Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, Entschädigungsberechnung
DDR-EErfG §§ 1 Abs. 2 u. 3; EntschG §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. War ein Unternehmen Gegenstand einer Enteignung nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, waren damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst.
2. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG das enteignete Unternehmen, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist dann derjenige, der die Vermögenswerte aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Abzustellen ist auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden.
3. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 2 EntschG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung. Dass damit die Berechtigten möglicherweise von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitieren, entspricht der gesetzlichen Regelung.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. zu 1) begehrt eine höhere Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an der G-AG. Die Kl. zu 2) und 3) wenden sich dagegen, für diese Entschädigung aufkommen zu müssen.
Die G-AG wurde 1869 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen und verwandten Erzeugnissen aus benachbarten Fachgebieten sowie der Erwerb und Vertrieb von Unternehmungen, Handelsgeschäften, Anlagen und Beteiligungen, die mit diesem Zweck zusammenhängen. Die N, Eindhoven (Niederlande), war an der AG beteiligt. Die G-AG wurde aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 mit ihren sämtlichen in der sowjetischen Okkupationszone liegenden Vermögens- und Besitzteilen beschlagnahmt und mit Schreiben vom 29. Dezember 1945 der örtlichen sowjetischen Militäradministration und der Verwaltung des Bezirksamtes Friedrichshain unterstellt.
Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 34) in Verbindung mit dem Ausführungsbeschluss des Magistrats vom Berlin vom gleichen Tage wurde das Vermögen der G-AG eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 14. November 1949 („Liste 3“) unter der laufenden Nr. 206 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 432). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: „Deutsche Anteile“.
Die G-AG wurde nach der Enteignung Teil des VVBB Metallurgie und Maschinenbau, der wiederum ab 1950 zum WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik VEB gehörte. Später wurde der Betrieb in den VEB Metallwaren überführt. Im Jahr 1990 wurde der VEB Metallwaren auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die MEWA Berliner Metallwaren GmbH umgewandelt. Diese veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1991 u.a. das frühere Betriebsgrundstück X-Straße an die Treuhandanstalt.
Ausweislich eines Berichtes vom 6. Mai 1946 wurde das Werk in Bernau ebenfalls im Krieg beschädigt und anschließend vollkommen demontiert. Lediglich die Gebäudeanlagen seien bis auf kleinere Beschädigungen erhalten geblieben. Ein Teil der Grundstücke in Bernau waren während der DDR dem VEB Schichtpreßstoffwerk Bernau zugeordnet. Dessen Rechtsnachfolgerin wurde 1990 die Elektrolaminate GmbH, die von der Treuhand privatisiert wurde. Auf Antrag der Kl. zu 2) stimmte der Präsident der Treuhandanstalt mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 der kostenlosen Übertragung eines Teils der Elektrolaminate GmbH auf die Kl. zu 2) zu.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte die Kl. zu 1) beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 27. September 2007 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Kl. zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 226.308,70 € zustehe, die ab dem 17. Dezember 2003 mit jährlich 4 % zu verzinsen sei. Dagegen legte die Kl. zu 1) Widerspruch ein, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückwies.
Mit der Klage verfolgt die Kl. zu 1) ihr Begehren weiter.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Bescheid vom 27. September 2007 der Kl. zu 3) „zur Kenntnis“ übersandt. Diese erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 Widerspruch, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurückwies. Die Kl. zu 3) habe von der Entschädigungssumme einen Anteil in Höhe von 220.429,47 €, die Stadt B. einen Anteil in Höhe von 5.108,73 € und der Landkreis B. einen Anteil von Höhe von 770,50 € zu tragen. Gegen diesen, der Kl. zu 3) am 28. Februar 2011 zugestellten Bescheid, richtet sich die am 24. März 2011 erhobene Klage der Kl. zu 3). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011, der der Kl. zu 2) am 23. Februar 2011 zugestellt wurde, hat schließlich mit Schreiben vom 23. März 2011 auch diese Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klagen sind zulässig.
Die Verpflichtungsklage der Kl. zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Anfechtungsklage der Kl. zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Klage der Kl. zu 3) ist hingegen unbegründet.
I. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kl. zu 1) ist § 1 Abs. 2 DDR-EErfG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ist dieses Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Nach Satz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift gilt dies auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern.
Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen hier vor.
1. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung des Notars A vom 16. Januar 1962 hatte die N seit dem 1. Januar 1938 eine Beteiligung an der G-AG i.H.v. 99,917 %.
Das Gericht vermochte auch keine Anhaltspunkte dafür zu entdecken, dass sich die N dieser Beteiligung nach 1945 wieder entledigt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Berlin, ZOV 2015, 74, Zulassung der Revision durch Beschluss des BVerwG, ZOV 2015, 48). Ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 16. Januar 1962 war die N zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der Aktienbeteiligung. Und auch bei der Umwandlung der G-AG in eine GmbH durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Dezember 1962 konnte die Kl. zu 1) ihre Beteiligung in der genannten Höhe belegen. Die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH erfolgte ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung „unter bloßer Änderung der Rechtsform“. Die Beteiligung der Kl. zu 1) an der AG setzte sich daher an der GmbH fort.
Die Kl. zu 1) ist Firmennachfolgerin der ursprünglichen Inhaberin der ausländischen Beteiligung.
2. Die Enteignung der G-AG erfolgte auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage. Auf der Grundlage des Befehls 124 der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmte das Bezirksamt Friedrichshain die G-AG mit „allen in der Sowjetischen Okkupationszone liegenden Vermögens- und Besitzteilen“ und bestätigte dies in einem Schreiben vom 29. Januar 1946. In ihrem Enteignungsvorschlag vom 20. Oktober 1948 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, „die durch die deutschen Arbeiter nach der Kapitulation geschaffenen Vermögenswerte des Betriebes und der Firma G-AG in das Eigentum des Volkes zu überführen und das in dem Vermögen des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation noch vorhandene Eigentum der ausländischen Aktionäre weiterhin unter treuhänderischer Verwaltung zu belassen“. Im Anschluss wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch die Bekanntmachung der sog. Liste 3 am 2. Dezember 1949 enteignet (VOBl. für Groß-Berlin S. 425 ff.). Die G-AG wird darin unter der Nummer 206 mit dem Klammerzusatz „Deutsche Anteile“ genannt. Da die Beschlagnahme bereits 1945/1946 erfolgte, wirft die Enteignung nach der Liste 3 keine weiteren Probleme auf (vgl. BVerwG, ZOV 2007, 171; ZOV 2006, 95).
Entgegen der Auffassung der Kl. zu 3) erstrecken sich sowohl Beschlagnahme als auch Enteignung auf das gesamte Vermögen der G-AG, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte des Unternehmens in Berlin oder in Bernau belegen waren. In Bezug auf den Umfang der Beschlagnahme ergibt sich dies eindeutig aus dem genannten Bestätigungsschreiben vom 29. Januar 1946. Dies gilt aber auch für die Enteignung 1949. Denn ausweislich der Eintragung in der Liste 3 wurde die G-AG als solche - und nicht nur einzelne Vermögenswerte des Unternehmens - enteignet und in Volkseigentum überführt. War daher die G-AG Gegenstand der Enteignung, sind damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst. Diese Sichtweise wird durch das Schreiben des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. Dezember 1959 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass die Firma „als deutsche Gesellschaft mit ihrem gesamten, hier befindlichen Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt worden“ sei. Und dass dies nicht nur die Einschätzung des Magistrats von Groß-Berlin war, ist einem Schreiben des Ministeriums der Finanzen der DDR an das Ministerium für Maschinenbau betreffend den „Zweigbetrieb Bernau der WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik“ vom 16. April 1952 zu entnehmen. In diesem Schreiben heißt es: „Enteignungen sind stets objektbezogen und umfassen das gesamte Vermögen. Wenn das Grundstück in Bernau zum Betriebsvermögen der G-AG gehörte und dort bilanziert wurde, dann ist es von der Enteignung erfasst und heute Volkseigentum.“
3. Die Beteiligung der Kl. zu 1) an der G-AG war auch freigestellt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG.
Zu der Frage, wann von einer Freistellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auszugehen ist, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 31. Januar 2013 (ZOV 2013, 85) Folgendes ausgeführt:
„… Nach Sinn und Zweck ist von einer Freistellung ausländischer Anteile mithin dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern ‚nur deutsche Anteile‘ umfassen sollte. Dies liegt hier vor. …“
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (ZOV 2015, 42) zu dieser Frage darauf hingewiesen, dass der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen sei. Die Freistellung setze keine bestimmte Form voraus, und auch auf deren Rechtmäßigkeit komme es nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass der Anteilsinhaber durch die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte. Enthalte daher eine Listenenteignung den Klammerzusatz „Deutsche Anteile“, lasse sich daraus der Wille ableiten, dass ausländische Anteile nicht enteignet werden sollten.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die ausländischen Anteile an der G-AG freigestellt worden waren. Denn auch hier trägt die Enteignung nach der Liste 3 den Klammerzusatz „Deutsche Anteile“. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Entschädigungsansprüche der ausländischen Anteilseigener zu gegebener Zeit geregelt werden sollten. Da die - freigestellte - Beteiligung an der G-AG als solcher bestand, ist auch hier ohne Bedeutung, wo einzelne Vermögenswerte der AG belegen waren. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
4. Die Kl. zu 1) hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 gem. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz DDR-EErfG auf etwaige fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. Mit dem am 16. Juni 2004 per Fax gestellten Antrag hat sie die am gleichen Tag endende Antragsfrist des § 5 DDR-EErfG gewahrt.
II. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG, denn ein Anspruch auf Entschädigung ist in der früheren DDR nicht gem. § 1 Abs. 3 DDR-EErfG festgesetzt worden.
1. Ist bereits zu Zeiten der DDR eine Entschädigung festgesetzt worden, ist diese - im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 Satz 1 DDR-EErfG - Grundlage der Entschädigungsberechnung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden zwar durch unterschiedliche Behörden der DDR Schritte unternommen, den Wert der ausländischen Beteiligung zu ermitteln. Dabei handelt es sich jedoch nach der Überzeugung der Kammer nur um vorbereitende Überlegungen. Zu einer endgültigen und einen gewissen Grad von Verbindlichkeit beinhaltenden Festsetzung in Bezug auf einen Entschädigungsbetrag ist es weder in der Zeit um 1950 noch im Zusammenhang mit den Entschädigungsverhandlungen 1986/1987 gekommen. Es gibt weder einen Feststellungsbescheid noch ein Schriftstück, aus dem sich entnehmen lässt, dass die zuständigen Stellen eine endgültige Entscheidung zur Entschädigungshöhe getroffen haben.
Soweit die Kl. zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die DDR 1986 eine Entschädigung abgelehnt und damit quasi auf Null festgesetzt habe, … vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Die Kl. zu 3) nimmt in diesem Zusammenhang auf das Dossier Nr. B 33 Bezug. Daraus ergibt sich jedoch, dass die DDR die Verlagerung des Sitzes der G-AG mit Wirkung vom 15. Mai 1962 nach West-Berlin als illegal betrachtete und davon ausging, dass nach der Umwandlung der G-AG in eine GmbH die Aktien wertlos geworden seien. Mit wertlosen Aktien könne die Berechtigung nicht belegt werden. Aus dem Dossier Nr. B 33 ergibt sich weiter, dass die DDR der Auffassung war, es gebe keine G-AG mehr und die G-GmbH habe „weder Vermögen noch Rechte oder Ansprüche an irgendwelches Vermögen im Gebiet der DDR“. Daher sei die niederländische Seite nicht in der Lage, „der DDR-Seite heute noch Aktien als Beweisgrundlage für ihre Anmeldung zur Verfügung zu stellen“. Dieses Beharren auf der Vorlage von Aktien, die - was alle Beteiligten wussten - infolge der Umwandlung in eine GmbH nicht mehr vorgelegt werden konnten mit der Folge, dass eine Entschädigung nicht gewährt wurde, kann nach der Überzeugung der Kammer nicht dahingehend verstanden werden, dass die DDR im Sinne des § 1 Abs. 3 DDR-EErfG die Entschädigung „auf Null“ festgesetzt hat.
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich daher nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG. Nach dieser Regelung bemisst sich die Entschädigung bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens i.S.d. § 4 EntschG. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich für die G-AG weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert ersehen, so dass die Entschädigungshöhe anhand des Reinvermögens gem. § 4 EntschG zu berechnen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist daher die Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage, anhand derer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und den Schulden, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Unternehmens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ermittelt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Kl. zu 3) sind nicht die Wertverhältnisse des Unternehmens im Zeitpunkt der Kapitulation im Mai 1945 oder der Sequestrierung im Jahr 1945/1946 maßgeblich, sondern die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 34), die Grundlage für die endgültige Verdrängung der Gesellschafter aus dem Unternehmen war (vgl. BVerwG, ZOV 2005, 294; Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 19.09; VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2013 - 29 K 340.10). Maßgeblich ist daher die Bilanz zum 31. Dezember 1946, nicht dagegen die Bilanz zum 1. Januar 1946. Soweit die Kl. zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Vorgehensweise zur Folge habe, dass die Kl. zu 1) von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitiere, ist dies zutreffend, jedoch der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 EntschG geschuldet. Eine Regelung, wie sie z. B. in § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes enthalten ist, sieht das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht vor.
Soweit die Kl. zu 3) schließlich darauf hinweist, dass die Bilanz vom 31. Dezember 1946 nicht verwertbar sei, da sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf der vorliegenden Kopie ergebe, dass die Bilanz erst noch von einem Wirtschaftsprüfer gegengezeichnet werden müsse, was aber nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Denn unabhängig davon, ob die Bilanz zum 31. Dezember 1946 von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wurde oder nicht, stellen die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage dar, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulässt (vgl. BVerwG, ZOV 2011, 218).
Ausgehend von der Bilanz vom 31. Dezember 1946 errechnet sich für die Kl. zu 1) insgesamt ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 960.188,36 €. Im Einzelnen:
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG sind Betriebsgrundstücke mit ihrem Einheitswert, Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 EntschG in die Berechnung einzustellen. In Bezug auf das Betriebsgrundstück X-Straße 52 beträgt der Einheitswert zum 1. Januar 1946 223.500 RM. Für das Bernauer Grundstück betrug der Einheitswert zum 1. Januar 1942 181.900 RM. Soweit die Kl. zu 1) darauf hinweist, dass dieser Einheitswert nicht verwertbar sei, da das Grundstück nach 1942 bebaut worden sei und sich dadurch auch der Einheitswert erhöht habe, so dass eine Hilfswertberechnung durchzuführen sei, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Der Kl. zu 1) ist zuzustimmen, dass sich der Wert des Grundstücks nach der Errichtung der Fabrikhalle, des Kesselhauses, der Baracken und Behelfsheime zunächst erhöht haben dürfte, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass sich durch die Kriegszerstörungen diese Erhöhung wieder etwas relativiert haben dürfte. In Betracht kommt daher grundsätzlich die Berechnung eines Hilfswertes nach § 3 Abs. 3 EntschG. Nach dieser Regelung ist ein Hilfswert dann zu berechnen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Abweichung von mehr als 1/5, mindestens jedoch 1.000 DM führt. Der Hilfswert für das hier vorliegende Fabrikgrundstück berechnet sich grundsätzlich nach §§ 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3, 52 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem gemeinen Wert (vgl. Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, § 33 RBewDV, Abs. 2). Entscheidend für den gemeinen Wert ist in erster Linie der Boden- und Gebäudewert (vgl. Krekeler, aaO., Anm. A. II ff.). Der gemeine Wert des Grundstücks in Bernau zum Schädigungszeitpunkt ist aber ebenso wenig bekannt wie die konkreten Kosten der Herstellung der Fabrikanlage bzw. deren Zeitwert. Es sind auch keine sonstigen Unterlagen vorhanden oder erkennbar, die für eine Hilfswertberechnung herangezogen werden könnten. Dies gilt auch für den von der Kl. zu 1) mit Schriftsatz vom 20. April 2015 eingereichten „Anhang zum Bericht des Wirtschaftsprüfers“, denn die dort genannten Zahlen sind für eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG zu vage und unkonkret. Da mithin keine weiteren tatsächlichen Erkenntnisse mehr erlangt werden können, die einer Hilfswertberechnung zugrunde gelegt werden können, ist eine solche nicht möglich. Aus dem gleichen Grund hat das Gericht auch davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten … in Auftrag zu geben, da auch ein Sachverständiger ohne ausreichende Tatsachengrundlage ein solches Gutachten nicht erstellen kann. Es verbleibt daher bei der Berücksichtigung des Einheitswertes von 1942.
Entgegen der Auffassung der Kl. zu 1) kann der von ihr als „Ersatzeinheitswert für bebautes Grundstück in Bernau“ angegebene Betrag in Höhe von 1.027.000 RM nicht in die Berechnung eingestellt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um einen Ersatzeinheitswert, sondern um einen Bilanzwert. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG kann der Bilanzwert jedoch nicht berücksichtigt werden.
Entgegen der Berechnung des Bekl. in den angegriffenen Bescheiden ist die auf der Aktivseite der Bilanz vom 31. Dezember 1946 enthaltene Position „Alte Ansprüche und Forderungen“ mit einer Gesamtsumme von 2.297.995,98 RM bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Die Kammer vermag sich der Auffassung der Kl. zu 3), es handele sich dabei um uneinbringliche Forderungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945, die nicht zu berücksichtigen seien, nicht anzuschließen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es sich dabei um frühere Forderungen und Ansprüche der AG handelt, deren Einbringlichkeit unsicher, aber nicht ausgeschlossen war und die deshalb separat aufgelistet wurden. Diese Annahme wird zum einen durch einen Vergleich mit den Zahlen in der Bilanz vom 1. Januar 1946 gestützt. Darin schlug die Position „Eingefrorene Forderungen und Guthaben“ noch mit einer Gesamtsumme von 3.496.159,88 RM zu Buche, so dass offensichtlich im Jahr 1946 noch ein erheblicher Anteil der unsicheren Forderungen realisiert bzw. ausgebucht werden konnten. Zum anderen mussten Forderungen, die uneinbringlich waren, gem. § 40 Abs. 3 HGB abgeschrieben werden oder durften allenfalls mit einem Erinnerungswert in die Bilanz eingestellt werden (vgl. dazu auch: Krekeler, aaO. § 14 Anm. d). Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bilanz vom 31. Dezember 1946 unter Verstoß gegen Bilanzvorschriften erstellt wurde, ist die Position - sowohl auf der Aktivseite als auch bei den Verbindlichkeiten - in die Berechnung einzubeziehen.
Damit ergibt sich … eine Entschädigungssumme i.H.v. 1.877.965,20 DM bzw. 960.188,36 €.
Abzüglich der Entschädigungssumme in Höhe von 226.308,70 €, die der Kl. zu 1) bereits mit dem angegriffenen Bescheid gewährt wurde, hat sie nunmehr noch Anspruch auf eine weitere Entschädigung in Höhe von 733.879,66 €.
III. Der Entschädigungsanspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Kl. zu 3). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist Verpflichteter derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DDR-EErfG haftet der Entschädigungsfonds, wenn der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der DDR entrichtet wurde. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG kann im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nur das enteignete Unternehmen sein, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Damit ist für die Entscheidung der Frage, wer Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist, maßgeblich darauf abzustellen, wer die Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Ist der enteignete Vermögenswert aufgrund der Bestimmung des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar einem Träger der öffentlichen Verwaltung übertragen worden, ist der betreffende Träger der öffentlichen Verwaltung entschädigungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung ist der enteignete Vermögenswert im Sinne der Bezugsnorm der Vermögenswert, dessen Schädigung den Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG auslöst. Mithin ist abzustellen auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden (vgl. BVerwG, ZOV 2015, 42; VG Berlin, ZOV 2013, 85).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die G-AG nach der Enteignung Teil des VVBB Metallurgie und Maschinenbau wurde, der wiederum ab 1950 zum WMW Berliner Werkzeugmaschinenfabrik VEB gehörte und später in den VEB Metallwaren überführt wurde. Im Jahr 1990 wurde der VEB Metallwaren auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die MEWA Berliner Metallwaren GmbH umgewandelt. Damit hat letztendlich die Kl. zu 3) den enteigneten Unternehmensträger, die G-AG, erhalten - unabhängig davon, dass einzelne Vermögenswerte des Unternehmensträgers möglicherweise anderen Trägern öffentlicher Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zugutegekommen ist. Denn maßgeblich sind in diesem Zusammenhang nicht einzelne Vermögenswerte des Unternehmensträgers, sondern der enteignete Unternehmensträger selbst.
Infolgedessen hat die Anfechtungsklage der Kl. zu 2), die durch die Feststellung im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011, dass sie einen Anteil der Entschädigungsleistung zu tragen hat, in rechtswidriger Weise belastet wurde, in vollem Umfang Erfolg.
Die Klage der Kl. zu 3) kann hingegen aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.