Geschuldete Mehrwertsteuer in der Geschäftsraummiete
BGB §§ 535 Abs. 2, 157; UStG §§ 4 Nr. 12 a, 9
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 % = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - GE 2004, 1230 = NJW-RR 2004, 1452).
b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Behauptung des Vermieters, bei Abschluss dieses Vertrages habe die Mieterin ihre Bereitschaft erklärt, den verlangten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. ist Rechtsnachfolgerin der Innungskrankenkasse Mittelsachsen, die vom Kl. mit Vertrag vom 22. Juni 1993 und Nachtragsvereinbarung über weitere Mietflächen vom 8. Dezember 1993 Büroräume in M. für ihre Verwaltung gemietet hatte.
2 Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. dem Kl. über den jeweiligen "Nettobetrag" der Miete hinaus von Januar 1998 bis Februar 2001 die Beträge schuldete und für Mai 2001 bis August 2003 noch nachzuzahlen hat, die im Mietvertrag der Parteien als darauf entfallende und zusätzlich zu zahlende gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen sind.
3 Insoweit bestimmt § 3 - Mietzins - des Mietvertrages (in Klammern vom Senat angefügt sind die durch die Nachtragsvereinbarung geänderten Beträge):
"(1) Die Grundmiete beträgt monatlich 18.710,25 DM (24.005,25 DM) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %: 21.516,78 DM (27.606,04 DM).
Der Betrag der Grundmiete errechnet sich aus einem Preis von 25 DM/m2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Der Mieter trägt alle Betriebs- und Nebenkosten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(3) Bis zur Abrechnung dieser Kosten zahlt der Mieter eine Betriebs- und Nebenkostenpauschale von 4,50 DM/qm zuzüglich Mehrwertsteuer, welche neben dem Mietzins als monatlicher Abschlag im Voraus zu zahlen ist."
4 Nachdem die Bekl. ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin den der Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag zunächst laufend an den Kl. gezahlt hatte, vertrat die Bekl. später die Auffassung, diese Beträge nicht zu schulden, und stellte ihre Zahlungen ab März 2001 in diesem Umfang ein.
5 Nach Abschluss eines neuen, den alten Vertrag ersetzenden Mietvertrages zum 1. September 2003 erhob der Kl. Teilklage auf Zahlung der streitigen Beträge für März und April 2001, die - inzwischen rechtskräftig - als unbegründet abgewiesen wurde. 6 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl. Nachzahlung der allein dem Grunde nach streitigen Beträge für die Monate Mai 2001 bis August 2003 in Höhe von insgesamt 61.635,46 € sowie die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet war, die für Januar 1998 bis Februar 2001 von ihr als Umsatzsteueranteil geleisteten Beträge von insgesamt 79.679,18 € zu zahlen.
7 Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Parteien im Oktober 2003 eine Prozessvereinbarung getroffen hätten, derzufolge die Entscheidung über die Teilklage hinsichtlich der streitigen Mehrwertsteuerfrage auch für die übrige Laufzeit des zum 31. August 2003 beendeten Mietvertrages verbindlich und abschließend sein sollte.
8 Das Oberlandesgericht, das eine solche Prozessvereinbarung verneint, wies die Berufung des Kl. mit der Maßgabe zurück, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
9 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl., mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
10 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. 11 Soweit das Berufungsgericht eine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Prozessvereinbarung der Parteien verneint, weil diese die Entscheidung über die Teilklage nur für den Fall ihres Erfolges als auch für die übrigen Mietzeiträume verbindlich vereinbart hätten, hält dies der von Amts wegen vorzunehmenden uneingeschränkten rechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.
12 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Feststellungsklage als zulässig angesehen. Deren Zulässigkeit folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, aus der gerechtfertigten Erwartung, dass die Bekl. als Körperschaft des öffentlichen Rechts den sich aus der Feststellung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen werde. Der Feststellungsantrag betrifft nämlich Beträge, die die Bekl. bereits gezahlt hatte, und ist schon deshalb zulässig, weil mit rechtskräftiger Feststellung eines Rechtsgrundes für diese Zahlungen zugleich feststünde, dass der Bekl. insoweit ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt und mit dem sie bereits die Aufrechnung gegenüber weiteren Mietzinsforderungen des Kl. erklärt hat, nicht zusteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 256 Rdn. 7). Dieses Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Kl. es hier in Gestalt einer positiv formulierten Feststellungsklage verfolgt, weswegen der Senat deren Streitwert auch mit dem vollen Wert des streitigen Betrages bemessen hat. Darauf, ob auch davon auszugehen ist, dass die Bekl. nach entsprechender Feststellung die weiteren hier nicht streitgegenständlichen Mietzinsforderungen begleichen werde, kommt es nicht an.
II. 13 1. Zutreffend ist der - von beiden Parteien geteilte - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Umsätze des Kl. aus der Vermietung der Büroräume an die Bekl. nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit waren und der Kl. auch nicht wirksam gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf diese Befreiung verzichten konnte. Eine solche Option zur Umsatzsteuer wäre nämlich nur dann möglich gewesen, wenn die Bekl. Unternehmerin gewesen wäre und die Mieträume für unternehmerische Zwecke genutzt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen § 9 Abs. 2 UStG entweder in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung oder - nach der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG § 9 Abs. 2 UStG - in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich ist. Eine Nutzung für unternehmerische Zwecke liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nicht vor, wenn - wie hier - ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts Büroräume lediglich zu eigenen Verwaltungszwecken nutzt, und zwar auch dann nicht, wenn er hier nach § 10 des Mietvertrages mit Zustimmung des Vermieters zu einer gewerblichen Untervermietung berechtigt gewesen wäre.
14 Richtig ist ferner, dass eine solche Regelung des nationalen Steuerrechts, die das Optionsrecht von der eigenen Umsatzsteuerpflicht des Mieters und seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug abhängig macht, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Sie ist vielmehr mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG, ABl. L 145/77 S. 1) vereinbar, weil dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nach Art. 13 Teil C Buchstabe a der Richtlinie freigestellten Optionsrechts ein weites Ermessen zusteht (vgl. EuGH, Rechtssache C-269/03 Slg. 2004, I-8067 ff. = DStRE 2005, 172 ff. Tz. 21 f.).
15 Mangels Erteilung einer Rechnung mit betragsmäßigem Ausweis der Mehrwertsteuer kommt auch eine Verpflichtung des Kl. zu deren Abführung aus § 14 Abs. 2 UStG a. F. bzw. § 14 c Abs. 1 UStG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - GE 2004, 1230 = NJW-RR 2004, 1452, 1453). Erst recht kann daher aus dieser Vorschrift auch keine Verpflichtung der Bekl. abgeleitet werden, zusätzlich zur vereinbarten Nettomiete "die jeweils gültige Mehrwertsteuer" zu zahlen, da der Vermieter es sonst in der Hand hätte, eine solche Verpflichtung des Mieters durch Ausstellung unrichtiger Mehrwertsteuerrechnungen herbeizuführen. Auch das greift die Revision nicht an.
16 2. Die gleichwohl getroffene Vereinbarung im Mietvertrag, dass als Grundmiete 25 DM/m2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gültige Mehrwertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - aaO.).
17 3. Mit Erfolg greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Klage sei unbegründet, weil sich auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung des Vertrages keine Verpflichtung der Bekl. ergebe, Miete in Höhe des Gesamtbetrages zu zahlen, der sich im Falle einer wirksamen Option des Kl. zur Umsatzsteuer aus dem Betrag von 25 DM/m2 zuzüglich der dann jeweils gültigen Mehrwertsteuer ergäbe.
18 a) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 m. N.).
19 Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor.
20 b) Eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich Mehrwertsteuer" wird zwar im Zweifel dahin auszulegen sein, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - ZIP 1990, 1048, 1050).
21 Zumindest denkbar ist aber auch die Auslegung, dass die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von den steuerrechtlichen Gegebenheiten auf den Betrag festlegen wollten, der in der Vertragsklausel
"(1) Die Grundmiete beträgt monatlich 18.710,25 DM (24.005,25 DM) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %: 21.516,78 DM (27.606,04 DM).
Der Betrag der Grundmiete errechnet sich aus einem Preis von 25 DM/m2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer."
als Endpreis ("Grundmiete") ausgewiesen und durch Fettdruck hervorgehoben ist, und die Angabe eines "Netto-"Betrages lediglich erläuternden und ergänzenden Charakter in dem Sinne haben sollte, dass die Höhe des Mietzinses bei einer Veränderung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes entsprechend steigen oder fallen soll.
22 Eine solche Auslegung liegt zumindest dann nicht fern, wenn der Mieter sich bei Abschluss des Vertrages bereiterklärt hat, den vom Vermieter verlangten Gesamtpreis zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen kann oder will, und erst recht, wenn er diesen Preis auch - wie hier - über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zahlt.
23 Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht entsprechenden (bestrittenen) Vortrag des Kl. zu den wechselseitig geäußerten Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss zwar zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen auch erwähnt hat, dies aber nicht zum Anlass nimmt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Vertrages zu prüfen. Es hätte daher zunächst die vom Kl. angebotenen Beweise (Zeugnis Z. und P.) für dessen im Berufungsrechtszug wiederholte Behauptung erheben müssen, die Rechtsvorgängerin der Bekl. habe sich in Kenntnis ihrer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem vom Kl. geforderten Gesamtpreis einverstanden erklärt, weil sie ihn für angemessen erachtet habe und es ihr gleichgültig gewesen sei, ob der Kl. mit der gewählten Vertragsformulierung sein erklärtes Ziel habe erreichen können, die von ihm auf die Herstellungskosten gezahlte Mehrwertsteuer "zurückzuholen".
24 c) Stattdessen hat das Berufungsgericht allein die Möglichkeiten einer ergänzenden Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht gezogen, beide aber mit der Begründung verneint, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich weder eine Regelungslücke noch sei die einseitige Vorstellung des Kl. über dessen Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuer gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden, weil der Kl. ein Aushandeln der Miete unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgetragen habe.
25 Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Vorrangig vor der Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte zunächst geprüft werden müssen, ob der Vertrag angesichts der vom Kl. behaupteten Umstände in dessen Sinne auszulegen ist. Erst wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung und hilfsweise die eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
26 Aber auch dann, wenn die Möglichkeit einfacher Vertragsauslegung hier zu verneinen wäre, hätte eine ergänzende Vertragsauslegung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen.
27 Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, kommt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht, wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehenen Option des Kl. zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Kl. vorlag, dessen Folgen dieser allein zu tragen hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - aaO).
28 Entsprechender Vortrag ist zumindest als stillschweigendes Hilfsvorbringen in dem Vortrag des Kl. enthalten; auch insoweit rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe die dafür angebotenen Beweise erheben müssen. Denn wenn die Behauptung des Kl. unbewiesen bliebe, die Rechtsvorgängerin der Bekl. habe sich in jedem Falle mit der Zahlung der (höheren) Gesamtmiete einverstanden erklärt, wäre jedenfalls seinem weiteren Vortrag nachzugehen, er habe erklärt, im Hinblick auf seine Herstellungskosten auch auf die Zahlung des als Mehrwertsteueranteil bezeichneten Betrages angewiesen zu sein, und die Bekl. habe "die von ihm vorgegebene Mietpreisgestaltung gebilligt".
29 4. Der Senat ist somit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er kann jedoch die Auslegung nicht selbst vornehmen, da sie maßgeblich vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beiderseitigen Vorstellungen und Erklärungen bei Abschluss des Mietvertrages abhängen wird. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kann ein Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optieren, weil der Mieter nicht Unternehmer ist, geht eine Vereinbarung zur Zahlung von Mehrwertsteuer ins Leere. Die Vereinbarung kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass die vereinbarte Gesamtmiete unabhängig davon zu zahlen ist, ob der Mieter umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht - so der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Mietvertrag über Büroräume mit einer gesetzlichen Krankenkasse war eine monatliche Grundmiete "zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer" vereinbart; die Gesamtmiete (einschließlich Umsatzsteuer) war betragsmäßig ausgewiesen. Die Mieterin zahlte zunächst diesen Betrag, stellte sich jedoch später auf den Standpunkt, der Mehrwertsteuerbetrag sei nicht geschuldet. Mit der Klage verlangte der Kläger Nachzahlung offener Beträge sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Umsatzsteueranteile zu zahlen. Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der XII. Senat des BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung (und zur Beweisaufnahme) zurück.
Zutreffend sei der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Umsätze des Vermieters aus der Vermietung der Büroräume an die beklagte Mieterin nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit waren und der Kläger auch nicht wirksam gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf diese Befreiung verzichten konnte. Eine solche Option zur Umsatzsteuer wäre nur möglich gewesen, wenn die Mieterin Unternehmer gewesen wäre und die Mieträume für unternehmerische Zwecke genutzt hätte. Eine Nutzung für unternehmerische Zwecke liege aber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nicht vor, wenn - wie hier - ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts Büroräume lediglich zu eigenen Verwaltungszwecken nutze. Die gleichwohl getroffene Vereinbarung im Mietvertrag, dass als Grundmiete 25 DM/m2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen sei, gehe somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gültige Mehrwertsteuer" für nichtsteuerpflichtige Vermietungsumsätze gebe und es auch nicht zur Disposition der Parteien stehe, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen.
Mit Erfolg greife die Revision aber die Auffassung des OLG an, die Klage sei unbegründet, weil sich auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung des Vertrages keine Verpflichtung des Mieters ergebe, Miete in Höhe des Gesamtbetrages zu zahlen, wie er sich im Falle einer wirksamen Option des Vermieters zur Umsatzsteuer aus dem Betrag von 25 DM/m2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ergebe.
Eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich Mehrwertsteuer" werde zwar im Zweifel dahin auszulegen sein, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen sei. Zumindest denkbar sei aber auch die Auslegung, dass die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von steuerrechtlichen Gegebenheiten auf den Gesamtbetrag der Miete festlegen wollten.
Eine solche Auslegung liege zumindest dann nicht fern, wenn der Mieter sich bei Abschluss des Vertrages bereit erklärt habe, den vom Vermieter verlangten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle, und erst recht, wenn er diesen Preis auch - wie hier - über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt habe.
Hier hätte das Instanzgericht die vom Kläger angebotenen Beweise (Zeugenbeweis) für dessen Behauptung erheben müssen, der Beklagte habe sich in Kenntnis der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem vom Kläger geforderten Gesamtpreis einverstanden erklärt, weil er ihn für angemessen erachtet habe und es ihm gleichgültig gewesen sei, ob der Kläger mit der gewählten Vertragsformulierung sein erklärtes Ziel habe erreichen können, die von ihm auf die Herstellungskosten gezahlte Mehrwertsteuer "zurückzuholen". Vorrangig vor der Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte zunächst geprüft werden müssen, ob der Vertrag angesichts der vom Kläger behaupteten Umstände in dessen Sinne auszulegen sei. Aber auch dann, wenn die Möglichkeit einfacher Vertragsauslegung hier zu verneinen wäre, hätte eine ergänzende Vertragsauslegung nicht abgelehnt werden dürfen, meint der BGH. Es komme nämlich eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht, wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehenen Option des Klägers zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn ergebenden Steuervorteile ausgehandelt hätten, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Vermieters vorlag, dessen Folgen dieser alleine zu tragen hätte.
Praxishinweis
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Formulierung von Mietverträgen sollte man darauf achten, das Gewollte eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Bei der Vermietung an Unternehmer dürfte i.d.R. Folgendes gewollt sein:
"Die Miete beträgt xyz €. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter zusätzlich die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn er diese gesetzlich schuldet und der Mieter die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat.
Die Miete beträgt in diesem Fall:
Miete xxx €
USt (z. Zt. 19 %) yyy €
Gesamt zzz €"
Zu bedenken ist nämlich, dass der Mieter den Mehrbetrag nur dann als Vorsteuer abziehen kann, wenn der Vermieter wirksam zur Steuerpflicht optiert hat. Hat der Vermieter dem Mieter lediglich die Umsatzsteuer ohne wirksame Option in Rechnung gestellt, muss zwar der Vermieter die Umsatzsteuer abführen (§ 14 c Abs. 1 UStG), der Mieter kann aber dennoch die Vorsteuer nicht abziehen. Außerdem ist für den Vorsteuerabzug erforderlich, dass der Mieter über eine entsprechende Rechnung verfügt (Mietvertrag als Rechnung nach den Voraussetzungen des § 14 UStG, Steuernummer des Vermieters und eine laufende Rechnungsnummer). Bei der Vermietung an Nichtunternehmer oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Unternehmer sollte man sich darauf beschränken die Miete als Endpreis zu vereinbaren.