gesetzlicher Vertreter
EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; VermG § 11 b; GBBerG § 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
gesetzlicher Vertreter; unauffindbarer Eigentümer; Ausschlussverfahren; Aufgebotsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11 b VermG für den unauffindbaren Eigentümer läßt die Voraussetzungen für ein Aufgebots- und Ausschlußverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG nicht entfallen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch hat der Kl. das Vorliegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2 Der Kl. wendet sich gegen einen Ausschlußbescheid im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (EntschG), durch den der frühere Grundstückseigentümer, der auch in dem Aufgebotsverfahren nach § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) nicht ermittelt werden konnte, mit seinen Rechten an den strittigen Grundstücken und seinem Recht auf Herausgabe des mit der Veräußerung der Grundstücke erzielten Erlöses ausgeschlossen wurde. Der Kl. hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vertretungsmacht eines nach § 11 b VermG bestellten gesetzlichen Vertreters auch die Anmeldung von Rechten des unbekannten oder abwesenden Eigentümers oder seiner Erben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG erfaßt. Es liegt aber auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Beantwortung in einem Revisionsverfahren, daß diese Frage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zu verneinen ist. Andernfalls hätte es dieses besonderen Ausschlußverfahrens nicht bedurft, das der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts dient. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bewirkt gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf den Vertretenen nicht klärt. Es bleibt nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen wird. Schließlich führt das Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG zu einer besonderen Eigentumszuordnung, weil der Vermögenswert oder der für ihn erzielte Erlös bei Erfolglosigkeit des Aufgebotsverfahrens an den Entschädigungsfonds abzuführen ist. Diese besondere Eigentumszuordnung könnte allein durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unterlaufen werden, obwohl sich am für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhalt - der Unbekanntheit oder Unauffindbarkeit des Eigentümers - nichts ändert.
3 Liegt hinsichtlich dieser Frage kein Zulassungsgrund vor, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch nicht zur Klärung der anderen vom Kl. bezeichneten Frage in Betracht, "ob eine von einem bestellten gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen als gesetzlicher Vertreter des Berechtigten erhobene Klage als für den Vertreter oder für den Vertretenen erhoben gilt". Daß diese Frage eine Zulassung nicht ermöglicht, ergibt sich schon daraus, daß das Verwaltungsgericht sein Urteil neben der - in der Tat fragwürdigen - Unzulässigkeit der Klage, auf die diese Grundsatzrüge zielt, auf die selbständig tragende Erwägung gestützt hat, die Gegenstand der eingangs behandelten Grundsatzfrage des Kl. ist. Eine Zulassung der Revision kann in solchen Fällen aber nur dann erfolgen, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund dargetan ist und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
4 Soweit der Kl. die Zulassung im Zusammenhang mit der Anwendung von § 42 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO außerdem aus Divergenz herleiten will, werden von ihm in Widerspruch zueinander stehende Rechtssätze, die das Verwaltungsgericht einerseits und das Bundesverwaltungsgericht andererseits aufgestellt haben sollen, nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet. Auch die Zulassung wegen Divergenz würde im übrigen daran scheitern, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch auf einem weiteren selbständig tragenden Grund beruht. (...)