Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter
BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter; Auskunftsanspruch des Mieters gegenüber Genossenschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Gesellschafter seiner Vermietungs-GbR.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Eine Vermieter-GbR ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Mieter als ihrem Vertragspartner Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Mitgliedern sie besteht. Ein Mietverhältnis ist zugleich auch ein spezielles Treueverhältnis, so daß beide Vertragsparteien ein berechtigtes Interesse daran haben, zu wissen, wer ihr Vertragpartner ist. Auch im Hinblick auf die Regelung des § 735 BGB (Nachschußpflicht bei Verlust) ist es durchaus von Interesse, ob die GbR etwa auch aus natürlichen Personen, aus Personengesellschaften oder allein aus Kapitalgesellschaften besteht. (...)