselbe.