Gesetz zur Regelung der Miethöhe
§ 2 I 1 Nr. 3 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus Inhalt, Sinn und Zweck des § 2 I 1 Nr. 3 MHG (n. F.) ergibt sich, daß die 30 %ige "Kappungegrenze" nur für diejenigen Mieterhöhungsverlangen gilt, die dem Mieter nach dem 31.12.1982 zugegangen sind. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bekl. ist seit dem 1.8.1973 Mieterin einer Wohnung im Hause des Kl. Seit dem Jahre 1975 oder 1976 zahlt sie dem Kl. für die Überlassung der Wohnung monatlich 350 DM, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich dieser Betrag aus einem Mietzins von 270 DM und einer Heizkostenvorauszahlung von 80 DM zusammensetzt - so der Kl. - oder ob dieser Betrag die Warmmiete darstellt.
Durch Schreiben vom 5. Juni 1981 verlangte der Kl. die Erhöhung der Miete von 270 DM auf monatlich 424 DM. Da die Bekl. mit der Erhöhung nicht einverstanden war, hat der Kl. fristgerecht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben. Daneben nimmt er die Bekl. auf Zahlung rückständiger Heizkosten für die Heizperiode 1980/81 in Anspruch.
Durch Urteil vom 30. März 1983 hat das Amtsgericht Prüm die Bekl. u. a. antragsgemäß verurteilt, ihre Zustimmung zur Erhöhung der Miete von monatlich 270 DM auf monatlich 424 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1981, zu erteilen. Mit der Frage, ob das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 - BGBl. 1982, Teil I, S. 1912 - Auswirkungen auf die zu entscheidende Sache hat, hat es sich nicht auseinandergesetzt.
Das Landgericht geht nach Beweiserhebung davon aus, daß der Kl. seit dem 1.10.1981 eine monatliche Miete von 406,40 DM verlangen kann. Wegen des Inkrafttretens von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG (n. F.) zum 1.1.1983 will es diesen Erhöhungsbetrag seinem Urteil jedoch nur für die Zeit bis zum 31.12.1982 zugrunde legen. Für die Zeit ab 1.1.1983 will es die sog. Kappungsgrenze anwenden und die Bekl. verurteilen, lediglich einer Mieterhöhung auf 351 DM zuzustimmen. Da in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG (n. F.) auf Mieterhöhungsverlangen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.12.1982 gestellt worden sind, Anwendung findet und das Landgericht dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat es durch Beschluß vom 25. Oktober 1983 die Einholung eines Rechtsentscheides zu der Frage angeordnet, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. S. 1912 ff.) dahin auszulegen ist, daß die in dieser Vorschrift enthaltene "Kappungsgrenze" in Höhe von 30 % in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 1983 das Erhöhungsverlangen des Vermieters zugegangen ist, Klage erhoben worden ist und der in § 2 Abs. 4 MHG enthaltene Zeitpunkt liegt, nicht für den in der Zeit vor dem 1. Januar 1983 fälligen Anspruch des Vermieters auf Zahlung des erhöhten Mietzinses, sondern erst für den nach dem 31. Dezember 1982 fälligen Erhöhungsbetrag gilt.
Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, da die Vorlage unzulässig ist.
Nach Art. III Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des 3. MRÄndG hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid dann herbeizuführen, wenn es bei seiner Entscheidung über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden hat, die durch einen Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden ist.
Der Senat versteht die vom Landgericht nicht ganz eindeutig gefaßte Vorlagefrage in ihrem Kern dahin, daß es entschieden wissen will, welche Auswirkungen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG (n. F.) auf diejenigen Mieterhöhungsverlangen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1983 hat, bei denen lediglich ein Teil des erhöhten Mietzinses nach diesem Zeitpunkt fällig wird.
Ob diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat, kann dahinstehen. Dies könnte zweifelhaft sein, weil es sich um eine Frage des Übergangsrechts handelt, die nur noch für diejenigen Fälle Bedeutung haben kann, die am 1. Januar 1983 bereits rechtshängig waren. Einer Rechtsfrage aber, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, insbesondere Übergangsrecht, betrifft, kommt in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil dieser Begriff in die Zukunft weist und ihm die Vorstellung zugrunde liegt, daß die Frage noch für eine unbestimmte Vielzahl späterer Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich werden kann (Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 546 III. 9 b; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 42. Aufl., § 546 2 a; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 143 I 1 a; KG Rechtsentscheid vom 19. 8.1983 - 8 W - RE - Miet - 3513/83; BayObLG, Beschluß vom 29.11.1983 - RE-Miet - 3/82 -; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 24.10.1983 - 3 RE-Miet - 2/83 -; KG in WuM 83, 281).
Die Vorlage ist dadurch unzulässig geworden, daß die gestellte Frage durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8.12.1983 - 20 RE-Miet - 1/83 - beantwortet worden ist. Es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf denjenigen der Entscheidung an (BayObLG, Beschl. vom 21.10.1983 - RE-Miet - 11/83 - m. w. N.).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, daß bei einem vor dem 1.1.1983 nach § 2 MHG gestellten Mieterhöhungsverlangen die sog. Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG (n. F.) auch dann nicht eingreift, wenn die erhöhte Miete erstmals nach diesem Stichtag zu zahlen ist. Es hat ausgeführt, daß dafür, ob altes oder neues materielles Recht auf Übergangsfälle anwendbar sei, allein der zeitliche Geltungswille des Gesetzes maßgeblich sei. Aus Inhalt, Sinn und Zweck des Gesetzes vom 30.12.1982 ergebe sich, daß die "Kappungsgrenze" des § 2 Abs. 1 Satz 1 3 MHG (n. F.) nur für diejenigen Erhöhungsverlangen gelte, die dem Mieter nach dem 31.12.1982 zugegangen seien; denn nur derjenige solle den Nachteil der Begrenzung seines Mieterhöhungsverlangens auf 30 % des Mietzinses zu tragen haben, der andererseits in den Genuß der seit dem 1.1.1983 erleichterten Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen komme.
Damit ist zugleich die hier gestellte Rechtsfrage beantwortet worden. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt gilt die Kappungsgrenze für das der Bekl. vor dem 1.1.1983 zugegangene Mieterhöhungsverlangen des Kl. nicht, und zwar auch nicht für diejenigen Erhöhungsbeträge, die ab 1.1.1983 fällig werden.
Der Senat hält den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8.12.1983 für zutreffend und nimmt auf dessen Gründe Bezug. Ein weiteres Argument für die Richtigkeit des Rechtsentscheids ergibt sich daraus, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG (n. F.) systematisch in den Kreis der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden ist. Daraus folgt, daß es im Rechtsstreit Sache des Kl. ist, die Einhaltung der 30-%-Grenze darzulegen. Dies gehört zur Schlüssigkeit seiner Klage (vgl. Sternel, Zur Mieterhöhung nach neuem Recht, ZMR 1983, S. 73). Der Kl. müßte also bei Geltung der "Kappungsgrenze" auch für alte Erhöhungsverlangen Tatsachen aus dem Zeitraum von drei Jahren vor der Stellung des Erhöhungsverlangens nachschieben. Eine solche Rückwirkung ist weder in den Übergangsvorschriften des Gesetzes vom 20.12.1982 angeordnet noch Sinn und Zweck dieses Gesetzes zu entnehmen.
Es kann auch nicht unterstellt werden, daß das Landgericht bei Berücksichtigung des Rechtsentscheids des OLG Frankfurt vom 8.12.1983 die Rechtsfrage wegen beabsichtigter Abweichung von diesem Rechtsentscheid dem Senat vorgelegt hätte. Zwar weicht die im Vorlagebeschluß geäußerte Rechtsansicht des Landgerichts von derjenigen des OLG Frankfurt ab. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das Landgericht nach Überprüfung seines Standpunkts der Auffassung des OLG Frankfurt anschließt. Zu dieser Überprüfung nach veränderter Rechtslage muß ihm Gelegenheit gegeben werden (OLG Hamm, Beschl. vom 3.10.1983 - 4 RE-Miet - 3/83 -; a. A. offenbar OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.9.1981 - 3 Re-Miet 5/81-, RiM Band 1 Seite 374). Denn zu bedenken ist, daß durch Art. III des 3. MRÄndG der allgemeine lnstanzenzug durchbrochen wird. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, durch die in die Entscheidungsbefugnis des Landgerichts eingegriffen wird. Dieser Eingriff hängt von eng begrenzten Voraussetzungen ab. Nur in besonderen Fällen soll dem Landgericht die ihm zustehende Entscheidung entzogen sein (BGH, WM 1955, 1203 zu §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO). Unter diesem Gesichtspunkt verbietet es sich, davon auszugehen, daß die Vorlagevoraussetzungen des Art. III Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz 3. MRÄndG gegeben sind.