gesetzlicher Vertreter
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 ; VermG § 11 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
gesetzlicher Vertreter; staatlich verwalteter Vermögenswert; einstweilige Anordnung; Vergütungsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Für ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte kann auch dann ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11 b VermG bestellt werden, wenn die staatliche Verwaltung nicht gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete, sondern vorher durch Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde.
Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur gesetzlichen Vertreterin noch unbekannter Miteigentümer des Grundstücks P., Berlin-Prenzlauer Berg, nämlich der Erben der am 1970 verstorbenen G. W. zu bestellen.
Das vorbezeichnete Grundstück befand sich im Miteigentum zum ideellen Anteil von je 1/2 der 1958 und 1965 verstorbenen Brüder E. und K. W. Die Antragstellerin ist neben ihrem Bruder G. W., der seinen Miteigentumsanteil inzwischen an sie veräußert hat, Erbin nach E. W. Dieser war 1951 nach Berlin (West) umgezogen. Sein Bruder K. W. blieb bis zu seinem Tode 1965 in Berlin (Ost) wohnhaft und wurde von seiner 1970 verstorbenen Ehefrau G. W. zu 1/2 und der Antragstellerin und deren Bruder zu je 1/4 beerbt (vgl. Erbschein des Staatlichen Notariats der DDR Berlin vom 22. August 1990). Die einzige Tochter der G. W., H. S., schlug am 6. November 1970 vor dem Staatlichen Notariat von Groß-Berlin die Erbschaft aus. Ebenso schlug ihr Sohn S. für sich und gemeinsam mit seiner Ehefrau J. S. auch für die Tochter M. die Erbschaft aus. Ausweislich des Protokolls vom 6. November 1970 des Staatlichen Notariats der DDR waren demnach gesetzliche Erben die Schwestern der G. W., die 1971 verstorbene F. B. und die 1978 verstorbene M. L., sowie eine unbekannte Tochter ihres verstorbenen Bruders.
Durch Bescheid des Rates des Stadtbezirks Prenzlauer Berg vom 22. September 1964 wurde das Vermögen von E. und K. W. gemäß § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach u. a., Vermögensgesetz, Kommentar, Stand Oktober 1991, Anhang I 5) in Schutz und vorläufige Verwaltung genommen und die kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg mit der Verwaltung beauftragt. Am 16. Oktober 1964 wurde in Abteilung ... Nummer 7 des Grundbuchs ein Verwaltungsvermerk eingetragen.
Auf Antrag der Antragstellerin hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 21. April 1992 die staatliche Verwaltung des Grundstücks auf. Den zunächst beim Bezirksamt Prenzlauer Berg gestellten Antrag vom 31. August 1992 der Antragstellerin, sie zur gesetzlichen Vertreterin der unbekannten Erben nach G. W. zu bestellen, lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und im Verfahren VG 21 A 649.92 Klage.
Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, obwohl er die Hauptsache bis zu ihrer Entscheidung vorwegnimmt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht gegebenenfalls auch eine solche einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ohne sofortige gerichtliche Regelung würde die Verwirklichung des behaupteten Rechts der Antragstellerin angesichts der nicht absehbaren Dauer des Klageverfahrens für einen geraumen Zeitraum gehindert. Dies ist der Antragstellerin, deren Begehren im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten (vgl. BVerwGE 63, 110; OVG Berlin, Beschluß vom 30. Mai 1978 - IV S 15.78 -, NJW 1978, 1871; Hess. VGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - II OE 132.76 -, DVBl. 1979, 81 [82]).
Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Bestellung als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Miteigentümer des Grundstücks P. in Berlin-Prenzlauer Berg. Gemäß § 11 b Abs. 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I, 1446) wird, wenn von mehreren Eigentümern eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes nicht alle bekannt sind und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, auf Antrag dessen, der ein berechtigtes Interesse hat, einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt die Vorschrift auch für Vermögenswerte, deren staatliche Verwaltung bereits vor dem Stichtag durch Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde (vgl. § 11 Abs. 1 VermG) und nicht nur in den Fällen, in denen die staatliche Verwaltung gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete (vgl. § 11 a Abs. 1 VermG). Dem Wortlaut des § 11 b Abs. 1 VermG läßt sich eine Beschränkung auf die gesetzliche Beendigung der staatlichen Verwaltung nicht entnehmen. Vielmehr spricht die Formulierung "eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes" dafür, daß es nicht darauf ankommt, wie die staatliche Verwaltung beendet, sondern nur darauf, ob der Vermögenswert überhaupt staatlich verwaltet wurde. Eine derartige Differenzierung wird auch von der Literatur - soweit ersichtlich - nicht gemacht (vgl. Schmidt-Räntsch, Zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, VIZ 1992, 169 [170]). Sie läßt sich allenfalls der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT Drucks. 12/2480, S. 46 zu § 11 b VermG, entnehmen, worin allein vom Eigentümer eines zum 31. Dezember 1992 staatlich verwalteten Vermögenswertes die Rede ist. Dies reicht jedoch für eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts, der nur auf den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert abhebt, nicht aus. Es handelt sich hier offenbar um ein bloßes Versehen. Denn die Vorschrift des § 11 b VermG ist zugleich mit der die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Gesetz zum 31. Dezember 1992 vorsehenden Vorschrift des § 11 a VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt worden, so daß in erster Linie die zahlenmäßig in die Hunderttausende gehende Beendigung der staatlichen Verwaltung durch Gesetz die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers beansprucht haben dürfte. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die ordentlichen Gerichte von zahlreichen Pflegschaftsanträgen zu entlasten (vgl. Schmidt-Räntsch, a. a. O.), dafür, die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für alle ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte zuzulassen. Die Reduktion der am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen (vgl. Art. 15 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes) Vorschrift auf die Zeit ab 1. Januar 1993 würde die Regelung überdies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 gänzlich ihres Anwendungsbereichs berauben, da die staatliche Verwaltung gesetzlich erst zu diesem Zeitpunkt endete. Die hier vertretene Auffassung wird vom Bundesminister der Justiz geteilt.
Die übrigen Voraussetzungen des § 11 b Abs. 1 VermG liegen vor. Die Erben des G. W. sind infolge der Erbausschlagung durch H. S., deren Klage auf Erteilung eines Erbscheins durch Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. September 1992 zurückgewiesen wurde - 161/162 VI 69/90 HS -, unbekannt. Die "Ersatzerben" F. B. und M. L. sind in den 70er Jahren verstorben; die Tochter des verstorbenen Bruders der G. W. ist ebenfalls unbekannt. Es besteht auch ein Bedürfnis für die Bestellung der Antragstellerin zum gesetzlichen Vertreter der Erben nach G. W. Es ist offensichtlich, daß die Verwaltung des jahrzehntelang durch die kommunale Wohnungsverwaltung verwalteten Grundstücks nunmehr Entscheidungen erfordert, die über das zur ordnungsmäßigen Verwaltung Erforderliche und erst recht über das zur Erhaltung Notwendige hinausgehen (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2038 Rdnr. 6). Dies ist von der Antragstellerin auch im einzelnen unwidersprochen vorgetragen worden.
Die einstweilige Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstück bedarf wie ausgeführt umgehend einer handlungsfähigen Eigentümerseite. Auf die Möglichkeit der Bestellung eines Erbschaftspflegers durch das Nachlaßgericht gemäß § 1960 BGB kann die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht verwiesen werden, weil dieser erhebliche Nachteile aufweist. Die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben ermöglicht es der Antragstellerin, im Rahmen ihrer gesetzlichen Bindungen ohne zeitraubende Abstimmung mit einem Nachlaßpfleger zu handeln. Durch die Bestellung der Antragstellerin wird der Nachlaß anders als bei Bestellung eines Nachlaßpflegers nicht mit einem Vergütungsanspruch belastet. Während das Nachlaßgericht dem Pfleger entgegen der grundsätzlichen Regelung (§§ 1915, 1836 BGB) regelmäßig eine angemessene Vergütung bewilligt, die bei kleineren Nachlässen zwischen 3 und 5 % des Aktivnachlasses beträgt und den Nachlaß belastet (vgl. Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 1960 BGB, Rdnr. 62 ff.), entsteht bei der gesetzlichen Vertretung durch die Antragstellerin gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG i. V. m. § 16 Abs. 3 VwVfG kein Anspruch auf Vergütung, da die Antragstellerin selbst um ihre Bestellung ersucht hat. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 VwVfG sieht vor, daß der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Erstellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Gläubiger und Schuldner des Vergütungsanspruchs sind also bei der Bestellung eines Miteigentümers zum gesetzlichen Vertreter identisch, wenn dies auf Antrag des Miteigentümers erfolgt.