Gesellschafter
ZPO § 322
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gesellschafter; Theorie der Doppelverpflichtung; Geschäftsführer; Privatvermögen; Rechtskraft; Feststellungsurteil; Vorprozeß; Vollmacht; Beschränkung; Gesellschaftsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Urteil, durch das die Wirksamkeit eines mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietvertrages festgestellt wird, schafft keine Rechtskraft zur Frage, ob die Gesellschafter für die Erfüllung des Vertrages mit ihrem Privatvermögen haften.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. zu 2 und 26 gründeten im Jahre 1979 eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung B.I.F. (nachfolgend: Gesellschaft). Nach dem Gesellschaftsvertrag war Zweck der Gesellschaft der Kauf, die Bebauung, Vermietung und Verpachtung eigenen Grundeigentums. § 12 des Vertrages nennt in zwei von den Bekl. zu 3 bis 24 vorgelegten Fassungen als geschäftsführende Gesellschafter einmal allein den Bekl. zu 1 und das andere Mal die Bekl. zu 1 und 26. Dementsprechend heißt es darin, daß der bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter "mit der Geschäftsführung der laufenden Verwaltung die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma "B.I.T. - Dr. jur. Z. GmbH." beauftragt/beauftragen." In § 13 wird über die Vertretung bestimmt:
"1. Die Gesellschaft wird durch die geschäftsführenden Gesellschafter vertreten.
2. Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung erhalten die Geschäftsführer je entsprechende Vollmacht. Bis zur Fertigstellung der gewerblichen Immobilien umfaßt die Vollmacht auch die Befugnisse, Grundstücke der Gesellschaft mit Grundpfandrechten zu belasten, sowie alles Erforderliche für die Erfüllung des Gesellschaftszweckes gemäß § 2 dieses Vertrages zu tun. Die Vollmacht ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt: a) Die Vollmacht berechtigt zu Rechtshandlungen jeder Art, durch welche die Gesellschaft Forderungen erwirbt. b) Soweit die Gesellschaft Verbindlichkeiten eingeht, kann der Bevollmächtigte die Gesellschaft nur mit dem vorhandenen Aktivvermögen verpflichten und so weit, als ein Gesellschafter noch Beiträge zu leisten hat. Die Vollmacht berechtigt nicht zu Rechtshandlungen, durch welche ein Gesellschafter darüber hinaus verpflichtet wird."
Die Bekl. zu 2 und 26 erwarben für die Gesellschaft ein Grundstück in A. zum Zweck der Bebauung und Vermietung. Am 12.7.1979 schloß die Firma B.I.T. Dr. jur. Z. GmbH als Vertreterin der Gesellschaft mit dem Kl. einen schriftlichen Vertrag, durch den ihm Räume des Grundstücks in A. zur Nutzung als Diskothek auf die Dauer von 15 Jahren vermietet wurden. Den Mietvertrag unterzeichnete für die Vermieterseite der von der genannten GmbH beauftragte T. M. In der Zeit vom 1.11. bis 31.12.1979 nahm die Gesellschaft die Bekl. zu 1 und 3 bis 25 als Gesellschafter auf.
Nach Fertigstellung des Gebäudes auf dem A. Grundstück überließ die Gesellschaft Anfang 1980 die an den Kl. vermieteten Räume einem Dritten, der seitdem dort eine Diskothek betreibt. Sie bestritt mit Schreiben v. 5.2.1980 dem Kl. gegenüber die Wirksamkeit der Vertretung durch T. M. beim Abschluß des Mietvertrages v. 12.7.1979 und erklärte vorsorglich den Rücktritt von diesem Vertrag. Daraufhin erhob der Kl. gegen die Bekl. Klage auf Feststellung der fortdauernden Wirksamkeit des Mietvertrages. Das OLG Nürnberg gab der Klage in zweiter Instanz durch rechtskräftig gewordenes Urteil v. 1.7.1982 statt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages in Höhe des ihm angeblich entgangenen Gewinns von zuletzt 316.046,77 DM zuzüglich Zinsen geltend. Die Klageschrift wurde den Rechtsanwälten B. und Kollegen zugestellt. Rechtsanwalt B. teilte daraufhin mit, daß er "sämtliche Bekl." vertrete.
Das LG hat der Klage in Höhe von 101.500 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil ist sowohl vom Kl. als auch von den Bekl. Berufung eingelegt worden. Die Bekl. haben geltend gemacht, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Sie hätten Rechtsanwalt B. keine Prozeßvollmacht erteilt und dessen Prozeßführung auch nicht genehmigt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Bekl. zu 3 bis 25 insgesamt und die Klage gegen die Bekl. zu 1, 2 und 26 insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Kl. Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen begehrt. Soweit der Klageanspruch die Haftung der Bekl. zu 1, 2 und 26 aus ihrem Privatvermögen betreffe, hat es den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Begründung [Red.: des Berufungsgerichtes] vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Bekl. zu 2 und 26 dem Kl. ungeachtet der Frage, ob sie ihm gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen oder auch mit ihrem Privatvermögen haften, zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Anspruch des Kl. ergibt sich aus den §§ 541, 538 Abs. 1 BGB. Die Bekl. als Vermieter haben die gemietete Diskothek aufgrund eines später geschlossenen weiteren Mietvertrages einem Dritten überlassen. Hierdurch haben sie einen Rechtsmangel der Mietsache herbeigeführt (vgl. Senatsurteil v. 11.12.1961 - VIII ZR 46/61 = WPM 1962, 272, 273 unter 1 2.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. 1987, Rn. 65). Der oder die Gesellschafter, die als Geschäftsführer den zweiten Mietvertrag abgeschlossen haben, haften als Handelnde, die anderen Bekl. müssen sich das Verschulden der geschäftsführenden Gesellschafter zurechnen lassen (§ 278 Abs. 1 BGB), weil diese als Erfüllungsgehilfen der übrigen Gesellschafter anzusehen sind (vgl. MüKo/Hanau, 2. Aufl. 1985, § 278 Rn. 24; MüKo/Ulmer, 2. Aufl. 1986, § 718 Rn. 35; Nicknig, Die Haftung der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft für Gesellschaftsschulden, 1972, Seite 12 f.; Palandt/Thomas, BGB, 49. Aufl. 1990, § 714 Anm. 3 d; anders Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl. 1985, § 714 Rn. 36, der aber mit anderer Begründung ebenfalls zu einer Zurechnung kommt, ebenda Rn. 37).
2. Nach der Theorie von der sogenannten Doppelverpflichtung, die auch vom BGH vertreten wird (BGHZ 74, 240, 241; 79, 374, 377), begründen die Geschäftsführer beim Handeln namens der Gesellschaft nicht nur eine Haftung der Gesamthand (mit dem Gesellschaftsvermögen), sondern daneben grundsätzlich auch eine solche der Gesellschafter persönlich (mit ihrem Privatvermögen - vgl. auch MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 24 ff. m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn die Mitglieder der BGB-Gesellschaft ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt haben (dazu unter III 1). Da die Gesamthandsklage gegen die Bekl. zu 2 und 26 in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist nur noch zu entscheiden, ob diese mit der Gesamtschuldklage in Anspruch genommen werden können, d. h., ob sie mit ihrem gesamten Vermögen haften. Dies läßt sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht bejahen.
Seine Auffassung, daß die unbeschränkte Haftung der Bekl. zu 2 und 26 aufgrund des Urteils im Vorprozeß rechtskräftig feststehe, ist unzutreffend. Die Frage des Haftungsumfanges der Bekl. bzw. der Haftungsmassen ist in dem Feststellungsurteil nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden worden. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen prozessualen Anspruch erkannt worden ist. Die Rechtskraft beschränkt sich hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, d. h., auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes am Schluß der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (BGHZ 94, 29, 32 f. m.w.N.).
Die im Vorprozeß vom Kl. erstrebte und vom OLG bejahte Rechtsfolge war allein die fortdauernde Wirksamkeit des Mietvertrages. Ob die Bekl. für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen haften, ist dagegen nicht entschieden worden. Das Verhältnis zwischen der Wirksamkeit des Mietvertrages und dem Umfang der Haftung der Gesellschafter ist vielmehr seinerseits ein solches von Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolge: Die Haftung setzt voraus, daß der Mietvertrag wirksam ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge der (beschränkten oder unbeschränkten) Haftung ist die Wirksamkeit des Mietvertrages somit nur eine Vorfrage. Daraus ergibt sich, daß der Haftungsumfang eine gegenüber der Wirksamkeit des Mietvertrages weitergehende Frage war. Über diese hatte das Gericht des Vorprozesses nach dem dortigen Streitstoff und dem gestellten Antrag nicht zu befinden. Demgemäß durfte in den Tenor des Urteils auch nicht die vom Berufungsgericht vermißte Beschränkung aufgenommen werden, daß die Wirksamkeit des Mietvertrages, lediglich zu Lasten des Gesamthandsvermögens festgestellt werde.
Der hier zu beurteilende Rechtsstreit unterscheidet sich darin von der dem Urteil des BGH v. 23.1.1979 (VI ZR 199/77 = NJW 1979, 1046, 1047 unter II. 2.) zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort war in einem Vorprozeß die Feststellung der Schadenersatzpflicht schlechthin begehrt, im nachfolgenden Leistungsprozeß aber vom Schuldner die Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag eingewandt worden. Der BGH hat seinerzeit ausgesprochen, daß dieser Einwand wegen Fehlens einer Haftungseinschränkung in der Formel und in den Entscheidungsgründen des Feststellungsurteils rechtskräftig erledigt sei. Dies beruhte darauf, daß - anders als hier - die Begrenzung der Haftung Teil der Rechtsfolge war, über die das Gericht im Feststellungsrechtsstreit zu entscheiden hatte. Aus dem gleichen Grunde läßt sich auch nichts zuungunsten der Bekl. aus der Rechtsprechung herleiten, die dem Schadensersatzschuldner die Berufung auf ein Mitverschulden des Geschädigten versagt, wenn seine Schadensersatzverpflichtung in einem Vorprozeß rechtskräftig und einschränkungslos festgestellt worden ist und der Mitverschuldenseinwand in dem früheren Verfahren hätte erhoben müssen (RGZ 144, 220, 222 ff.; Senatsurteil v. 20.11.1961 - VIII ZR 160/60 = LM § 254 [G] BGB Nr. 5 unter II 1.) In einem solchen Falle gehört die Frage des Mitverschuldens, die für die Haftungsquote bestimmend ist, gleichfalls zum Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits und damit zu der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden, weil die Sache nach dem bisher festgestellten Sachverhältnis nicht zur Entscheidung reif ist. Aus diesem Grunde kommt eine ersetzende, klageabweisende Entscheidung ebenfalls nicht in Betracht.
1. Die Haftung der Bekl. zu 2 und 26 mit ihrem Privatvermögen könnte sich aus der materiellen Rechtslage ergeben.
a) In der Rechtsprechung (BGH, Urteile v. 25.10.1984 VII ZR 2/84 = WPM 1985, 56, 57 unter 1, 2; v. 6.4.1987 - II ZR 101/86 = WPM 1987, 689, 690 unter 4. = BGHR BGB § 714 Vertretung 1; v. 8.12.1988 - VII ZR 242/87 = WPM 1989, 377, 379 unter II 1. = BGHR BGB § 427 Bauherrengesellschaft 2) und Literatur (z. B. MüKo/Ulmer § 714 Rn. 24, 32, 33; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, 1972, Seite 47 ff.) ist anerkannt, daß die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag die Vollmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter dahin begrenzen können, für sie nur Verpflichtungen mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung einzugehen. Diese Beschränkung ist dem Gesellschaftsgläubiger gegenüber wirksam, wenn er sie erkennen konnte.
Eine derartige Regelung ist im Streitfall in § 13 Nr. 2 der vorgelegten Gesellschaftsverträge enthalten. (...)