Geschlechtskrankheiten, Herumtreiberei, Maßnahmen während Aufenthalts
StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2; Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einweisung eines 16-jährigen Mädchens wegen „Herumtreiberei“ in die geschlossene Geschlechtskranken-Frauenstation der Poliklinik Mitte in Halle, in der medizinische Eingriffe ohne Aufklärung und Einwilligung der Patienten erfolgten und als Erziehungsmaßnahmen Arbeitstherapie, „Abstrichsperre“ und Nachtruhe auf einem Hocker angeordnet wurden, ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Antragstellerin, die damals 16 Jahre alt war, beabsichtigte im Sommer 1976, zur Ostsee zu gelangen. Sie wurde dort von der Polizei aufgegriffen und nach einem zweitägigen Aufenthalt in einem Durchgangsheim zunächst zu den Eltern zurückgebracht. Es erfolgte sodann eine Unterbringung von ca. 6 Wochen auf der geschlossenen Station der Poliklinik Mitte in Halle. (...)
Am 15. September 2014 stellten Florian Steger und Maximilian Schochow ihre Untersuchung „Disziplinierung durch Medizin - Die geschlossene venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle von 1961 bis 1982“ vor. In dieser Dokumentation wird die zwangsweise medizinische Behandlung geschildert. Rechtsgrundlage war die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961. Aus der Dokumentation ergibt sich aber, dass der behördliche Verdacht der „Rumtreiberei“ ein Vorwand war, unter dem gerade hier Mädchen in die geschlossene venerologische Station in H. eingeliefert wurden. Hinsichtlich der Durchführung des Aufenthaltes wird insoweit auf 4.2 ff. der Dokumentation verwiesen. Die Eingriffe erfolgten ohne Patientenaufklärung und ohne Einverständnis der Eltern. Als Erziehungsmaßnahmen wurden zusätzlich Arbeitstherapie, Abstrichsperre und die Nachtruhe außerhalb des Bettes auf einem Hocker angeordnet. Bei dieser Sachlage ist die angeordnete Maßnahme zum Aufenthalt in dieser Poliklinik für rechtsstaatswidrig zu erklären.
2. Mit Beschluss des Rates des Stadtbezirkes West der Stadt Halle vom 1. September 1976 wurde die Heimerziehung der Antragstellerin angeordnet. […] Die Unterbringung ist nach Aktenlage im Zusammenhang mit dem […] für rechtsstaatswidrig erklärten Aufenthalt in der Poliklinik erfolgt. Bei dieser Sachlage ist auch die sodann erfolgte Heimeinweisung rechtsstaatswidrig.