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Geschäftsräume, Versagung der behördlichen Genehmigung

KG8 U 76/2116.03.2023GE 2023, 1193

BGB §§ 535, 536

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen berechtigen den Gewerberaummieter nicht zur Minderung, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreitens der Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (st. Rechtsprechung des BGH; s. z. B. BGH, NJW-RR 2014, 264).

2. Beruht der Mangel der Mietsache (hier: fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen des Mieters für die Eröffnung eines Ladengeschäfts) sowohl auf vom Vermieter als auch vom Mieter zu vertretenden Umständen, ist die Miete um 50 % gemindert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Berufungen beider Parteien richten sich gegen das am 14. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kl. trägt zur Begründung der Berufung vor:

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Mietsache nicht mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Kl. den über der Durchfahrt gelegenen Raum (mit einer als Büro nicht geeigneten Deckenhöhe) als Büro vermietet habe. Soweit das Landgericht dies aus dem Exposé des Maklers herleite, verkenne es, dass die Kl. nicht für Falschangaben des Maklers hafte. Auch aus dem Übergabeprotokoll könne dies nicht geschlossen werden, weil das Übergabeprotokoll nur eine Dokumentation der bei der Übergabe vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten sei und dies nicht zur Erweiterung der zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarungen führe.

Nach dem Mietvertrag seien Geschäftsräume im Vorderhaus Erdgeschoss vermietet. Der im Exposé sowie im Übergabeprotokoll als Büroraum bezeichnete Raum befinde sich jedoch nicht im Erdgeschoss.

Nach dem Versagungsbescheid der Behörde sei nicht generell die Nutzung der Mieträume als „Ladengeschäft mit Verkaufsraum, Kiosk“ versagt worden. Die Versagung sei allein wegen der vom Bekl. geplanten Abrissarbeiten erfolgt: nämlich wegen des Abrisses der linken Trennwand unter Herstellung eines größeren Durchbruchs in der rechten Trennwand, welches das Denkmal in seinen schützenswerten Bestandteilen wesentlich beeinträchtigt hätte. Die Genehmigungsfähigkeit sei nicht daran gescheitert, dass der oberhalb der Durchfahrt gelegene Raum die Anforderungen an einen Büroraum nicht erfülle.

2. Für die Zeit nach Rückgabe der Mieträume am 16.7.2019 stünde der Kl. Anspruch auf Nutzungsentschädigung und für den Zeitraum danach Mietausfallschaden zu. Der Bekl. sei mit den Mietzahlungen für April und Mai 2019 in Verzug gewesen, so dass die Kl. das Mietverhältnis außerordentlich hätte kündigen können und Mietausfall bis zur vereinbarten festen Mietzeit maximal bis zu einer vorzeitigen Neuvermietung verlangen könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Kl. nicht zur Darlegung verpflichtet gewesen, dass sie einen neuen Mieter hätte finden können. Die Kl. sei zudem ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem sie die Verwaltung, die Fa. F., mit der Neuvermietung beauftragt habe. Zu einer Vermietung sei es nicht gekommen, weil die vom Bekl. durchgeführten Abrissarbeiten die Mieter abgeschreckt hätten.

3. Die Widerklage sei unbegründet, weil der geleistete Mietzins nicht auf null gemindert gewesen sei.

Die Kl. hat zunächst beantragt, unter Abänderung des am 14.4.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin

1. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 8.730 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.910 € seit dem 6.4., 6.5. und 6.6.2019 zu zahlen;

2. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 20.370 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 2.910 € seit dem 7.7., 7.8., 7.9., 7.10., 7.11., 7.12.2019 sowie 7.1.2020 zu zahlen;

3. die Widerklage abzuweisen, soweit die Kl. verurteilt worden ist, 11.640 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

Die Kl. hat mit Schriftsatz vom 31.1.2022 Aufrechnung gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Bekl. mit dem Mietrückstand für den Zeitraum von April bis Juni 2019 i.H.v. 8.730 € sowie anteilig mit dem Mietausfallschaden für Juli 2019 erklärt, so dass sie noch einen Mietausfallschaden für Juli 2019 in Höhe eines Teilbetrages von 2.640 € verlangt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und verfolgt die gestellten Anträge im Übrigen weiter.

Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Bekl. erwidert:

1. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietsache wegen des Büroraumes mangelhaft gewesen sei. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen bestehe kein Zweifel daran, dass der oberhalb der Durchfahrt gelegene Raum als Büroraum vermietet worden sei. Dieser Raum sei der einzige Raum, der als Büroraum ausgestattet sei und eine solche Nutzung vorsehe. Dort habe sich neben einem eingebauten Safe auch das Netzwerk-, Telefon- und TV-Kabel befunden.

Der Makler habe sämtliche Informationen von der Kl. erhalten, der das vom Makler erstellte Exposé auch bekannt gewesen sei. Im Übergabeprotokoll sei dementsprechend dieser Raum als Büro bezeichnet und übergeben worden.

Der Mangel bestehe darin, dass eine Genehmigung zur Umnutzung nicht erteilt worden sei und es auch nicht Sache des Bekl. gewesen sei, eine solche Umnutzungsgenehmigung zu beantragen. Gleichwohl habe der Bekl. dies übernommen, wobei die Genehmigung versagt worden sei. Aus dem Bescheid der Behörde ergebe sich zweifelsfrei, dass die Versagung der Umnutzungsgenehmigung auf die vertraglich vorgesehene Nutzung des Büroraumes gestützt worden sei.

2. Der Kl. stehe ein Mietausfallschaden wegen der wirksamen außerordentlichen Kündigung aufgrund des vorstehenden Mangels durch den Bekl. nicht zu. Es werde bestritten, dass die Verwaltung beauftragt gewesen sei, die Mieträume zur Neuvermietung anzubieten.

Der Bekl. trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

1. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietsache mangelhaft sei. Es habe ausdrücklich offengelassen, ob sich die Mangelhaftigkeit aus der denkmalschutzrechtlichen Begründung der Behörde ergebe. Jedenfalls sei eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung zur Umnutzung erforderlich, die durch Bescheid vom 6.5.2019 versagt worden sei. Die Mietsache sei daher zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet, wobei es Sache der Kl. gewesen sei, die Voraussetzungen für die vertragsgemäße Nutzung zu schaffen.

2. Das Landgericht habe der Kl. zu Unrecht Schadensersatzansprüche wegen des Zustandes der Mietsache bei Rückgabe zugesprochen. Hierbei verkenne das Landgericht, dass die vom Bekl. begonnenen Arbeiten nur wegen des Mangels der Mietsache nicht hätten ausgeführt werden können und das Mietverhältnis zu Recht vom Bekl. gekündigt worden sei. Es gehe daher auch zu Lasten der Kl., dass die Umbauarbeiten nicht hätten zu Ende geführt werden können. Demgegenüber stünde dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl. zu, den das Landgericht zu Unrecht verneint habe.

3. Das Landgericht habe den Anspruch auf Rückzahlung der vom Bekl. geleisteten Mieten zu Unrecht (von geltend gemachten 12.280 €) auf 11.640 € gekürzt. Das Landgericht verkenne, dass Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Miete für den gesamten Zeitraum ab August 2018 verlangt würden.

4. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche gemäß § 536a Abs. 1 BGB i.V.m. § 284 BGB auch hinsichtlich solcher Aufwendungen in Betracht kämen, die der Bekl. im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht habe und billigerweise hätte machen können. Das betreffe sämtliche verlangte Aufwendungen.

Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, die vom Bekl. getätigten Aufwendungen seien nicht zu ersetzen. Das Landgericht verkenne insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die Kl. müsse darlegen, dass Ansprüche deswegen nicht gegeben seien, weil der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre.

Soweit das Landgericht meine, dies aus dem Bescheid der Behörde vom 6. Mai 2019 entnehmen zu können, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Bescheid der Bauaufsichtsbehörde handele. Die Versagung der Genehmigung sei daher insbesondere wegen der fehlenden bauordnungsrechtlichen Eignung der Mietsache in Bezug auf den Büroraum versagt worden. Ob auch denkmalschutzrechtliche Belange dem Bauvorhaben entgegenstünden, sei offengelassen worden.

Es sei Sache der Kl., darzulegen und zu beweisen, dass denkmalschutzrechtliche Gründe einem Schadensersatzanspruch des Bekl. entgegenstünden. Der Bekl. habe im Nachgang zum ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes ausdrücklich bei der Denkmalschutzbehörde noch einmal einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung seiner Umbauten gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 2.7.2019 positiv beschieden worden. Zwar ergebe sich, dass es erheblichen Aufwandes bedurft hätte, jedoch hätte eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit vorgelegen.

5. Eine Abrechnung der Kaution sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht konkludent im Rechtsstreit erfolgt.

6. Das Landgericht habe zu Unrecht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aberkannt.

Die Parteien haben den widerklagend geltend gemachten Anspruch des Bekl., über die vom Bekl. gemäß § 5 Abs. 6 des Mietvertrages geleistete Kaution i.H.v. 9.000 € abzurechnen, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Bekl. beantragt im Übrigen, unter Abänderung des am 14.4.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 31 O 126/21 - die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin,

1. die Kl. zu verurteilen, an den Bekl. 25.454,32 € (einschließlich des erstinstanzlich zuerkannten Betrages von 11.640 €) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 4.10.2019 zu zahlen;

2. die Kl. zu verurteilen, an den Bekl. außergerichtliche Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte B., B., L. vom 8.10.2019 i.H.v. 1.752,90 € zu zahlen;

3. die Kl. zu verurteilen, an den Bekl. weitere 11.305 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3.1.2020 zu zahlen;

5. die Kl. zu verurteilen, an den Bekl. weitere außergerichtliche Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte B., B., L. vom 8.10.2019 i.H.v. 333,05 € zu zahlen, sowie widerklageerweiternd an den Bekl. 9.000 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2020 zu zahlen.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erweiterte Widerklage abzuweisen.

Die Kl. erwidert:

1. Die Versagung der Umnutzungsgenehmigung sei darauf zurückzuführen, dass der Bekl. Baumaßnahmen geplant hätte, welche mit den einschlägigen denkmalrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen seien. Die Kl. habe dem Abriss der Trennwände nicht zugestimmt. Eine vertragsgemäße Nutzung „als Ladengeschäft mit Verkaufsraum, Kiosk“ sei auch ohne den Abriss der Trennwände sowie die Nutzung des oberhalb der Durchfahrt gelegenen Raumes als Büro möglich gewesen.

Der Bekl. habe die begonnenen Baumaßnahmen nur deswegen nicht fertiggestellt, da er seine im Widerspruch zu denkmalrechtlichen Vorschriften stehende Planung nicht hätte umsetzen können.

Der Bekl. sei zur Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt gewesen, weil ein Sachmangel nicht vorliege. Die Aufwendungen des Bekl. seien letztlich nutzlos und nicht der Kl. nicht anzulasten.

Aber selbst wenn der Bekl. zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, so stünde dem Bekl. Schadensersatz nicht zu, weil der Bescheid vom 6.5.2019 zumindest auch von dem Bekl. zu verantworten sei.

Es werde bestritten, dass der Bekl. aufgrund des nunmehr vorgelegten neuen Bescheides der Behörde bereit und in der Lage gewesen wäre, die Umbauten entsprechend seines geänderten Antrages auszuführen und die in dem Bescheid enthaltenen Auflagen zu erfüllen. Der Bekl. hätte die Kosten hierfür nicht aufbringen können. Der neue Antrag sei zudem erst nach der Kündigung „pro forma“ zum Zwecke des Nachweises, dass ein denkmalgerechter Umbau grundsätzlich möglich gewesen wäre, eingereicht worden.

Dass der Grund für die Versagung der Genehmigung der vom Bekl. geplante Abriss der linken Trennwand und die Herstellung des größeren Durchbruchs gewesen sei, ergebe sich aus dem Anhörungsschreiben vom 6.3.2019. Die ergänzende Betriebsbeschreibung, die eine Nutzung des oberhalb der Durchfahrt gelegenen Raumes als Büro vorsah, habe der Bekl. erst im Nachhinein beantragt, nachdem der Bekl. zu der Erkenntnis gelangt sei, dass seine Umbaupläne nur mit erheblichen finanziellen, von ihm nicht zu leistenden Aufwendungen realisierbar wären. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 2.4.2019.

B. Die Berufung der Kl. ist teilweise begründet. Die Berufung des Bekl. ist unbegründet. Die in der Berufungsinstanz erweiterte zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

Auf die Berufung der Kl. war festzustellen, dass sich der Anspruch der Kl. auf rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von April 2019 bis Juli 2019 in Höhe eines Betrages von 5.261,46 € erledigt hat, nachdem die Kl. die Aufrechnung mit dem dem Bekl. zustehenden Anspruch auf Kautionsrückzahlung erklärt hat.

Auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Widerklage war die Kl. wegen des restlichen nicht verbrauchten Anspruchs auf Kautionsrückzahlung i.H.v. 3.738,54 € zur Zahlung zu verurteilen.

Weitergehende Ansprüche - mit Ausnahme der erstinstanzlichen von den Berufungen nicht angegriffenen Titulierungen - bestehen nicht.

1. Berufung der Kl.

I. Zur Klage

1. Der Kl. stand gegen den Bekl. für den Zeitraum von April 2019 bis zum Juni 2019 ein Anspruch auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.510,50 € zu (§ 535 Abs. 2 BGB).

Die Miete war gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ab 4. April 2019 wegen eines Sachmangels auf 50 % reduziert.

a) Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, stellen grundsätzlich einen Sachmangel i.S.v. § 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (BGH WM 1994, 1136; NJW-RR 2014, 264, Tz. 20). Werden Mieträume zu einem konkreten Betriebszweck überlassen, müssen sich deshalb die Räume in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des Betriebes in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt zulässt (Günter in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 536 BGB, Rn. 175 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Vermieter schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels abweichender Vereinbarungen die Überlassung in einem genehmigungsfähigen Zustand und hat etwaige Baumaßnahmen, welche zu dessen Erreichung erforderlich sind, auf eigene Kosten zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 23.5.2016 - 8 U 10/15, ZMR 2016, 685, Rn. 43 m.w.N.).

Allerdings entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des BGH, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur Minderung nicht berechtigen, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreitens der zuständigen Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (BGH, NJW-RR 2014, 264, Rn. 20; NJW 2009, 3421, Rn. 6).

b) Die Mietsache war vor Zugang des Schreibens des Bezirksamtes vom 2.4.2019 nicht mangelhaft (s. Senatsurteil vom 23.6.2016 - 8 U 62/15, Rn. 77). Die für die Annahme eines zur Minderung führenden Sachmangels erforderliche Nutzungsbeeinträchtigung sieht der Senat ab Zugang dieses Schreibens, also ab dem 4. April 2019, als gegeben an.

aa) Nach dem Anhörungsschreiben der Behörde vom 2.4.2019 wird in Bezug auf geänderte Bauunterlagen ausgeführt, dass für das ehemalige Lager (oberhalb) der Durchfahrt nunmehr eine Nutzung als Büro vorgesehen sei. Die lichte Raumhöhe des Aufenthaltsraumes beträgt 2,10 m. Gemäß § 47 Abs. 1 BauO Bln müssen Aufenthaltsräume (Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind) eine lichte Raumhöhe von 2,50 m besitzen. Dem Antrag auf Abweichung von § 47 Abs. 1 BauO kann nicht entsprochen werden, weil die in der Bauordnung geforderte Raumhöhe um 40 cm unterschritten wird.

Nach dem Bescheid des …amtes F. vom 6.5.2019 wird der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Bio-Lebensmittelmarktes in einen Kiosk aufgrund von Verstößen gegen denkmalrechtliche und baurechtliche Vorschriften versagt. Hierin wird ausgeführt, dass gegen das Vorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht wegen der geplanten - im Einzelnen aufgeführten - Abrissarbeiten erhebliche Bedenken bestehen. Ferner wird die Versagung der Genehmigung auch auf die unzulässige Büronutzung wegen der ungenügenden Raumhöhe des einen Raumes gestützt (siehe Seite 3 des Bescheides).

bb) Ohne Erfolg macht die Kl. mit der Berufung geltend, dass der Raum nicht als Büro vermietet worden sei. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 des Urteils Bezug, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Ihr Bestreiten, dass der Raum nicht als Büroraum nutzbar sei, hält sie offenbar nicht mehr aufrecht.

Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 24.7.2018 sind Geschäftsräume im Vorderhaus Erdgeschoss, und zwar 1 Laden, 1 Büroraum und 1 Lagerraum, 1 WC zur Nutzung als „Ladengeschäft mit Verkaufsraum, Kiosk“ vermietet.

In dem Übergabeprotokoll sind die Räume im Einzelnen bezeichnet und in einer Fotodokumentation festgehalten. Der vom Bekl. beanstandete Raum wird als „Büroraum“ bezeichnet und ist mit einem Tresor ausgestattet. Ferner sind hier Flur, Küche, WC und der Verkaufsraum dargestellt. Das Übergabeprotokoll kann - entgegen der Ansicht der Kl. - zur Auslegung des Mietvertrages mitherangezogen werden, weil es den Bezeichnungen im Mietvertrag folgt. Hiernach ist davon auszugehen, dass der als „Büroraum“ bezeichnete Raum derjenige ist, der offenbar zuvor als solcher genutzt worden war. Der Raum ist unstreitig mit einem Tresor ausgestattet und verfügt über die notwendigen Anschlüsse für Netzwerk, Telefon und TV-Kabel.

Zu Recht hat das Landgericht auch das Übergabeprotokoll bei der Auslegung des Vertrages mit herangezogen (§§ 133, 157 BGB). Zwar ist bei der Auslegung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Nachträgliches Verhalten einer Partei kann aber in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulassen kann (BGH, NJW-RR 2007, 529). Späteres Verhalten der Parteien kann hiernach zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGHZ 202, 39, Rn. 38; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 133 BGB, Rn. 17 m.w.N.).

Soweit die Kl. geltend macht, dass sich dieser Raum nicht im Erdgeschoss befinde, ist dies unerheblich. Die Lagebeschreibung im Mietvertrag, wonach Räume im Erdgeschoss vermietet werden, beruht offenbar darauf, dass die Parteien die Zugänglichkeit des Mietobjekts vom Erdgeschoss angegeben haben. Die im Mietvertrag angegebene Fläche von 175,49 m2 umfasst nach den m2-Angaben im Grundriss 24,28 m2 für den Raum über der Durchfahrt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. - wie sie einwendet - für die Angaben des Maklers nicht hafte. Dies ist für die Auslegung des Mietvertrages nicht streitentscheidend. Allerdings hat der Bekl. - von der Kl. unbestritten - vorgetragen, dass die Angaben im Maklerexposé der Kl. bekannt waren.

cc) Bei Annahme des Zugangs des Anhörungsschreibens vom 2. April 2019 (unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von zwei Tagen) am 4. April 2019 war die Miete für April vom 1. bis zum 3. April ungekürzt und ab dem 4. April 2019 gemindert. Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Miete für die Zeit (gemindert), während der die Tauglichkeit gemindert ist, also ab dem 4. April (Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 536 BGB Rn. 368: ggf. taggenaue Berechnung).

dd) Minderungsansprüche scheitern auch nicht an der fehlenden Mängelanzeige (§ 536c Abs. 2 BGB) oder einer etwaigen Kenntnis des Bekl. (§ 536b BGB). Dies hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - zutreffend ausgeführt.

ee) Die Miete war nur i.H.v. 50 % gemindert. Der Mangel der Mietsache, hier die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, beruhte gleichermaßen auf der von der Kl. zu vertretenden unzulässigen Nutzung des Büroraumes sowie auf dem vom Bekl. geplanten und beantragten, gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstoßenden Teilabriss bzw. Durchbruch von Trennwänden. Im Einzelnen:

(1) Der Bekl. hat bereits unter dem 16.12.2018 einen Antrag auf Umbau des Bio-Lebensmittelmarktes in einen Kiosk gestellt (s. Eingangsbestätigung der Behörde vom 3.1.2018). Im Rahmen dieser Antragstellung war der (zwar als Büroraum vermietete) Raum für die Nutzung als Lager vorgesehen (s. Anhörungsschreiben des Bezirksamtes vom 2.4.2019) und spielte für den Bekl. offenbar nur eine untergeordnete Rolle. In dem Schreiben des Bekl. vom 1.12.2018 an die Hausverwaltung teilte der Bekl. mit, dass es durch die Auflagen vom Denkmalamt zu enormen Verzögerungen kommt und die von ihm geplanten Umbauarbeiten erst nach Schutzmaßnahmen in Bezug auf denkmalschützenswerte Gegenstände vorangetrieben und beendet werden könnten. Diese Problematik stand für ihn im Vordergrund, wobei er eine Neuverhandlung des Mietvertrages unter Kostenbeteiligung der Vermieterseite anregte. Nach diesem Schreiben war dem Bekl. aber auch bereits im Dezember 2018 bekannt, dass das ehemalige Büro „wohl nicht als Büro“ genehmigt werden kann (siehe auch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Bekl. vom 8.2.2019). Gleichwohl verfolgte der Bekl. seinen Antrag auf Umnutzungsgenehmigung (mit Nutzung des beanstandeten Raumes als Lager) zunächst weiter und legte offenbar den Fokus darauf, dass es Auflagen der Denkmalschutzbehörde gebe, und forderte eine Kostenbeteiligung der Kl.

Die Behörde wies den Bekl. danach mit Anhörungsschreiben vom 6.3.2019 darauf hin, dass sein Vorhaben gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstößt. Dies wurde damit begründet, dass aus denkmalpflegerischer Sicht erhebliche Bedenken bestehen, da der Umbau des ehemaligen Apothekerladens einhergehend mit dem fast vollständigen Abriss der linken Trennwand (Richtung L.) und der Herstellung eines größeren Durchbruchs in der rechten Trennwand (Richtung S.) das Denkmal in seinen schützenswerten Bestandteilen wesentlich beeinträchtige.

(2) Die Kl. war - entgegen der Ansicht des Bekl. - nicht verpflichtet, die Räume unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Vorgaben herzustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Der Vermieter schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar grundsätzlich die Überlassung der Mieträume in einem genehmigungsfähigen Zustand und hat etwaige Baumaßnahmen, welche zu dessen Erreichung erforderlich sind, auf eigene Kosten zu veranlassen (BGH, GE 2008,120, Rn. 14; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 203, Rn. 26; Senatsurteil vom 23.6.2016 - 8 U 62/15, aaO., Rn. 72). Dies gilt aber nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Vorliegend haben die Mietvertragsparteien abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen. Nach der Anlage zum Mietvertrag vom 24.7.2018 verpflichtete sich der Bekl. zur Ausführung von bestimmten Umbaumaßnahmen zur Herstellung der Räume für seinen Mietzweck, wofür ihm die Kl. im Gegenzug Mietfreiheit gewährte. Der Bekl. beruft sich weiter darauf, dass er aufgrund der Regelung in § 1 des Mietvertrages davon ausgegangen sei, dass nur der in § 1 genannte alte Apothekerofen denkmalgeschützt sei und weitere Anforderungen vom Denkmalschutz nicht gestellt würden. Dem Mietvertrag lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Kl. etwa hätte zusichern wollen, dass weitere vom Bekl. vorzunehmende Umbauarbeiten nicht mit denkmalschutzrechtlichen Auflagen belegt sein könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bekl. in seinem Bewerbungsschreiben vom 12.6.2018 - also vor Abschluss des Mietvertrages - mitteilte, dass er sich beim Bau- und Denkmalamt darüber informiert hat, inwieweit Umbaumaßnahmen im Innenbereich und Renovierungsarbeiten an der Außenfassade vorgenommen werden dürfen. Weiter führte er aus, dass es „kaum Einschränkungen vom Bau- und Denkmalamt“ gebe. Hiernach war dem Bekl. durchaus bekannt, dass denkmalschutzrechtliche Aspekte bei den Umbaumaßnahmen eine Rolle spielten. Sofern ihm Auswirkungen und Umfang der sich aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergebenden Anforderungen und deren Kosten nicht bewusst gewesen sein mögen, kann dies nicht zu Lasten der Kl. gehen.

(3) Nachdem die Behörde den Bekl. bereits im Dezember 2018 auf denkmalschutzrechtliche Anforderungen seines Vorhabens hingewiesen hatte und die Kl. auf die Forderung des Bekl. nach einer Kostenbeteiligung nicht einging, beantragte der Bekl. erstmals am 21. März 2019 eine Büronutzung des (zunächst im Antrag vom 16.12.2018 als ehemaliges Lager verzeichneten) Raumes oberhalb der Durchfahrt, ohne die von der Behörde mit Anhörungsschreiben vom 6.3.2019 genannten Beanstandungen wegen Verstoßes gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften auszuräumen bzw. seinen Antrag entsprechend anzupassen.

Aus diesen Vorgängen ergibt sich, dass auch aus Sicht des Bekl. die denkmalrechtliche Problematik für ihn im Vordergrund gestanden hat. Hiernach ist eine vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache zu dem vereinbarten Mietzweck wegen der unzulässigen Büronutzung nicht feststellbar und ist - entgegen der Ansicht - auch nicht vor Zugang des Anhörungsschreibens der Behörde vom 4.4.2019 anzunehmen.

ff) Unter Berücksichtigung einer Minderung von 50 % standen der Kl. für April 2019 1.600,50 € (vom 1.bis 3.4.2019 volle Miete = 2.910 : 30 x 3 = 291 € und ab 4.4.2019 = 2.910 : 30 x 27 = 2.619 €, davon 50 % = 1.309,50 €) sowie für Mai und Juni 2019 je 1.455 € (50 % von 2.910 €) und hiernach insgesamt ein Betrag von 4.510,50 € zu.

2. Die Kl. kann bis zur Rückgabe der Mietsache am 16. Juli 2019 Nutzungsentschädigung in Höhe der geminderten Miete verlangen. Die Kl. kann den bis Januar 2020 geltend gemachten Mietausfallschaden nicht mit Erfolg durchsetzen.

a) Ist die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit mangelhaft und deshalb die Miete gemindert, so stellt die geminderte Miete die vereinbarte Miete i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB dar (Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 546a BGB, Rn. 68; bis zum Übergabetag: BGH, GE 2005, 1547, Rn. 5 ff.).

Der Bekl. schuldet daher Nutzungsentschädigung i.H.v. 750,96 € [2.910 € : 31 x 16 = 1.501,93 €, davon 50 %] (§ 546a BGB).

b) Der Kl. steht ein Anspruch auf Mietausfall ab dem 17. Juli 2019 aus dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens nicht zu. Es fehlt an einem Kündigungsfolgeschaden, weil das Mietverhältnis spätestens durch die Kündigung des Bekl. gemäß Schreiben vom 3. Juli 2019 beendet worden wäre. Da ein Sachmangel der Mietsache (fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens) auch wegen der öffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit der Büronutzung gegeben war, war auch der Bekl. berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden (§ 543 Abs. 1 BGB). Auf die Wirksamkeit der Kündigung der Kl. vom 7. Mail 2019 wegen Zahlungsverzuges mit den (geminderten) Mieten für April und Mai 2019, die einen kündigungsrelevanten Rückstand bildeten, kommt es hiernach nicht mehr maßgeblich an (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a Alt. 2 BGB).

II. Zur Widerklage

Das Landgericht hat die Kl. zu Unrecht zur Rückzahlung der Miete für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 i.H.v. 11.640 € verurteilt. Ein Rückzahlungsanspruch des Bekl. besteht nicht, weil die Miete nicht vor Zugang des Schreibens des Bezirksamtes vom 2. April 2019 gemindert war. Auf die obigen Ausführungen zur Klage unter Abschnitt A.I. Ziffer 1. wird verwiesen.

2. Berufung des Bekl.

I. Zur Klage

Das Landgericht hat den Bekl. zu Recht zum Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache infolge Baumaßnahmen des Bekl. i.H.v. 6.960,97 € verurteilt. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung auf Seite 13-15 des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Bekl. für die vertragswidrige Veränderung der Mietsache haftet. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass der Bekl. sich zur Ausführung der aus der Anlage zum Mietvertrag ersichtlichen Baumaßnahmen verpflichtet hat und insofern auch das Einverständnis der Kl. vorlag (siehe im Einzelnen Anlage zum Mietvertrag unter Ziffer 2). Das Einverständnis der Kl. erstreckte sich aber nur auf fertiggestellte Arbeiten, und nicht auf halbfertige, denkmalschutzwidrige Arbeiten, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Der Senat schließt sich dieser Argumentation ausdrücklich an, die durch die Berufungsgründe nicht erheblich angegriffen wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bekl. auf eigenes Risiko handelte, wenn er mit den Bauarbeiten bereits vor Erteilung der Umnutzungsgenehmigung begann und die unvollendeten Arbeiten auch nicht zurückbaute. Dass er bereits im Dezember 2018 mit den Bauarbeiten begonnen hatte, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 1.12.2018, in dem er - wie ausgeführt - die Verzögerung der Bauarbeiten wegen der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen der Behörde beklagt.

II. Zur Widerklage

1. Der Bekl. kann die Rückzahlung geleisteter Mieten für den Zeitraum August 2018 bis März 2019 i.H.v. weiteren 640 € nicht verlangen. Aus den unter Abschnitt A. I Ziffer 1 dargelegten Gründen besteht kein Rückforderungsanspruch, weil die Miete erst ab dem 4. April 2019 gemindert war.

2. Dem Bekl. steht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Gemäß § 536a Abs. 1 BGB kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn die Mietsache bei Vertragsschluss mit einem Mangel behaftet ist oder wenn später ein Mangel wegen eines Umstandes entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug geraten ist. Der Schadensersatzanspruch erfasst alle adäquat auf den Mangel zurückgehenden Schäden einschließlich Mangelfolgeschäden und Begleitschäden. Hat der Gewerberaummieter im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache getätigt, die sich aufgrund der Mangelhaftigkeit der Mietsache als nutzlos erweisen, so kann er diese im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 536a Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (Günter in Guhling/Günter, aaO., § 536a BGB, Rn. 77).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil - wie unter Abschnitt A. I Ziffer 1. ausgeführt - der Bekl. für das Scheitern des Vorhabens Mitverantwortung trägt.

Nach den behördlichen Verlautbarungen gemäß Anhörungsschreiben vom 6.3.2019 in Bezug auf die denkmalrechtlichen Beanstandungen und gemäß Anhörungsschreiben vom 2.4.2019 in Bezug auf die erst im Nachhinein beantragte Büronutzung sowie gemäß Versagungsbescheid der Behörde vom 6.5.2019 steht fest, dass die Versagung der Genehmigung zumindest auch wegen der denkmalrechtlichen Problematik erfolgt ist und diese im Vordergrund stand. Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt A. I, Ziffer 1 b) ee) verwiesen.

Die vom Bekl. - im Wege der Widerklage eingeklagten - aufgewendeten Kosten von 13.174, 32 € für Makler, für Statiker, Stromkosten, Gaskosten, Leihgeräte, Material, Bauschutt und Gebühren Bauamt sowie weitere Kosten des Ingenieurs E. von 11.305 € sind daher auch wegen der denkmalrechtlichen Problematik und der vom Bekl. vorgesehen Umbauarbeiten nutzlos veranlasst. Dass hier der Denkmalschutz in den Räumen eine Rolle spielte, war dem Bekl. aber - wie ausgeführt - bekannt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Bekl. vom 12.6.2018.

Im Übrigen sind die verlangten Kosten überwiegend vor dem Schreiben des Bezirksamtes vom 2.4.2019 verursacht, mithin vor Entstehung des Sachmangels (unzulässige Büronutzung) gemäß § 536 BGB, so dass die Kosten in Bezug auf eine etwaige schadensbegründende Pflichtverletzung der Kl. nicht kausal sind. Dies betrifft die Statikerkosten gemäß Rechnung des Büros E. vom 4.2.2019 über 1.785 € und vom 31.1.2019 über 2.380 €, die sich auf den Ausführungszeitraum ab November 2018 beziehen. Die Rechnungen der Versorger V. und G. beziehen sich zumindest teilweise auf den Zeitraum vor dem 4.4.2019. Auch die Kosten für Leihgeräte, welche die Firma B. GmbH mit den als Anlage B 15 eingereichten Rechnungen berechnet hat, weisen sämtlich Termine vor dem 4.4.2019 aus. Lediglich die in Rechnung gestellten Kosten für Gestellung von Bauschuttcontainern und Bauschuttentsorgung datieren auf den 17.7.2019. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass der Bekl. - wenn auch teilweise im Einvernehmen mit der Kl. - bereits vor Abschluss des Umnutzungsverfahrens Arbeiten ausführte. Insoweit handelte er auf eigenes Risiko. Dies gilt entsprechend für die bei der Behörde entstandenen Gebühren über 75 €. Die weiteren Kosten des Büros E. sind dem Bekl. erst mit Rechnung vom 5.5.2019 berechnet worden und weisen als Ausführungszeitraum „ab November 2018“ aus, so dass nicht feststellbar ist, welche Kosten erst nach dem 4.4.2019 entstanden wären.

3. Der Bekl. kann die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.752,90 € und 333,05 €) nicht verlangen.

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzuges - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Interessen erforderlich und zweckmäßig sind (Grüneberg, aaO., § 286 ZPO, Rn. 43; BGH, NJW 2015, 3782; BGH, NJW-RR 2016, 511).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass vor dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 4.4.2019 - hierauf beruft sich der Bekl. wegen der Zahlungsansprüche von 42.061 € ausdrücklich - bereits Verzug eingetreten war. Ohnehin waren die hierin aufgeführten Zahlungsansprüche hinsichtlich Mietkaution und Bürgschaft nicht fällig und im Übrigen unbegründet.

III. Widerklageerweiterung

Die Widerklageerweiterung ist gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässig und teilweise begründet.

Dem Bekl. steht ein Anspruch auf Auszahlung des Kautionsbetrages i.H.v. 9.000 € zu.

Der Auszahlungsanspruch ist jedoch durch Aufrechnung der Kl. mit berechtigten Forderungen teilweise erloschen (§§ 387, 389 BGB). Der Bekl. kann nur noch Zahlung von 3.738,54 € verlangen.

Unstreitig ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjektes am 16. Juli 2019 Abrechnungsreife für die Kaution eingetreten.

Die Kl. hat mit Schriftsatz vom 31.1.2023 die Aufrechnung mit Mietrückständen von April bis Juni 2019 sowie anteilig mit dem Mietausfallschaden für Juli 2019 erklärt und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Unter Berücksichtigung der begründeten Forderungen der Kl. auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung für April bis Juni 2019 i.H.v. 4.510,50 € und auf Nutzungsentschädigung für Juli 2019 i.H.v. 750,96 € ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Bekl. durch Aufrechnung i.H.v. 5.261,46 € erloschen (§§ 387, 389 BGB). Insoweit war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (§§ 256, 91a ZPO).

Wegen des weitergehenden Betrages von 3.738,54 € war die Kl. zur Rückzahlung an den Bekl. zu verurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Bekl. kann Zinsen nur i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz und erst ab dem 12. April 2022 beanspruchen. Eine Abschrift des Schriftsatzes der Kl. vom 31.1.2022, in dem die Aufrechnung erklärt worden ist, ist am 10.4.2022 an den Bekl.vertreter abgesandt worden. Ein früherer Verzug mit dem Kautionsabrechnungsanspruch ist nicht feststellbar. Mit der Widerklageerweiterung vom 3.1.2020 auf Kautionsabrechnung (zugestellt am 20.2.2020) ist der Anspruch auf Kautionsrückzahlung nicht mit hinreichender Bestimmtheit angemahnt worden (Grüneberg, aaO., § 286 ZPO, Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse oder -beschränkungen können bekanntlich einen die Mietminderung auslösenden Sachmangel begründen, jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde insoweit tätig wird. Hiermit befasst sich eine Entscheidung, in der das Kammergericht annimmt, dass sowohl Mieter als auch Vermieter für den fraglichen Mangel verantwortlich sind und deshalb eine nur teilweise Minderung gerechtfertigt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Vertrag vom 24. Juli 2018 vermietete die Klägerin dem Beklagten Räumlichkeiten zur Nutzung als „Ladengeschäft mit Verkaufsraum, Kiosk“. Das Mietobjekt betraf Räume in einer ehemaligen denkmalgeschützten Apotheke und wurde zuletzt als „Bio-Lebensmittelmarkt“ genutzt. Mit einem Schreiben vom 2. April 2019 wies die zuständige Behörde darauf hin, dass die lichte Raumhöhe eines ehemaligen Lagers, das nunmehr als Büro vorgesehen sei, 2,10 m betrage und deshalb als Aufenthaltsraum nicht geeignet sei; einem Antrag auf Abweichung von § 47 Abs. 1 BauO Bln könne nicht entsprochen werden. Unter dem 6. Mai 2019 wies das zuständige Bauaufsichtsamt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Bio-Lebensmittelmarktes in einen Kiosk wegen Verstößen gegen denkmalrechtliche und baurechtliche Vorschriften zurück; hierbei wies die Behörde auf die vom Beklagten geplanten nicht genehmigungsfähigen Umbau- und Abrissarbeiten sowie auf die ungenügende Raumhöhe des als Büro vorgesehenen Raumes hin. Nach Kündigung des Mietverhältnisses verlangt die Klägerin rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz wegen der vom Beklagten vor Erlass des Bescheides bereits ausgeführten Umbauarbeiten; der Beklagte verlangt Rückzahlung überzahlter Mieten sowie Aufwendungsersatz hinsichtlich der von ihm durchgeführten Umbauarbeiten sowie Rückzahlung der Kaution.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die Berufungen beider Parteien änderte das Kammergericht die landgerichtliche Entscheidung teilweise ab. Soweit es die Mietklage angehe, sei die Miete nur i.H.v. 50 % gemindert gewesen. Der fragliche Mangel – hier: die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens – habe gleichermaßen auf der von der Klägerin zu vertretenden unzulässigen Nutzung des Büroraumes und dem vom Beklagten beantragten, aber gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstoßenden und damit unzulässigen Umbau beruht; deshalb sei eine Halbierung der Minderungsquote gerechtfertigt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Angenommen, der Mieter rügt Schimmelbefall in der Wohnung und mindert daraufhin die Miete um 20 %. Der Vermieter ist damit selbstverständlich nicht einverstanden und behauptet, dass der Schimmel auf unzulänglichem Lüftungsverhalten des Mieters beruhe. Dieser widerspricht und macht Baumängel für den Befall verantwortlich. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Schimmel sowohl auf fehlerhaftem Lüften als auch auf Baumängeln beruht. Wie wird das Gericht entscheiden? Weil der Sachverständige ein Überwiegen weder des einen Verhaltens noch des anderen Zustandes feststellen konnte, wird das Gericht den Mangel gleichmäßig auf Vermieter und Mieter verteilen und deshalb eine Minderung i.H.v. 10 % annehmen. Kann man diesen Gedankengang auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, wie es das Kammergericht wohl getan hat? Meiner Ansicht nach nicht, weil beide Fälle sich in einem Punkt wesentlich voneinander unterscheiden:

Im „Schimmelfall“ haben Mieter und Vermieter den (einen) Mangel (Schimmel) zusammen verursacht, es steht nur nicht fest, wer in erster Linie für den Mangel verantwortlich ist. Im Kammergerichtsfall ist das jedoch anders: Wegen der fehlenden Raumhöhe konnte die vertraglich vorgesehene Nutzung des „Büroraums“ nicht erfolgen, womit ein anfänglicher Mietmangel vorliegt, für den die Klägerin allein verantwortlich ist. Dieser Umstand reichte bereits aus, um die Miete auf 0 € zu reduzieren; darauf, ob die vom Beklagten geplanten Umbauarbeiten an denkmalrechtlichen Vorschriften scheiterten und insoweit ein – weiterer – Umstand für den Mangel verantwortlich gemacht werden kann, kommt es nicht (mehr) an.