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Geschäftswert

BayObLG3Z BR 94 und 95/9815.07.1998WuM 1998, 688

WEG § 48

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geschäftswert; Wohnungseigentumsverfahren; Gegenstand; Beseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Geschäftswert eines Wohnungseigentumsverfahrens, bei dem die Beseitigung eines Gegenstands im Streit steht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das AG Kaufbeuren - ZwSt. Füssen - hat mit Beschluß v. 4.8.1997 die Anträge der Antragstellerinnen auf Beseitigung einer an der Außenwand der Wohnungseigentumsanlage angebrachten Lüftungsklappe unter anschließender Vervollständigung der Außenisolierung sowie auf Unterlassung der Nutzung des Dunstabzugs bis zum Vollzug der Rückbauung zurückgewiesen. Den Geschäftswert hierfür hat es mit Beschluß v. 19.9.1997 auf insgesamt 16.000 DM festgesetzt. Ihre sofortigen Beschwerden gegen die Hauptsacheentscheidung haben die Antragstellerinnen am 24.10.1997 zurückgenommen.

Das LG hat mit Beschluß v. 27.10.1997 den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das LG hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert - wie vom AG - auf 16.000 DM festzusetzen.

Mit Beschluß v. 25.3.1998 hat das LG auf die Beschwerden der Antragstellerinnen den Geschäftswertfestsetzungsbeschluß des AG v. 19.9.1997 dahin abgeändert, daß auch der Geschäftswert für die erste Instanz auf 3.100 DM festgesetzt wird. Einen Ausspruch über die Zulassung der weiteren Beschwerde enthält die Entscheidung nicht.

Auch gegen diese Entscheidung des LG wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit der im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist zulässig gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 31 Abs. 3 Satz 1 i. V. in. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das LG für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG; vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; 1993, 119/121 [= WM 1993, 310]; Bärmann/ Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 3 1). Ist ein konkreter Gegenstand im Streit, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Gegenstandes (BayObLGZ 1967, 25/33; BayObLG 1992, 347 [= WM 1992, 207]; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 48 Rn. 4), das sind hier die Einbau- und Beseitigungskosten.

Die vom LG vorgenommene Schätzung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Der mit 500 DM angenommene Wert des Einbaus des Gegenstands entspricht den Angaben des Verwalters über diese Kosten. Die mit 2.500 DM angesetzten Beseitigungskosten orientieren sich offensichtlich an den Angaben der Antragstellerinnen im Termin v. 16.10.1996, wonach die sich an die Beseitigung der Lüftungsklappe anschließende Vervollständigung der Außenisolierung ca. 3.000 DM kosten würde. Auch die begehrte Gebrauchsunterlassung wurde vom LG mit 100 DM zutreffend bewertet, da ihr angesichts ihrer Befristung und der bestehenden anderweitigen Lüftungsmöglichkeit kaum praktische Bedeutung zugekommen wäre.

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen. ...

2. Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen den Beschluß des LG v. 25.3.1998 ist nicht statthaft, da das LG die weitere Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). An eine solche Entscheidung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (BayObLGZ 1980, 286/288). Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung zu unterbleiben.

Die weitere Beschwerde ist deshalb - ohne Kostenentscheidung - als unzulässig zu verwerfen.