Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter
BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter; Auskunftsanspruch des Mieters gegenüber Genossenschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Gesellschafter seiner Vermietungs-GbR.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf die namentliche Benennung ihrer Gesellschafter aus § 242 BGB zu. Im Passivprozeß können neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden, so daß dem Kl. schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Benennung der einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Bekl. zusteht. Hinzu kommt, daß jeder Gesellschafter jedenfalls für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten umfassend haftet, auf die er persönlich in Anspruch genommen werden kann. Stellt sich nämlich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Da somit der Kl. seine Rechte aus dem Mietvertrag auch gegen die einzelnen Gesellschafter geltend machen kann, steht ihm ein Anspruch auf Benennung der Mitglieder nach Namen und Anschriften zu. (...)