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Geschäftswert

BayObLG2Z BR 90/9830.12.1998WuM 1999, 185

WEG §§ 47, 48

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geschäftswert; Eigentümerbeschluß; Verwalterentlastung; Verwalter; Entlastung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Geschäftswert von Eigentümerbeschlüssen, mit denen dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt wird, ist maßgebend, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen. In der Regel wird für die Entlastung des Verwalters ein Geschäftswert von etwa 1.000 DM und für die des Verwaltungsbeirats ein solcher von etwa 500 DM in Betracht kommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.1.b) Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit sich die Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 a (Entlastung der Verwalterin) und TOP 4 b (Entlastung des Verwaltungsbeirats) wenden, denn ihre Rechtsmittelbeschwer übersteigt 1.500 DM nicht. Das für die Rechtsmittelbeschwer im Sinn von § 45 Abs. 1 WEG maßgebende vermögenswerte Interesse der Antragsgegner an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung entspricht im vorliegenden Fall dem Geschäftswert der Eigentümerbeschlüsse, deren Ungültigerklärung sie angreifen. Das LG [München II] hat den Geschäftswert des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 a auf 7.300 DM, nämlich 10 % des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung festgesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wird dem Verwalter Entlastung erteilt, so liegt darin ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB, d. h. ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwa bestehende Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH NJW 1997, 2106/2108 [= WM 1997, 294]). Dies bezieht sich jedoch nur auf solche Handlungen, die bei der Beschlußfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BayObLG WE 1997, 117 [= WM 1996, 661] m. w. N.). Für den Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses, mit dem der Verwalter entlastet wird, ist daher maßgebend, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schadensersatzpflicht des Verwalters, auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellem beanstandeten geringfügigen Fehler der zu TOP 2 beschlossenen Jahresabrechnung. Der Senat schätzt daher das für die Geschäftswertfestsetzung maßgebende Interesse aller Beteiligten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG) für den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 a wie in vergleichbaren Fällen auf 1.000 DM (vgl. BayObLG WE 1991, 360/362 und WE 1990, 62/63; die zwischen den Beteiligten ergangene, insoweit in WM 1996, 505 nicht abgedruckte Senatsentscheidung v. 18.4.1996 - 2Z BR 26/96 - betrifft einen Sonderfall).

Für den Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten die gleichen Grundsätze. Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Senat schätzt daher den Geschäftswert zu TOP 4 b auf 400 DM (vgl. BayObLG WE 1991, 360/362).