Gesellschafterwechsel bei GbR
GBO § 18
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gesellschafterwechsel bei GbR; Richtigstellung der Grundbucheintragung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist eine GbR nicht mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen worden, sondern durch Benennung ihrer Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts", ist bei einem Gesellschafterwechsel eine Richtigstellung notwendig.
2. Dabei handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um eine von Amts wegen vorzunehmende Richtigstellung, so dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht verlangt werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 73 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches ist als Anregung an das Grundbuchamt auszulegen, die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von Amts wegen richtigzustellen (dazu unten). Auch gegen die Ablehnung eines "Antrages" im Sinne der Anregung eines Beteiligten an das Grundbuchamt, eine Eintragung von Amts wegen vorzunehmen, ist die Beschwerde statthaft (Meikel-Streck, GBO, 10. Auflage, § 71 Rn. 32, 73). Mangels anderer Anhaltspunkte ist die als Eigentümerin eingetragene GbR als Beschwerdeführerin anzusehen, da sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. zum Antragsverfahren Demharter, GBO, 26. Auflage, § 15 Rn. 20). Die GbR ist durch die Ablehnung der Richtigstellung ihrer Bezeichnung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter, § 71 Rn. 58). Wenn die GbR, wie im vorliegenden Fall, nicht mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen wurde, sondern durch Benennung ihrer Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts", ist eine Richtigstellung des Gesellschafterbestandes aus Publizitätsgründen weiterhin notwendig (vgl. KG, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 W 58/09). Dem entspricht ein entsprechendes Interesse der GbR.
2. Die Beschwerde ist begründet. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil es bei der beantragten "Berichtigung" nicht um ein Antragsverfahren auf Eintragung geht, sondern um eine von Amts wegen vorzunehmende bloße "Richtigstellung". Auf Verfahren von Amts wegen findet § 18 GBO keine Anwendung, da die Zwischenverfügung der Rangwahrung dient und somit einen Antrag bzw. ein Antragsverfahren voraussetzt (Meikel-Böttcher, § 18 Rn. 3).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundbuchfähig (BGH NJW 2009, 594 ff.). Ein Gesellschafterwechsel lässt die GbR als solche unberührt und macht damit auch das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von §§ 894 BGB, 22 GBO. Es handelt sich nicht um eine Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 GBO, sondern um eine bloße Richtigstellung der Bezeichnung des Eigentümers. Demzufolge sind die im Grundbuch namentlich benannten Gesellschafter nicht betroffen im Sinne des § 19 GBO, deren Bewilligung erforderlich wäre. Vielmehr ist der Antrag vom 6. April 2009 als Anregung der Richtigstellung von Amts wegen zu behandeln (vgl. KG, a.a.O.; OLG Zweibrücken Rpfleger 2009, 17).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vor einer beantragten Eintragung im Grundbuch ist u. a. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzureichen. Das gilt auch für Anträge auf Berichtigung. Bei Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, ist eine solche Bescheinigung nicht erforderlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
GbR-Gesellschafter sind namentlich im Grundbuch eingetragen. Nach Gesellschafterwechsel verlangte die Rechtspflegerin für die Grundbuchberichtigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin war anderer Auffassung. Es handele sich hier nicht um eine Berichtigung im Antragsverfahren. Vielmehr liege eine von Amts wegen vorzunehmende bloße Richtigstellung vor; auf dieses Verfahren finde § 18 GBO keine Anwendung.