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Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundrechtsträger

BVerfG1 BvR 1103/0202.09.2002GE 2003, 1012

GG Art. 19 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundrechtsträger; GbR; Verfassungsbeschwerde gegen Urteil eines Landesverfassungsgerichts

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Trägerin eines Grundrechts sein und Verfassungsbeschwerde einlegen.

2. Hat das Landesverfassungsgericht ein Berufungsurteil des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Überprüfung zurückverwiesen, fehlt es für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts an einer Beschwer.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit der ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin erstritt als Berufungsklägerin vor dem Landgericht gegen zwei ihrer Wohnungsmieter und deren Untermieterin ein Räumungsurteil. Hiergegen legten die Bekl. beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte, soweit die Mieter betroffen waren, Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (GE 2003, 736).

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat auf Grund fehlender Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Beschwerdeführerin ist allerdings zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde befugt.

Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 [392]; 6, 273 [277]; 20, 283 [290]; 24, 236 [243]). Für den hier vorrangig zu prüfenden Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht daher die Parteifähigkeit der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft anerkannt (vgl. BVerfGE 4, 7 [12, 17]; vgl. auch § 124 Abs. 1 HGB). Das läßt sich auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 [88]; 136, 254 [257]; 146, 341 [343]) insoweit rechtsfähig. Dementsprechend steht ihr wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Dies zieht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach sich. Gleiches gilt für die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zivilprozeß gegebenen Parteifähigkeit ebenfalls zustehen (vgl. BVerfGE 3, 359; BGHZ 146, 341 [347 ff.]).

b) Einer Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht indes der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar ist gegen die angegriffene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 [68]; 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]). Die Beschwerdeführerin ist hiernach verpflichtet, ihre Rechte zunächst im Rechtsstreit vor dem Landgericht zu verfolgen.

Da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, soweit die beklagten Mieter betroffen sind, das Berufungsurteil umfassend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, begründet seine Entscheidung keine Beschwer, die nur noch auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden könnte. Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß auf Grund der vom Landgericht vorzunehmenden erneuten Überprüfung des Falles ein Ergebnis erzielt wird, bei dem die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverstöße nicht mehr gegeben sind. Auch haben die Parteien eines Zivilrechtsstreits Gelegenheit zum Abschluß eines Vergleichs. Auf die angeblich verfassungswidrigen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs käme es dann nicht mehr an. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: vgl. die nunmehr ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin GE 2003, 1018

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Trägerin eines Grundrechtes sein - etwa des Rechtes auf Eigentum - und Verfassungsbeschwerde einlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter hatten eine Altbauwohnung besonders günstig gemietet und dazu behauptet, es habe sich um eine vorweggenommene Erbfolge gehandelt. Sie hatten umfangreiche Investitionen getätigt; das Mieterhöhungsrecht war auf mehrere Jahre ausgeschlossen worden. Nach Verkauf des Hauses an eine GbR kündigte ein Gesellschafter wegen Eigenbedarfs. Das Landgericht verurteilte die Mieter zur Räumung, wogegen sie erfolgreich Verfassungsbeschwerde einlegten. Der Verfassungsgerichtshof Berlin hatte aus einer niedrigen Miete einen vermögenswerten Vorteil für den Mieter errechnet, der in der Anwendung der Sozialklausel nach einer Eigenbedarfskündigung zu berücksichtigen sei (vgl. den Abdruck der Entscheidung in GE 2003, 736), und hob die Räumungsklage des Landgerichtes auf. Dagegen zog der unterlegene Vermieter nach Karlsruhe, wo das Bundesverfassungsgericht zwar die Verfassungsbeschwerde nicht annahm, aber in die Ablehnung so viele Argumente gegen die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes packte, daß das Landgericht Berlin auch im zweiten Anlauf bei seinem Räumungsausspruch bleiben konnte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. April 2003 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage (erneut) statt und folgte der entgegenstehenden Auffassung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht. Es konnte sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht berufen, das mehr oder weniger deutlich ausgeführt hatte, das Landgericht sei zu einer umfassenden Überprüfung berechtigt. Die Sozialklausel greife nicht zugunsten des Mieters ein, denn ein schlichtes Interesse an einer Wohnung zu einer günstigen Miete habe hinter dem Eigentumsinteresse des Vermieters zurückzustehen. Anders hätte es nur sein können bei einer bewußten Vermögenszuwendung durch den Vermieter wegen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge. Dies sei jedoch nicht der Fall nach dem näheren Vortrag des Mieters. Die geringe Miete sei vielmehr als Ausgleich für die Investitionen gedacht gewesen; daß diese noch nicht abgewohnt seien, habe der Mieter nicht dargelegt.