Geschlechtskrankheiten, Krankheitsverdacht
StrRehaG § 2 Abs. 1; VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erfolgte die Unterbringung in einer Geschlechtskranken-Frauenstation (hier: Krankenstation Leipzig-Thonberg) durch ärztliche Einweisung auf der Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23.2.1961 wegen eines hinreichenden Verdachts auf Gonorrhoe, kommt eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einweisungsentscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde lagen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Ast. beantragte mit Datum vom 18.10.2016 ihre Rehabilitierung hinsichtlich der Unterbringung in der geschlossenen urologischen Station der Krankenstation Thonberg des Bezirks-Hygiene-Instituts Leipzig vom 22.7.1970 bis 11.8.1970 […].
1. II. Der zulässige Rehabilitierungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 2 StrRehaG findet das StrRehaG auch auf außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen Anwendung, mit denen eine Freiheitsentziehung oder ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen angeordnet worden ist. Die Unterbringung in einer geschlossenen venerologischen Station in der ehemaligen DDR ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung (vgl. BT-Drs. 18/9189, S. 4).
Die Rehabilitierung solcher Art der Unterbringung hat aber nur dann zu erfolgen, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken diente oder im groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Missbräuche während der Unterbringung in den Einrichtungen sind als solche allein einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich.
Aufgrund der danach vorgenommenen Einzelfallprüfung ist vorliegend nicht feststellbar, dass die Einweisungsentscheidung sich als grob rechtsstaatswidrig darstellt, mithin die Unterbringung der Ast. politischen oder sonst sachfremden Zwecken diente oder etwa grob unverhältnismäßig gewesen wäre.
Die seinerzeit 16-jährige und der Herumtreiberei bezichtigte Ast. wurde auf der Grundlage eines von der Ambulanz für Hautkrankheiten der Karl-Marx-Universität Leipzig ausgestellten und durch „Zuführung“ umgesetzten Überweisungsscheines der Verwaltung der Sozialversicherung in der Krankenstation Leipzig-Thonberg für die Zeit vom 22.7.1970 bis 11.8.1970 untergebracht. Hierbei handelte es um eine der geschlossenen Stationen zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der ehemaligen DDR. Die Unterbringung erfolgte auf der Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23.2.1961 durch ärztliche Einweisung wegen des Verdachts von Gonorrhoe.
Den vorgelegten Unterlagen ersichtlich wurde die Ast. neben der Beseitigung von Kopfläusen auf den Verdacht der Geschlechtskrankheit hin untersucht.
Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der damaligen Entscheidung sachfremde Erwägungen - insbesondere politische oder die der Disziplinierung - zugrunde gelegen hätten, sind daraus nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegen die durchgeführten Abstriche sowie die ärztlichen Vermerke einen hinreichenden Verdacht auf Gonorrhoe.
Soweit aber Zweifel am Vorliegen der Rehabilitierungsvoraussetzungen verbleiben, gehen diese zu Lasten der Ast., da es einen Grundsatz „im Zweifel für die Ast. bzw. für eine Rehabilitierung“ nicht gibt. […]
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zu Einweisungen aufgrund der VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 vgl. OLG Dresden, ZOV 2016, 101 und LG Magdeburg, ZOV 2016, 111. Einen Überblick über die Rechtslage gibt Mützel, ZOV 2016, 136. Eine übergreifende wissenschaftliche Studie zum Thema liefern Steger/Schochow, Traumatisierung durch politisierte Medizin - Geschlossene Venerologische Stationen in der DDR, 2016.