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Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, StGB der RSFSR Art. 58 Abs. 4

VG Gera6 K 359/14 Ge08.10.2015ZOV 2016, 38

VermG § 1 Abs. 7; ZPO §§ 286, 438

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Wirksamkeit einer von dem Militärhauptstaatsanwalt „A. W. Tschitschugan“ unterzeichneten russischen Rehabilitierungsurkunde.

2. Sind in der Vollziehung des Urteils eines sowjetischen Militärtribunals Vermögenswerte eingezogen worden, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, der der Verurteilte angehörte, so besteht eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG auch dann, wenn die übrigen Miterben nicht in der russischen Rehabilitierungsentscheidung genannt werden.

3. Dass im Urteil des sowjetischen Militärtribunals nicht die einzelnen der Einziehung unterfallenden Vermögensgegenstände genannt werden, sondern der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch russische Militärbehörden bestimmt worden ist, ist vermögensrechtlich unschädlich.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die verfügungsberechtigten Kl. wenden sich gegen die vom Bekl. festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Beigel. hinsichtlich eines bei B. gelegenen früheren landwirtschaftlichen Betriebes, der sog. K., die 1947/48 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde.

Die Beigel. sind Rechtsnachfolger der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem 1940 verstorbenen früheren Eigentümer des Betriebs Max Robert G. Zu der aus vier Personen bestehenden Erbengemeinschaft gehörte auch der Sohn Herbert G., der während des Dritten Reiches Staatsanwalt war. Das sowjetische Militärtribunal Thüringen verurteilte Herbert G. am 15. August 1946 gemäß Art. 58 Abs. 4 des StGB der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) zu zehn Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung des Vermögens. Im November 1946 wurde Herbert G. in das Lager Sachsenhausen überstellt, wo er 1948 verstarb.

Später wurde der Betrieb konfisziert. Am 1. April 1947 verfügte die Militärkommandantur des Landkreises, dass die im Einzelnen benannten Betriebe - u. a. ist auch „G., B.“ aufgeführt - noch bis zur Frühjahrsbestellung aufzuteilen seien. Unter Nr. 1 einer Aufstellung vom 2. April 1947 über die „durch das Militärtribunal verurteilten Wirtschaften“ ist wiederum „G., B.“ aufgeführt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1947 teilte die Kreiskommission - Abt. Bodenreform - dem Amtsgericht B. mit, dass gemäß Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMA) Thüringen vom 3. März 1947 34 konfiszierte Wirtschaften in den Fonds der Bodenreform aufzunehmen und bis 1. April 1947 zu verteilen seien. Unter diese Anordnung falle auch die „Wirtschaft G.“, da Herbert G. als Erbe Mitbesitzer sei und aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform vom 19. September 1945 i.V.m. der Ausführungsverordnung vom 14. September 1945 auch der Mitbesitz der Enteignung unterliege. Die Verteilung der K erfolgte am 23. April 1947.

In einem gegen die Enteignung gerichteten Verfahren eines Miterben des Herbert G. vor dem OVG Jena führte die Landesbodenkommission am 24. November 1947 einen Befehl des Garde-Generalmajors K. Nr. 96 vom 3. März 1947 an, der lautete:

„Im Bundesland Thüringen gibt es viel Land, Gebäude, landwirtschaftliches Inventar, das laut Entscheidung des Kriegstribunals bei verschiedenen deutschen Verbrechern konfisziert wurde und laut meinem Befehl Nr. 05 vom 19. Januar 1946 der Verwahrung der Bürgermeister übergeben wurde. … Zwecks Vermeidung einer nicht genügend gründlichen Ausnutzung dieser Ländereien, Gebäude, landwirtschaftlichen Inventars in der Zukunft befehle ich Ihnen, diese in den Fonds der Bodenreform aufzunehmen und unverzüglich an die praktische Aufteilung unter die Bauern, nach dem Gesetz der Bodenreform heranzugehen …“ Ferner vertrat die Landeskommission die Auffassung, dass Art. III auch für die Fälle des Art. II Ziff. 2 des Bodenreformgesetzes gelte. Es müsse von dem Grundgedanken ausgegangen werden, dass sowohl Kriegsverbrecher als auch Großgrundbesitzer insgesamt entmachtet werden sollten. Dies führe zur Ausdehnung der Enteignung nicht nur auf den eigenen Besitz des Grundbesitzers, sondern auch auf denjenigen, die mit ihm verwandtschaftlich oder wirtschaftlich verbunden sei. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 1948 wurde die Anfechtungsklage daraufhin zurückgenommen.

Unter dem 15. August 1996 lehnte der Leiter der Abteilung Rehabilitierung der russischen Militärhauptstaatsanwaltschaft die Rehabilitierung des Herbert G. ab, da er weder gerichtlich noch außergerichtlich wegen Handlungen gegen die Bürger der UdSSR und die Interessen der UdSSR verfolgt worden sei. Art. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ vom 18. Oktober 1991 finde daher auf ihn keine Anwendung. Dieser einschränkenden Auslegung des Kreises der Rehabilitierungsberechtigten durch die Militärhauptstaatsanwaltschaft trat die Bundesrepublik in der Folgezeit entgegen; die russische Seite leitete Initiativen zur Ausweitung des Personenkreises ein.

Ein später von einem Bruder des Herbert G. über die „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ betriebenes Rehabilitierungsverfahren hatte Erfolg. Die Stiftung teilte mit Schreiben vom 22. August 2002 dem Bruder mit, dass Herbert G. von der Militärhauptstaatsanwaltschaft in Moskau rehabilitiert worden sei und übersandte das russische Originaldokument, das die russische Generalstaatsanwaltschaft über die Deutsche Botschaft Moskau der Stiftung hatte zukommen lassen. Aus der übersetzten Rehabilitierungsbescheinigung ergibt sich, dass Herbert G. gemäß Art. 3a des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991 rehabilitiert werde. Als letzte Beschäftigung des Herbert G. vor der Inhaftierung ist „Landarbeiter“ angegeben. Die Rehabilitationsbescheinigung weist als Unterzeichner den stellvertretenden Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen „A. W. Tschitschugan“ aus.

Mit Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2007 stellte der Bekl. die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Max Robert G. hinsichtlich der K. fest.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. Klage. Die Kl. äußern insbesondere Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft in Moskau. Es fehle die sog. Apostille. Auch die Verurteilung gemäß Art. 58-4 StGB der RSFSR sei ungewöhnlich, da bislang in keinem Rehabilitierungsverfahren eine Verurteilung auf diese Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Das VG Gera hat die Klage abgewiesen. Auf die von den Kl. eingelegte Revision hin hat das BVerwG mit Urteil vom 11. Februar 2014 (ZOV 2014, 109) das Urteil des VG Gera aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen. Das BVerwG hat ausgesprochen, dass dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Frage, ob die Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 durch den unzuständigen Unterzeichner ausgefertigt worden, unwirksam und unecht sei, durch eine Anfrage an das russische Außenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hätte nachgegangen werden müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Feststellungsbescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bekl. hat zutreffend die Berechtigung der Beigel. zu 1. bis 5. in Erbengemeinschaft hinsichtlich der K. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7, § 6 VermG festgestellt.

Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1a, § 1 Abs. 7 VermG sind gegeben. Der Ausschlussgrund der besatzungsrechtlichen oder -hoheitlichen Enteignung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greift angesichts der russischen Rehabilitierungsurkunde nicht ein.

Das VermG ist gemäß § 1 Abs. 7 VermG entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Straf-, Ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht, anzuwenden.

§ 1 Abs. 7 VermG bezieht auch die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften mit ein (BVerwG, ZOV 1999, 237; 2009, 137). Die Bestimmungen des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991 (Russisches Rehabilitierungsgesetz) sind „andere Vorschriften“ i.S.v. § 1 Abs. 7 VermG (BVerwGE 117, 7). Rehabilitierungen nach diesem Gesetz kommen einer Aufhebung des Unrechtsaktes gleich. Rehabilitierung bedeutet, dass die betroffene Person als Geschädigte einer politischen Repression anerkannt ist (Art. 8 des Gesetzes). Als politische Repression gelten aus politischen Gründen angewandte staatliche Zwangsmaßnahmen, wie etwa strafgerichtliche Verurteilungen (Art. 1 des Gesetzes) und damit Vorgänge, die in § 1 Abs. 7 VermG als rechtsstaatswidrig gekennzeichnet sind. Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die „Aufhebung“ einer Entscheidung stellt (vgl. BVerwGE 117, 76; BVerwG ZOV 2000, 349).

aa) Die erfolgte Rehabilitierung des Herrn Herbert G. ist wirksam.

Der Anwendungsbereich des Russischen Rehabilitierungsgesetzes ist eröffnet. G wurde durch ein sowjetisches Gericht in der sowjetischen Besatzungszone strafrechtlich verurteilt und sein Vermögen eingezogen. Der Rehabilitierungsbescheid vom 20. März 2002 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau - Militärhauptstaatsanwaltschaft - ausgestellt. Die Organe dieser Staatsanwaltschaft sind zuständig für Rehabilitierungen bei sowjetischen Strafurteilen (BVerwGE 117, 76). Zur Überzeugung des Gerichts ergeben sich keine berechtigten Zweifel daran, dass der als stellvertretender Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen für die Rehabilitierung zuständige Herr Tschitschugan die strittige Bescheinigung, die von der Russischen Generalstaatsanwaltschaft über die Deutsche Botschaft in Moskau an die Stiftung Sächsische Gedenkstätten weitergeleitet wurde, ausgestellt hat.

Die Einwände der Kl. gegen die Wirksamkeit des vorliegenden Rehabilitierungsbescheides greifen - auch nach der erfolgten Zurückverweisung des BVerwG - nicht durch. Das Gericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den ermittelten amtlichen Auskünften der Deutschen Botschaft in Moskau keinen solchen ernsthaften Zweifel.

Entgegen der Ansicht der Kl. ist indes eine Apostille auf der strittigen Rehabilitierungsurkunde nicht zwingend erforderlich, damit auf diese die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 7 VermG gestützt werden können. Denn auch ohne Legalisation oder Apostille kann nach § 286 ZPO eine ausländische öffentliche Urkunde als echt angesehen werden (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 438 Rn. 1 a.E.). Fehlt eine Apostille auf der ausländischen Urkunde, ist nach freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die Urkunde echt ist (BVerwG, ZOV 2008, 172, und Beschl. vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - unter Bezugnahme auf: Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 438 Rn. 17).

Das erkennende Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass Herr Tschitschugan als stellvertretender Leiter der zuständigen russischen Rehabilitierungsbehörde auch im März 2002 befugt war, Rehabilitierungsbescheide zu unterschreiben, und die vorliegende Bescheinigung auch unterschrieben hat. Dies ergibt sich aus folgender Würdigung aller vorliegenden Unterlagen und Erkenntnismittel:

- Die nach der Zurückverweisung vorgenommenen Recherchen der Kammer in Moskau haben zunächst ergeben, dass die strittige Rehabilitierungsbescheinigung von der russischen Generalstaatsanwaltschaft - Militärhauptstaatsanwaltschaft - über die Deutsche Botschaft in Moskau an die Stiftung Sächsische Gedenkstätten übersandt worden ist. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Anschreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft an die Deutsche Botschaft mit deren Eingangsstempel vom 10. April 2002, wie dies die Deutsche Botschaft in Moskau auch nochmals bestätigt hat. Insoweit hat das BARoV gegenüber der Kl. zu 2. in seinem Schreiben vom 27. November 2002 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass solche über die Deutsche Botschaft in Moskau übersandten Bescheinigungen als echt eingestuft werden können.

- Die Deutsche Botschaft Moskau hat mit Schreiben vom 14. April 2015 bestätigt, dass Herr Tschitschugan der Botschaft persönlich bekannt ist, bis vor kurzem in der Verwaltung für die Rehabilitierung gearbeitet hat und nunmehr pensioniert ist. In einem früheren Schreiben vom 17. März 2000 habe er als Leiter des Referats für die Rehabilitierung ausländischer Staatsangehöriger eine ablehnende Rehabilitierungsentscheidung unterschrieben. Die Botschaft hat ausgeführt, Herr Tschitschugan sei in dieser Eigenschaft gleichzeitig stellvertretender Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen gewesen und habe Rehabilitierungsbescheinigungen erlassen. Vor einigen Jahren, im Dezember 2003, sei ihm für diese Tätigkeit - auf Vorschlag der Deutschen Botschaft - das Bundesverdienstkreuz verliehen worden. Damit sind die Zweifel der Kl.seite, die sie daraus herleitete, dass Herr Tschitschugan 1997 nicht zur Unterschrift berechtigt gewesen sei, widerlegt. Aus der Bestätigung der Deutschen Botschaft ergibt sich, dass Herr Tschitschugan im Jahr 2000 unterschriftsberechtigt war und bis vor kurzem in der Rehabilitierungsstelle gearbeitet hat. Berechtigte Zweifel, dass Herr Tschitschugan zwei Jahre später, im März 2002, nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein sollte, bestehen - auch angesichts der Weiterleitung der Rehabilitierungsbescheinigung über die Deutsche Botschaft Moskau - nicht.

- Aus den Angaben der Stiftung Sächsische Gedenkstätten in ihrem Schreiben vom 3. August 2015 und der Aussage des glaubwürdigen Zeugen Dr. M. in seiner Vernehmung am 8. Oktober 2015 hat die Kammer vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass Herr Tschitschugan auch im März 2002 zur Unterzeichnung der strittigen Bescheinigung befugt war und keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen: Anhaltspunkte dafür, dass die Rehabilitierungsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erlangt wurde, lassen sich nicht daraus herleiten, dass die von den Beigel. eingeschaltete Stiftung Sächsische Gedenkstätten die Rehabilitierungsbescheinigung in Moskau erwirkte. Es bestehen insbesondere keine verfahrensrechtlichen Regelungen, die nur bestimmten staatlichen Stellen, wie etwa dem Auswärtigen Amt, eine entsprechende Antragstellung bzw. das Betreiben eines entsprechenden Rehabilitierungsverfahrens zuweisen. Vielmehr wird auch derzeit auf der Homepage des Auswärtigen Amtes darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auch über die Dokumentationsstelle der Stiftung Sächsischer Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Dresden gestellt werden kann.

- Der Zeuge Dr. M. hat ferner ausgesagt, dass die Stiftung mehrere von Herrn Tschitschugan im strittigen Zeitraum unterzeichnete Rehabilitierungsbescheinigungen aufbewahre. Herr Tschitschugan sei bis ca. 2010/2011 als Militärhauptstaatsanwalt tätig gewesen. Nach seiner Pensionierung habe er noch - quasi freiberuflich - Rehabilitierungsentscheidungen vorbereitet. Er, der Zeuge, sei von 1999 bis 2010 vielfach selbst nach Moskau gefahren, um Rehabilitierungsanträge von Betroffenen in der Militärhauptstaatsanwaltschaft abzugeben. Diese habe man an einem zur Registrierung der Anträge abgestellten Militärhauptstaatsanwalt in einem großen offiziellen Raum übergeben. Eine Eingangsbestätigung habe man nicht erhalten. Die Militärhauptstaatsanwaltschaft habe selbst nicht über die Enteignungsakten der sowjetischen Militärtribunale verfügt, sondern habe diese erst beim Nachfolgedienst des KGB, dem Föderalen Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation (FSB), anfordern müssen. Der zuständige Staatsanwalt habe sodann einen begründeten Entscheid in der Art eines Entscheidungsentwurfs bzw. eines Gutachtens gefertigt, auf dessen Grundlage sodann der jeweilige Vorgesetzte, der Leiter der Abteilung Rehabilitierung oder dessen Stellvertreter, die gefertigte positive oder negative Rehabilitierungsentscheidung unterzeichnet habe. Die angeforderte Strafakte sei sodann mit diesen Entscheidungen an den FSB zurückgeleitet worden. Erst dann hätten die Betroffenen bzw. ein Vertreter der Stiftung unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht der Rechtsnachfolger des Rehabilitierten dort beim FSB Akteneinsicht in die Strafakte nehmen dürfen. Im vorliegenden Fall habe sein Kollege Herr Dr. H. für die Beigel. Akteneinsicht genommen.

- Aus der Tatsache, dass die Rehabilitierung von Herbert G. unter dem 15. August 1996 zunächst vom damaligen Leiter der zuständigen russischen Abteilung K, der auch Anfang der 2000er Jahre in der Abteilung Rehabilitierung tätig war, abgelehnt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ablehnung war damit begründet worden, dass der Anwendungsbereich des russischen Rehabilitierungsgesetzes auf G. keine Anwendung finde, weil er weder gerichtlich noch außergerichtlich verfolgt worden sei. Dies ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung vom 20. März 2002 zu begründen. Denn dieser einschränkenden Auslegung des Kreises der Rehabilitierungsberechtigten durch die Militärhauptstaatsanwaltschaft trat die Bundesrepublik in der Folgezeit entgegen. Es ist in den Verwaltungsakten belegt, dass sowohl die deutsche als auch die russische Seite gegen diesen eingeschränkten Personenkreis Initiativen zu dessen Ausweitung eingeleitet haben (vgl. die Verbalnote der deutschen Botschaft vom 17. Juni 1996). Soweit Herr K. 1996 nicht von einer gerichtlichen Verfolgung von G. ausging, so kann dies angesichts der die Konfiszierung aufgrund eines Militärtribunalurteils nachweisenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Es mag sein, dass die Militärstaatsanwaltschaft damals zunächst keine Anstrengungen zur Ermittlung der Strafakten, wie sie auszugsweise durch einen Mitarbeiter der besagten Stiftung in Moskau ermittelt und vorgelegt worden sind, getätigt hatte. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass G. von der Rehabilitierung kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gesetz schreibt die Rehabilitierung von „Personen, die aus politischen Gründen“ verurteilt wurden, vor. Es schließt diejenigen, die „begründet“ wegen

„a) Hochverrat in Form von Spionage, Verrat militärischer bzw. staatlicher Geheimnisse und Überlaufen zum Feind; Spionage, terroristischer Anschlag, Diversion; b) Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene“, „c) Bildung von Banden, die Morde, Plünderungen und andere Gewalttaten begangen haben, sowie persönliche Beteiligung an derartigen Handlungen innerhalb von Banden; d) Kriegsverbrechen gegen den Frieden, die Menschheit und die Rechtspflege“

bestraft wurden, von einer Rehabilitierung aus. Da G. wegen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt wegen „Unterstützung der internationalen Bourgeoisie“ nach Art. 58-4 StGB der RSFSR verurteilt worden ist, weil er politische Strafverfahren gegen Kommunisten als Gehilfe des Generalstaatsanwaltes von 1933 bis 1935 vertreten hat, liegen solche Ausschlussgründe nicht auf der Hand.

Art. 58-4 StGB der RSFSR - Unterstützung der internationalen Bourgeoisie - lautet:

„Jegliche Art der Unterstützung des Teiles der internationalen Bourgeoisie, der die Gleichberechtigung des das kapitalistische System ablösenden kommunistischen Systems nicht anerkennt und seinen Sturz erstrebt, oder der sozialen Gruppen und Organisationen, die unter dem Einfluss dieser Bourgeoisie stehen oder unmittelbar von ihr organisiert sind, bei Ausübung der der Union der SSR feindlichen Tätigkeit, zieht nach sich - Freiheitsentziehung nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des sozialen Schutzes - Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und damit der Staatsangehörigkeit der Union der SSR, dauernder Verweisung aus dem Gebiet der Union der SSR und Vermögenskonfiskation.“

- Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung gemäß Art. 58-4 StGB der RSFSR bereits 1946 „ungewöhnlich“ gewesen sei, wie die Kl. vortragen:

Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 waren die Besatzungsbehörden in Deutschland berechtigt, innerhalb ihrer Besatzungszonen wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Haft genommene und unter Anklage gestellte Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen (Art. III). Nach Art. III Ziff. 2 bestimmten die Zonenbefehlshaber für ihre Zonen den Gerichtshof, vor dem die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden und Kriegsverbrechen beschuldigten Personen abgeurteilt werden sollten. Die Sowjetischen Militärtribunale galten bis zum Befehl Nr. 201 der SMAD vom 23. August 1947 für Kriegs- und NS-Straftaten als ausschließlich zuständig. Die Sowjetischen Militärtribunale in der SBZ/DDR haben dagegen in weitestem Umfang sowjetische Strafvorschriften, u. a. das StGB der RSFSR, gegen deutsche Zivilisten angewendet. Dabei wurden vor allem Urteile nach den Vorschriften über die „Staatsverbrechen“ mit ihren Untergruppen der „Konterrevolutionären Verbrechen“ (Art. 58-1 bis 58-14) und „Für die Union der SSR besonders gefährlichen Verbrechen gegen die Verwaltungsordnung“ (Art. 59-1 bis 59-13) erlassen. Art. 58-3 bis 58-5 erfasste die klassisch sog. landesverräterische Konspiration, d. h. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten oder Gruppen bei feindlichen Handlungen gegen die UdSSR. Diese Vorschriften wurden nur selten gegen deutsche Zivilisten angewendet. Allerdings wurde Art. 58-4 (Unterstützung der internationalen Bourgeoisie) - zusammen mit Art. 58-6 (Spionage) - 1949 den Untersuchungsabteilungen und Militärstaatsanwälten als Verurteilungsgrundlage für deutsche Kriegsgefangene vorgegeben und führte auch bei den Zivilpersonen zu einem rapiden Anstieg der Verurteilungen (F.-C. Schroeder, in: Hilger/Schmeitzner/Schmidt, Sowjetische Militärtribunale, Bd. 2, 2003, S. 38 ff., 50, unter Hinweis auf Wentker, Justiz in der SBZ/DDR 1945-1953, 2010, S. 20; Fricke, Politik und Justiz in der DDR, 1979, S. 47; Hilger, Deutsche Kriegsgefangene in der Sowjetunion 1941-1956, 2000, S. 2, 73.).

- Dass Herbert G. in der Rehabilitierungsurkunde als „Landarbeiter“ bezeichnet worden ist, spricht nicht gegen ihre Authentizität. G. wohnte nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs bis zu seiner Verhaftung zuletzt im Dorf B.; seine Familie besaß dort landwirtschaftlichen Grundbesitz. Das Beamtenverhältnis des G. als Staatsanwalt war - wie alle anderen Beamtenverhältnisse des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 - erloschen (vgl. BVerfGE 3, 58), so dass er diesen Beruf im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mehr inne hatte.

bb) Die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchstabe a Hs. 2 VermG liegen ebenfalls vor.

Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a Hs. 2 VermG bleiben Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 „unberührt“. Diese Vorschrift stellt zunächst klar, dass derjenige, der von einer i.S.d. § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme betroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, ZOV 2008, 96).

α) Die K. wurde nicht auf besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage i.S.d. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (RegBl. I S. 15) - Bodenreformgesetz - enteignet. Die Enteignung der Erbengemeinschaft betreffend die K. erfolgte vielmehr in Vollstreckung des gegen G. ergangenen Strafurteils. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar ist in dem Schreiben der Kreiskommission für die Durchführung der Bodenreform vom 10. Juli 1947 erwähnt, dass die „Wirtschaft Max Robert G.“ in den Fonds der Bodenreform aufgenommen und bis zum 1. April 1947 aufzuteilen sei. Der Verwendung des Namens des Erblassers Max Robert G. kann aber nicht gleichsam als Synonym der Hinweis auf eine Enteignung eines bereits Verstorbenen bezüglich beider landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Fläche über 100 ha nach Art. II Nr. 3 des Bodenreformgesetzes entnommen werden.

Rechtlich betrachtet stellt sich der Verweis auf die Bodenreformvorschriften als bloße Rechtsfolgenverweisung dar. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der Bodenreformvorschriften der durch Urteil ausgesprochene Vermögenseinzug nur abgewickelt worden ist und nicht etwa eine Enteignung auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes zu verzeichnen ist:

Das folgt aus dem Schriftsatz der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 24. November 1947, in dem sie den Befehl des Garde-Generalmajors K. Nr. 96 vom 3. März 1947 wiederholte. Auf diesen Befehl nahm die Verfügung des Militärkommandanten des Landkreises Weimar vom 2. April 1947 Bezug, wonach „aufgrund des Befehls des Chefs der SMA Thüringen das Land der durch das Militärtribunal verurteilten Verbrecher“ im Zuge der Bodenreform aufgeteilt werden solle. Er verlangte darin die Aufteilung der 34 Wirtschaften des Kreises.

Zu diesen im Befehl vom 2. April 1947 nur allgemein benannten „34 Wirtschaften verurteilter Verbrecher“ rechneten die russischen Militärbehörden auch die K. Denn in den Listen dieser 34 konfiszierten Betriebe befindet sich der Hinweis auf den Betrieb G. mit 72 ha, was in etwa der Größe des Gutes K entsprach.

β) Ausgehend davon ist festzustellen, dass durch den Vollzug des Tribunalurteils erstmals insgesamt auf das Gut K., das im Eigentum der Erbengemeinschaft nach Max Robert G. stand, zugegriffen wurde. Die Enteignung der K. in Vollstreckung des strafgerichtlichen Urteils gegen Herbert G. traf auch seine in strafrechtlicher Hinsicht unbeteiligten Geschwister. Insoweit griffe daher die Annahme der Kl., nur Herbert G. sei bezüglich der Enteignung seines ¼-Erbanteils an der K rehabilitiert worden, zu kurz.

In Vollzug des Strafurteils wurde direkt auf den gesamten Betrieb der K. zugegriffen. Es liegt daher entgegen der Ansicht der Kl. eine sach- und keine - allein - personenbezogene Enteignung vor.

Vorliegend ist festzustellen, dass die K. zwar nicht unmittelbar durch Ausspruch im Militärtribunalurteil vom 15. August 1946 enteignet worden ist. Auch wenn das Militärtribunalurteil vom 15. August 1946 dem Gericht nicht vorliegt, so wurde Herbert G. zur Überzeugung des Gerichts damals zu 10 Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung seines Vermögens verurteilt. Denn die Verurteilung von G. mit Konfiszierung seines Vermögens ergibt sich hinreichend aus den im Übrigen vorliegenden Unterlagen, in denen von der Wirtschaft G. als konfisziert gemäß Verurteilung durch das Militärtribunal die Rede ist.

Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder in dem Militärtribunalurteil noch in den dazugehörigen Strafakten der Umfang des enteigneten Vermögens von Herbert G. bereits im Strafverfahren selbst konkretisiert worden ist. Denn die im Auftrag des Rechtsvorgängers des Beigel. zu 1. von einem Mitarbeiter der Stiftung Sächsische Gedenkstätten in Moskau durchgeführte Recherche in den Strafakten erbrachte diesbezüglich keine Nachweise. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass bereits durch das Strafurteil selbst Vermögen Dritter, nämlich der gesamten Erbengemeinschaft G., enteignet worden ist oder enteignet werden sollte.

Zwar konnten die Beigel. nicht nachweisen, dass im besagten Tribunalurteil gegen Herbert G. unmittelbar und ausdrücklich der gesamte Landwirtschaftsbetrieb der K. eingezogen wurde oder dem Urteil eine Vermögensaufstellung des Verurteilten beigefügt war oder sich der Zusammenhang zumindest aus einer im Strafverfahren vor Urteilsfindung erstellten Vermögensaufstellung ergibt (vgl. zu einem solchen Fall: BVerwGE 117, 76; vorhergehend: VG Weimar, VIZ 2001, 443). Grundsätzlich mussten die Untersuchungsorgane schon bei der Verhaftung ein Verzeichnis des Gesamtvermögens anlegen und es unter Aufsicht stellen, sofern das angestrebte Urteil die Konfiskation erwarten ließ (vgl. Hilger, ZOV 2002, 81 a.E.). Vorliegend gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die K. entsprechend dieser Weisung unter Aufsicht gestellt worden war. Damit liegt es nahe, dass kein Vermögensverzeichnis angelegt worden ist.

Dass kein Vermögensverzeichnis angefertigt worden ist oder die K. wohl nicht der Aufsicht deutscher Behörden im Auftrag der Militärkommandantur unterlag, gibt aber zu Zweifeln keinen Grund, dass diese nicht auf der Grundlage des besagten sowjetischen Militärtribunalurteils enteignet worden ist. Insbesondere war es nicht so, dass in Strafurteilen ausgesprochene Vermögenskonfiskationen sich nur auf mitgeführte Gegenstände des Verhafteten oder auf sein bewegliches Hab und Gut beschränkt hätten.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Durchführung der richterlich angeordneten Vermögenskonfiskationen oblag - unter Kontrolle der SMA Thüringen - den örtlichen Militärkommandanten. Sie waren zwar verpflichtet, ein detailliertes Protokoll in dreifacher Ausfertigung über die Immobilien sowie über das bewegliche Hab und Gut des Verurteilten anzufertigen. Die Aufstellung über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verhafteten sollte der Strafakte beigefügt werden. Immobilien und das landwirtschaftliche Inventar waren den örtlichen Selbstverwaltungsorganen zu übergeben, die entsprechend den bestehenden Befehlen der SMAD darüber verfügen konnten. Die Bürgermeister hatten zugleich für die Bewachung zu sorgen (Hilger, ZOV 2002, 81; Befehl des Obersten Chefs der SMA und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungsstreitkräfte in Deutschland Nr. 0126 vom 28. Dezember 1945, abgedruckt in: ZOV 2012, 22). Die Realisierung konfiszierten Vermögens nahm aber nicht immer den gewünschten Verlauf. Insbesondere wurden Urteile von Militärtribunalen hinsichtlich der Beschlagnahme von Vermögen z. T. nicht termingerecht von Militärkommandanten vollstreckt und Protokolle über eingezogenes Immobilienvermögen nicht in jedem Fall erstellt (vgl. z. B. Befehl des Chefs der sowjetischen Militäradministration für das Bundesland Sachsen vom 27. Dezember 1946 Nr. 0217, abgedruckt in: ZOV 2012, 24). Die Schwierigkeiten begannen schon bei der vorläufigen Beschlagnahme des Vermögens der Verhafteten, welches noch 1947 oft unter der Aufsicht der Familie belassen wurde (Hilger, ZOV 2002, 81, 82). Dass das Vermögen des G nicht unmittelbar mit seiner Verhaftung vorläufig beschlagnahmt worden war, war daher damals nicht ungewöhnlich.

Nach Auffassung der Kammer ist es zur Begründung der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Ausspruch des strafgerichtlichen Vermögenseinzuges und der tatsächlich erfolgten Enteignung aber ausreichend, wenn insoweit der Umfang der im Militärtribunalurteil ausgesprochenen Einziehung des Vermögens des Verurteilten erst im Nachgang durch russische Militärbehörden, der unter Kontrolle der SMA-Thüringen stehenden zuständigen örtlichen Militärkommandanten, bestimmt worden ist. Die nachträgliche Konkretisierung des im Urteil durch das Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinzuges durch die russischen Militärbehörden steht dem Sachverhalt gleich, dass im Strafverfahren selbst vor Urteilsfassung eine Bestandsliste erstellt wird. Soweit dabei zu Unrecht Vermögen Dritter aufgrund eines einen anderen betreffenden Strafurteils eingezogen worden ist, konnte bei einer zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Konfiskation fremden Eigentums der Dritte nur um die Freigabe, also um die Aufhebung der Enteignung seiner Vermögenswerte nachsuchen (Hilger, ZOV 2002, 81, 83; BVerwGE 117, 76).

cc) Diese Enteignung der K. in Gänze ist Gegenstand des Rückübertragungsanspruches.

Mit der russischen Aufhebung des Tribunalurteils ist damit auch die ausgesprochene Einziehung des umstrittenen Vermögenswertes entfallen. Dies gilt unabhängig davon, dass die übrigen von der Vermögenseinziehung betroffenen Miterben nicht in der Rehabilitierungsentscheidung genannt worden sind. Entscheidend ist, dass der Rehabilitierung im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass der Verlust des streitbefangenen Vermögenswertes als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stellen keinen Bestand mehr haben soll (BVerwGE 117, 76). Da die 2002 ausgesprochene Rehabilitierung aber nur actus contrarius bzw. Spiegelbild der damaligen Enteignung der K. im Ganzen ist, kann die vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG nur in Gänze erfolgen.