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Gesellschafterhaftung

OLG DüsseldorfI-10 U 68/0614.12.2006unveröffentlicht

BGB §§ 119, 123, 125 Satz 1, 311 b Abs. 1 Satz 1, 313 a. F.

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Schlagwörter zur Erschließung

Gesellschafterhaftung; Anfechtung bei Täuschungshandlung; Formbedürftigkeit; fehlerhafter Beitritt zu einer GbR; Keine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung bei Grundbesitzgesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht.

2. § 123 BGB setzt voraus, daß sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat.

3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen.

4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1) als Gesellschafterin der "Objektgesellschaft K." (im folgenden GbR) und die Bekl. zu 2) als deren Komplementärin auf Zahlung rückständiger Leasingraten, Verwaltungskosten, Nebenkosten und Bankgebühren aus dem Immobilien-Leasing-Vertrag vom 11.3.1997 in Anspruch. Die Klage gegen den Bekl. zu 4) ist bislang nicht zugestellt.

Gesellschafter der GbR waren nach dem Gründungsvertrag vom 21.7.1995 die Bekl. zu 3) und 4). Die GbR war Eigentümerin des Grundstückes W. in K. Sie veräußerte den Grundbesitz an die Kl., zu deren Kommanditisten die Bekl. zu 3) und 4) gehören. Die Auflassung erfolgte am 12./21.3.1997; am 30.6.1998 wurde die Kl. anstelle der Bekl. zu 3) und 4) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Immobilien-Leasing-Vertrag vom 11.3.1997 mietete die GbR von der Kl. das Grundstück ... mit Bürogebäude und Baumarkt mit Gartencenter für die Dauer von 30 Jahren. Mit privatschriftlichem Anteilsübertragungsvertrag vom 15.12.1999 veräußerte der Bekl. zu 4) seinen Gesellschaftsanteil an der GbR mit Wirkung zum 1.1.1999 an die Bekl. zu 1), wobei der verbleibende Gesellschafter der GbR und zugleich Geschäftsführer der Bekl. zu 2) - der Bekl. zu 3) - der Anteilsübertragung zustimmte.

Die GbR, deren Geschäfte der Bekl. zu 3) seit 2000 führt, schuldet der Kl. für die Zeit vom 1.2.1999 bis 30.6.2001 rückständige Leasingraten, Verwaltungskosten, Nebenkosten und Bankgebühren in Höhe von 382.460,65 € und für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 163.303,52 € (102.319,07 € + 60.984,45 €). Das Landgericht K. verurteilte die Bekl. zu 3) und 4) mit bestandskräftigem Versäumnisurteil vom 5.12.2001 (3 O 59/01) als Gesamtschuldner wegen der bis zum 30.6.2001 aufgelaufenen Rückstände zur Zahlung von 748.028,02 DM (= 382.460,65 €) nebst Zinsen. Mit bestandskräftigem Teilurteil vom 30.9.2005 verurteilte das Landgericht Düsseldorf (13 O 551/04) den Bekl. zu 3), an die Kl. 102.319,07€ nebst Zinsen zu zahlen.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tenor und Tatbestand wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Bekl. zu 1) und 2) weitgehend antragsgemäß als Gesamtschuldner neben den Bekl. zu 3) und 4) wegen der Zahlungsrückstände der GbR bis 30.6.2001 zur Zahlung von 382.460,65 € und wegen der Rückstände bis 31.12.2001 als Gesamtschuldner neben dem Bekl. zu 3) zur Zahlung von 102.319,07 € und mit dem Bekl. zu 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.984,45 € nebst im einzelnen bezifferter Zinsen verurteilt. (...)

Gegen das (...) Urteil wenden sich die Bekl. zu 1) und 2) mit der (...) Berufung. Sie machen geltend: Der Anteilsübertragungsvertrag sei mangels notarieller Beurkundung formnichtig. Die Wirksamkeit des Vertrages sei überdies wegen der von der Bekl. zu 1) gegenüber dem Bekl. zu 4) erklärten Anfechtung mit Schreiben vom 17.11.2004 gemäß §§ 119, 123 BGB rückwirkend entfallen. Der Bekl. zu 4) habe es entgegen seinen Erklärungen vor und bei Vertragsschluß versäumt, eine Rücklage im Sinne einer Liquidationsvorsorge - zum Ausgleich der Differenz zwischen der Höhe der von der GbR zu zahlenden Leasingraten und der geringeren Mieteinnahmen der GbR aus den Untermietverhältnissen - zu bilden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden keine Anwendung, weil der Beitritt der Bekl. zu 1) zur GbR niemals vollzogen worden sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

(...)

1. Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Die GbR schuldet der Kl. für die Zeit vom 1.2.1999 bis 31.12.2001 unstreitig rückständige Leasingraten, Neben- und Verwaltungskosten auf der Grundlage des Immobilien-Leasing-Vertrages vom 11.3.1997 i.V.m. § 535 Satz 2 BGB a. F. (§ 535 Abs. 2 BGB) sowie Bankgebühren (Rücklastschriften) gemäß §§ 284, 286 BGB a. F. in Höhe von insgesamt 545.764,17 €. Für die Gesellschaftsschuld haftet die Bekl. zu 1) persönlich gemäß §§ 705, 714 BGB i.V.m. § 128 HGB analog und die Bekl. zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Bekl. zu 1) gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

2. Die Einwendungen der Bekl. gegen die persönliche Haftung der Bekl. zu 1) als Gesellschafterin der GbR sind nicht tragfähig.

a) Der privatschriftliche Anteilsübertragungsvertrag vom 15.12.1999 ist formwirksam. Der Meinung der Bekl., der Vertrag sei mangels notarieller Beurkundung wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a. F. (= § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 125 Satz 1 BGB formunwirksam, kann nicht gefolgt werden. Nach § 313 Satz 1 BGB a. F. bedarf zwar ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern, der notariellen Beurkundung. Dies trifft auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils aber selbst dann nicht zu, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht (vgl. BGHZ 86, 367, 370 f. = NJW 1983, 1110 = DNotZ 1984, 169; BGH NJW 1990, 1171; BGH WM 1997, 2220, 2222). Der Erwerb oder Verlust der (gesamthänderischen) Mitberechtigung an einem Gesellschaftsgrundstück ist in diesen Fällen nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem sich jemand verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern. Er ist vielmehr nur eine Folge des Erwerbs oder Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, daß das Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken) ist insoweit kein Raum. Die Anwendung des § 313 BGB im Bereich gesellschaftsrechtlicher Übertragungsakte ist daher allenfalls den Fällen einer bewußten Umgehung der Vorschrift vorbehalten, wenn etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuchs und ohne Formzwang beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ 86, 367, 371 = NJW 1983, 1110; BGH NJW 1998, 376, 377). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt hier jeder Anhaltspunkt.

Der analogen Anwendung des § 313 BGB auf Anteilsübertragungen an solchen Gesellschaften, deren Vermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 86, 367, 370 f. eine Absage erteilt und darauf hingewiesen, daß § 313 Satz 1 BGB als Formvorschrift mit Nichtigkeitsfolge im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng tatbestandsmäßig anzuwenden - und damit einer den Anwendungsbereich erweiternden Analogie nicht zugänglich - sei. Die Verfechter einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB (etwa: K. Schmidt, AcP 182 [1982], 481, 511; Ulmer/Löbbe, DNotZ 1998, 711, 713 f., 732 f. m.w.N.) sehen hingegen in den Fällen, in denen sich der Gesellschaftszweck auf das Halten und Verwalten von Grundeigentum beschränkt, die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Umgehungsgeschäft an, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Wahrheit der formfreien Übertragung von Grundbesitz diene. Dem kann schon in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Vor allem berücksichtigt diese Meinung aber nicht, daß das Gesetz die Möglichkeit der formfreien Übertragung von Gesellschaftsanteilen - gleichviel, ob sich Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen findet - zuläßt und lediglich die eigentlichen Grundstücksgeschäfte unter Formzwang stellt, die Wertung des Gesetzgebers mithin schon einer Analogie entgegensteht.

Schließlich können sich die Bekl. auch nicht darauf berufen, der Anteilsübertragungsvertrag beinhalte einen verbundenen Vertrag (BGHZ 104, 18 ff.), nämlich einerseits die Veräußerung und Übertragung eines Gesellschaftsanteils von dem Bekl. zu 4) an die Bekl. zu 1) und andererseits einen Grundstückserwerb. Denn es handelt sich abweichend von dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um einen verbundenen Vertrag. Der Vertrag vom 15.12.1999 hat lediglich die Veräußerung und Übertragung des Gesellschaftsanteils zum Gegenstand. Zwar findet dort auch Erwähnung, daß die GbR Eigentümerin des grundbuchsmäßig näher beschriebenen Grundstücks ... sei und der verbleibende Gesellschafter der "Grundbuchänderung" zustimme. Dem ist allerdings eine Verpflichtung zum Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt sich den Regelungen nur eine Zustandsbeschreibung zum Gesellschaftsvermögen und die Zustimmung zu der nach Änderung der Mitglieder der Gesellschaft - von den Bekl. zu 3) und 4) in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Bekl. zu 1) und 3) in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemäß § 894 BGB eröffneten Berichtigung des Grundbuchs entnehmen (vgl. zur lediglich deklaratorischen Berichtigung des Grundbuches bei Gesellschafterwechsel: BGHZ 140, 176, 182 = NJW 1999, 715 = BB 1999, 348 = ZMR 1999, 233; BGHZ 138, 82, 85 = NJW 1998, 1220 = NZM 1998, 260 = ZMR 1998, 412; BGH, NJW 1998, 376).

Ohne daß es danach noch darauf ankommt, ist anzumerken, daß der Bekl. zu 3) - Mitglied der GbR, Geschäftsführer der Bekl. zu 2) und Kommanditist der Kl. - in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit dem Bekl. zu 4) das streitgegenständliche Grundstück 1997 an die Kl. veräußert, am 12./21.3.1997 die Auflassung erklärt und die GbR den Grundbesitz mit Vertrag vom 11.3.1997 von der Kl. geleast hat. Die Zusammenschau zeigt, daß der Bekl. zu 3) am 15.12.1999 schlechterdings nicht davon ausgehen konnte, daß mit dem Anteilsübertragungsvertrag eine Verpflichtung der Bekl. zu 1) zum Erwerb der Immobilie oder der GbR zu deren Verkauf einhergehen sollte. Das gilt um so mehr, als die Kl. bereits seit dem 30.6.1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

b) Die Bekl. wenden weiter ohne Erfolg ein, der Anteilsübertragungsvertrag sei von der Bekl. zu 1) gegenüber dem Bekl. zu 4) mit Schreiben vom 17.11.2004 (...)) wirksam angefochten worden mit der Folge, daß der Vertrag gemäß §§ 142, 123, 119 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei.

Es kann offenbleiben, ob dem Bekl. zu 4) als Erklärungsempfänger das Anfechtungsschreiben gemäß § 143 Abs. 1 BGB zugegangen ist, was nach dem Widerruf der Postvollmacht für die ihn früher vertretenden Rechtsanwälte ... schon zweifelhaft sein könnte. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Anfechtung gegenüber dem Bekl. zu 4) überhaupt Wirkungen gegenüber der GbR zeitigen könnte, oder ob der Bekl. zu 1) wegen der vorgeblich arglistigen Täuschung des Bekl. zu 4) insoweit nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite stünde (vgl. hierzu: BGHZ 63, 338, 344 f. = NJW 1975, 1022), wobei die Erklärung allerdings gegenüber der Gesellschaft abzugeben wäre (BGH, NJW 2000, 3558, 3560). Denn die darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. zu 1) und 2) haben es jedenfalls versäumt, die bestrittenen Voraussetzungen (...) für den im Schreiben vom 17.11.2004 genannten - und damit allein beachtlichen - Anfechtungsgrund unter Beweis zu stellen.

§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat (BGHZ 83, 283, 291 = MDR 1982, 749). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen (BGH, BGHReport 2003, 846 = GRUR 2003, 702, 703). Hiervon ausgehend behaupten die Bekl. zu 1) und 2), der Bekl. zu 4) habe im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung vorgespiegelt, daß die Gesellschaft über eine - tatsächlich nicht vorhandene - Liquiditätsreserve in Höhe von 3 Mio. DM verfüge, um die Differenz zwischen den allmonatlich zu leistenden Leasingraten und den geringeren laufenden Einnahmen aus der Untervermietung des Leasingobjektes abdecken zu können. Abgesehen davon, daß das Vorbringen der Bekl. zur Höhe der Liquidationsreserve kaum den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag gerecht wird - erst recht nicht angesichts der Vermutungen des Bekl. zu 3) anläßlich seiner Anhörung vom 11.8.2005 vor dem Landgericht, wonach er von einer Liquidationsreserve von ca. 1,9 Mio. DM ausgegangen sein will -, haben die Bekl. für den entscheidungserheblichen Umstand, daß eine zugesicherte Rücklage am 15.12.1999 nicht vorhanden war, keinen beachtlichen Beweis angetreten. Hierauf hat das Landgericht in der Sitzung vom 11.8.2005 ausdrücklich hingewiesen, ohne daß die Bekl. zu 1) und 2) im ersten oder zweiten Rechtszug Abhilfe geschaffen haben. Ein in Ablichtung überreichter Kontoauszug der Gesellschaft vom 31.12.1998 ist jedenfalls nicht entfernt geeignet, den Vermögensstatus der Gesellschaft am 15.12.1999 zu belegen. Das gilt um so weniger, als der Bekl. zu 3) anläßlich seiner Anhörung vor dem Landgericht auf zwei Gesellschaftskonten verwiesen hat. Ist demnach nicht nachgewiesen, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Anteilsübertragung eine zugesagte Rücklage nicht vorhanden war, entfällt der mit Schreiben vom 17.11.2004 ins Feld geführte Anfechtungsgrund nach § 123 BGB.

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für einen Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB. Denn es fehlt der Nachweis für das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, weil die Erklärung der Bekl. zu 1) bei Vertragsschluß von einer Fehlvorstellung unbeeinflußt war.

(...)

Ohne daß es nach den vorstehenden Erwägungen noch darauf ankommt, wäre die Anfechtung der Bekl. auch verspätet im Sinne der §§ 121 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 BGB. Denn die Anfechtungserklärung erfolgte weder unverzüglich noch binnen eines Jahres nach Kenntnis des angeblichen Anfechtungsgrundes. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles geht der Senat davon aus, daß der Bekl. zu 3) als Geschäftsführer der Bekl. zu 2), der Komplementärgesellschafterm der Bekl. zu 1), spätestens Anfang des Jahres 2002 Kenntnis von einer angeblich zugesicherten - nach Behauptung der Bekl. zu 1) und 2) tatsächlich nicht vorhandenen Liquidationsreserve der Gesellschaft haben mußte und hatte. Der Bekl. zu 3) war seit 2000 Geschäftsführer der GbR. Spätestens seit seiner Verurteilung zur Zahlung rückständiger Leasingraten der GbR durch das Landgericht Kiel vom 5.12.2001 (...) konnte ihm ob seiner persönlichen Inanspruchnahme nicht verborgen geblieben sein, daß Liquiditätsreserven der GbR zur Bedienung der Leasingraten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen. Das gilt um so mehr, als die Bekl. zu 1) mit zeitnahem Schreiben der Kl. vom 15.1.2002 als Gesellschafterin der GbR ebenfalls zur Zahlung von 748.028,02 DM nebst Zinsen aufgefordert wurde und er als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Bekl. zu 1) gehalten war, gegebenenfalls vorhandene Rücklagen der GbR einzusetzen, um eine Inanspruchnahme der Bekl. zu 1) und 2) abzuwenden. Bei dieser Sachlage können die Bekl. zu 1) und 2) nicht erwarten, daß den ohnehin wechselnden Angaben zur Kenntniserlangung von einem angeblichen Anfechtungsgrund erst im Jahr 2004 Glauben geschenkt wird.

c) Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen würde eine dem Grunde nach gerechtfertigte Anfechtung, die allerdings ohnehin als außerordentliche Kündigung gegenüber der GbR zu erklären wäre, nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu den zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätzen die streitgegenständlichen Forderungen nicht berühren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zur GbR. Danach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f. = NJW 1971, 375; BGH, BB 1975, 758, 759; BGH, NJW 1992, 1501, 1502 = WM 1992, 490, 491; MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 705 Rdnrn. 368, 374; jeweils m.w.N.). Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft wie der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH, NJW 2000, 3558, 3560; 2003, 1252, 1254 m.w.N.). Dazu genügt es, wenn der Beitretende ohne sonstige Verpflichtung (als seiner persönlichen Haftung) gegenüber der Gesellschaft Schulden der Gesellschaft reguliert. So liegt der Fall hier. Mit Recht verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf den Schriftwechsel vom 4./11.10.2000. Die Reaktion der Bekl. zu 1) auf die an die GbR gerichtete Aufforderung der Kl., für die GbR verauslagte Versicherungsprämien auszugleichen, kann wegen der Bezugnahme der Bekl. zu 1) auf den lmmobilienleasingvertrag unter Beifügung eines Schecks zum Ausgleich der gegen die GbR gerichteten Forderung nicht anders verstanden werden denn als Akzeptanz ihrer Gesellschafterstellung und der daraus folgenden persönlichen Einstandspflicht. Für eine andere Gewichtung ihres Verhaltens haben die Bekl. zu 1) und 2) beachtliche Umstände nicht aufgezeigt. (wird ausgeführt) Zudem berücksichtigen die Bekl. zu 1) und 2) nicht, daß es nicht darauf ankommt, ob die Kl. als Gläubigerin der GbR auf den Beitritt der Bekl. zu 1) vertraut hat. Denn die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters besteht ohne Rücksicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen Gesellschaftsgläubigers (BGHZ 44, 235, 237 = NJW 1966, 107; BGH, NJW 1988, 1321, 1323). Die Steuererklärungen sind sämtlich von dem Bekl. zu 3) abgegeben. Die Steuerbescheide (...) ergingen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie sind folglich nicht geeignet, den vollzogenen Beitritt der Bekl. zu 1) zur GbR in Frage zu stellen.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die privatschriftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist auch ohne dann ohne notarielle Beurkundung wirksam, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht. Diese Übertragung kann dann angefochten werden, wenn dem Erwerber dabei Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschwiegen worden sind, was der Anfechtende beweisen muß. Eine Anfechtung führt nur zur Unwirksamkeit des Beitritts für die Zukunft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten wenden sich gegen die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) als Gesellschafterin einer GbR und Mithaftung der Beklagten zu 2) als deren Komplementärin mit der Begründung, der mit dieser geschlossene Anteilsübertragungsvertrag sei mangels notarieller Beurkundung formnichtig und wegen der von ihr erklärten Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung rückwirkend entfallen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen das die Beklagten verurteilende Erkenntnis der ersten Instanz zurück. Die privatschriftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils sei unabhängig davon ohne notarielle Beurkundung wirksam gewesen, daß das Vermögen der GbR im wesentlichen aus Grundbesitz bestanden habe. Die Beklagten hätten auch nicht bewiesen, daß ihnen bei Erwerb Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschwiegen worden seien, die für ihre Willensentscheidung maßgeblich gewesen seien; daher dringe die von ihnen erklärte Anfechtung nicht durch. Im übrigen hätte eine Anfechtung nur zur Unwirksamkeit des Beitritts für die Zukunft geführt, die von der GbR bereits eingegangenen Verbindlichkeiten aber nicht berührt.