veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Geschäftswert

BayObLG2Z BR 130/9617.01.1997WuM 1997, 245

WEG § 48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geschäftswert; Verfahren über Eigentümerbeschluß zur Bestellung des Verwalters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Maßgebend für den Geschäftswert eines Verfahrens, das die Feststellung zum Gegenstand hat, jemand sei für eine bestimmte Zeit zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden, ist in der Regel die für diese Zeit zu entrichtende Vergütung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Nach allgemeiner Meinung bemißt sich der Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Bestellung des Verwalters in der Regel nach der Vergütung, die für die Zeit der Bestellung zu entrichten ist (BayObLG JurBüro 1995, 646 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den ein Verwalter abberufen wird, und ebenso für den Fall eines Antrags auf Feststellung, daß jemand für eine bestimmte Zeit zum Verwalter bestellt wurde. Die Ast. nimmt für sich in Anspruch, am 10.7.1995 für zwei Jahre zur Verwalterin bestellt worden zu sein. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt etwa 52.000 DM. In dieser Höhe wird der Geschäftswert für alle Rechtszüge festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen, die nur die Vermietung für ein Jahr zugrunde gelegt haben, wird von Amts wegen entsprechend abgeändert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentumsverwalter klagte auf Feststellung, daß er für zwei Jahre zum Verwalter bestellt worden sei. Seine Vergütung hätte in dieser Zeit 52.000 DM ausgemacht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bestimmt:

Maßgebend für den Geschäftswert eines Verfahrens, das die Feststellung zum Gegenstand hat, jemand sei für eine bestimmte Zeit zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden, ist in der Regel die für diese Zeit zu entrichtende Vergütung.