Geschäftswert
WEG § 48
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Geschäftswert; Verteilungsschlüssel; Änderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Geschäftswert eines Antrags auf Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Ast. und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Ast. beantragte beim AG München, die Antragsgegner zu verurteilen, den Abrechnungsschlüssel dahin abzuändern, daß sämtliche anfallenden Kosten - statt entsprechend den Miteigentumsanteilen - entsprechend den tatsächlichen Wohnflächen abgerechnet werden.
Mit Beschluß v. 26.6.1997 hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin am 10.11.1997 zurückgenommen.
Das LG München I hat der Antragstellerin mit Beschluß v. 12.11.1997 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Nr. 1 der Entscheidung) und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM - als den Regelgeschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO - festgesetzt (Nr. II der Entscheidung).
Mit seiner Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des LG erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner die Festsetzung des Geschäftswerts auf 9.454,23 DM. Diesen Betrag habe die Antragstellerin als ihre Benachteiligung durch die geltende Kostenverteilungsregelung in den Jahren 1990 bis einschließlich 1996 bezeichnet. Der vom LG festgesetzte Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 5.000 DM werde daher schon gar nicht dem Interesse aller Beteiligter gerecht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Geschäftswertbeschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner konnte das Rechtsmittel aus eigenem Recht einlegen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 10). Auf Einzelbestimmungen der Kostenordnung (hier z. B. § 30 KostO) ist nicht abzustellen, da angesichts der von der Kostenordnung abweichenden besonderen Gerichtsgebührenregelung in § 48 Abs. 1 und 4 WEG für den Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen allein § 48 Abs. 3 WEG maßgebend ist (BayObLGZ 1981, 202/203).
Allerdings kann dann, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, vergleichsweise der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO herangezogen werden (BayObLG WE 1990, 63; Bärmann/Pick/Merle Rn. 12; Weitnauer WEG 8. Aufl. Rn. 3, je zu § 48). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kann die von der Antragstellerin für die Jahre 1990 bis 1996 vorgelegte Berechnung ihrer Benachteiligung durch den bestehenden Verteilungsschlüssel nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - exakt den Geschäftswert für die angestrebte, in die Zukunft wirkende Gerichtsentscheidung bilden; sie gibt jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung des Interesses der Antragstellerin wie auch der übrigen Wohnungseigentümer an der Entscheidung i. S. des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Ausgehend von der nach dem Sachvortrag der Antragstellerin angenommenen ungerechtfertigten Mehrbelastung, die in den jeweiligen Jahren sehr unterschiedlich war, erscheint auch dem Senat der vom LG angenommene Geschäftswert von 5.000 DM im Ergebnis angemessen.
Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen.