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Geschlechtskrankheiten, Gonorrhoe, Krankheitsverdacht, Herumtreiberei

OLG Dresden1 Reha Ws 13/1706.04.2017ZOV 2017, 66

StrRehaG § 2 Abs. 1; VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Unterbringung in der Krankenstation Leipzig-Thonberg stellt sich als freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar.

2. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nach DDR-Recht nicht vorlagen. Dies ist bei Einweisungen in geschlossene Geschlechtskranken-Stationen der Fall, wenn weder Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit i.S.v. § 2 der VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 bestanden noch der Verdacht einer solchen Erkrankung gerechtfertigt war. Allein der Umstand, dass die Betroffene von zu Hause abgängig war, kann einen solchen Verdacht nicht begründen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 hat das LG Chemnitz […] den Antrag der Betr. „auf Rehabilitierung bezüglich der Freiheitsentziehung im Zeitraum 22. Juli 1970 bis 11. August 1970 […]” zurückgewiesen [ZOV 2017, 38].

Hiergegen hat die Betr. fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässig erhobene Beschwerde der Betr. hat in der Sache Erfolg.

1. Die Betr. ist zu rehabilitieren, soweit es ihre Unterbringung in der geschlossenen Urologischen Station der Krankenstation Thonberg des Bezirkshygieneinstituts Leipzig betrifft, und es ist festzustellen, dass sie im Zeitraum vom 22. Juli 1970 bis zum 11. August 1970 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

a) Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß den §§ 1, 2 StrRehaG liegen hinsichtlich der Unterbringung der Betr. in der Urologischen Station der Krankenstation Thonberg des Bezirkshygieneinstituts Leipzig vor. Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG bei außerhalb eines Strafverfahrens ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, der Fall, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist vorliegend der Fall.

b) Der Unterbringung der Betr. lag - nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragstellerin - im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin wurde ausweislich des Überweisungsscheins des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes/Verwaltung der Sozialversicherung am 22. Juli 1970 in das „Sozialheim Thonberg” wegen der Diagnose „z. B. Gonorrhoe” eingewiesen. Aus dem Patientenblatt ergibt sich der Vermerk „Herumtreiberin, viel von zu Hause abgängig. z. B. Gonorrhoe”. Aus den weiteren Unterlagen der Einrichtung lässt sich entnehmen, dass eine Behandlung auf Gonorrhoe nicht erfolgt ist. Vielmehr habe lediglich eine „Beobachtung” stattgefunden. In dem entsprechenden Abschlussbericht der Einrichtung ist zum Einweisungsgrund festgehalten „Umhertreiberei”. Dem Abschlussbericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Antragstellerin „21 neg. abstriche bei 5 Prov.” entnommen worden sind. Die Entlassung der Antragstellerin erfolgte am 11. August 1970.

c] Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls war die Unterbringung der Betr. in der Einrichtung rechtsstaatswidrig. Die Unterbringung stellt sich als eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar. Sie beruht auf sachfremden Erwägungen und war damit mit einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Die - der Unterbringung zugrunde liegende - Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 [GBl. II S. 85] sah vor, dass für in § 2 der Verordnung genannte Geschlechtskrankheiten [Syphilis, Tripper, weiche Schanker und die Frühform der venerischen Lymphknotenentzündung] zum Schutze der Gesundheit der Werktätigen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Maßnahmen angeordnet werden können. Hierzu gehörte beim Vorliegen eines Krankheitsfalles oder eines Verdachts auf eine der in § 2 der Verordnung genannten Geschlechtskrankheiten die Überweisung des Betr. zur Untersuchung in ein Krankenhaus [§ 19 der Verordnung]. Im Falle der Weigerung des Betr. konnte die Unterbringung zu stationärer Untersuchung und Behandlung angeordnet werden [§ 20 der Verordnung]. Sollte auch dem nicht nachgekommen werden, sah § 20 Absatz 3 der Verordnung als letztmögliche Maßnahme die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung für Geschlechtskranke durch den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vor.

Vorliegend lagen die Voraussetzungen zur Unterbringung der Betr. in einer geschlossenen Abteilung für Geschlechtskrankheiten nach § 20 Abs. 3 der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nicht vor. Zum einen bestanden bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin eine Geschlechtskrankheit im Sinne des § 2 der Verordnung vorlag. Auch der Verdacht auf das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit war - nach den vorliegenden Unterlagen - nicht gegeben. Die Diagnose „Gonorrhoe” war mit dem Zusatz „z. B.” versehen, was die Annahme nahelegt, dass sie ohne konkreten Tatsachenhintergrund lediglich die formale Anknüpfung für die geplante Maßnahme geben sollte. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin von zu Hause abgängig gewesen ist, reicht nicht aus, den Verdacht des Vorliegens einer Geschlechtskrankheit zu begründen.

Der Umstand, dass ausweislich des Abschlussberichts der Einrichtung die bei der Antragstellerin abgenommenen Abstriche hinsichtlich des Vorliegens einer Gonorrhoe negativ verliefen - was nach den Patientenunterlagen bereits am 24. Juli 1970 feststand - und folgerichtig während ihres dortigen Aufenthaltes lediglich eine Beobachtung und keine Behandlung der Betr. erfolgte, legt - zur Überzeugung des Senats - den Schluss nahe, dass die Antragstellerin allein wegen ihres vermeintlichen - von den Behörden der DDR nicht gebilligten - Lebenswandels diszipliniert werden sollte. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass im Abschlussbericht „Herumtreiberei” als Einweisungsgrund angegeben wurde. Der von der Verordnung geforderte „Schutz der Gesundheit der Werktätigen” spielte somit für die gegen die Betr. ergriffene Zwangsmaßnahme ersichtlich keine Rolle. Die zwangsweise Unterbringung der Betr. in der geschlossenen Abteilung der Einrichtung war deshalb - auch aus Sicht der damaligen Behörden - nicht gerechtfertigt.

Die Unterbringung der Betr. im Zeitraum vom 22. Juli 1970 bis zum 11. August 1970 erfolgte somit - zur Überzeugung des Senats - ausschließlich aus sachfremden Erwägungen und war damit rechtswidrig.

Nach alldem hat die Betr. durch den zwangsweisen Aufenthalt in einer Einrichtung zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten; sie war deshalb insoweit zu rehabilitieren. […]