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Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Schöneberg verfassungswidrig

LG Berlin63 S 441/0427.05.2005GE 2005, 801

GG Art. 101

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Geschäftsverteilungsplan nach dem Rotationsprinzip ist nur dann verfassungsmäßig, wenn ein Prozeßpartner überprüfen und nachvollziehen kann, ob seine Sache dem jeweils gesetzlichen Richter zugewiesen worden ist.

2. Das ist bei einer Verteilung mit einer Zufallstabelle nicht der Fall, so daß der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Schöneberg für das Jahr 2002 verfassungswidrig ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist in dem noch verfolgten Umfang zulässig und begründet.

Soweit die Bekl. in erster Instanz die Rüge des Art. 101 2 GG wegen der im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts enthaltenen Rotation der Richterzuständigkeit für die eingehenden Klagen im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters erhoben haben, ist dieser Einwand allerdings begründet.

Dieser Grundsatz bedeutet, daß die Rechtspflege vor willkürlichen, d. h. sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werden soll (BVerGE 9, 223). Da die Geschäftsverteilung des Gerichts gem. §§ 63, 117 GVG dem Präsidium des Gerichts obliegt, wäre hier jeder von Justizverwaltungsstellen auf die Geschäftsverteilung ausgeübte Einfluß willkürlich und damit unzulässig (BGHZ 40, 91 ff.).

Daraus folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen ist, damit eine Manipulation der rechtsprechenden Organe durch sachfremde Einflüsse ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt/M., NJW 1988, 70 ff.). In bezug auf den auszuschließenden Einfluß von Justizverwaltungsstellen bedeutet dies, daß die einzelnen Sachen "blindlings" an den entscheidenden Richter kommen müssen (BGHSt 7, 24).

Soweit der Bundesgerichtshof einen Geschäftsverteilungsplan nach dem Rotationsprinzip für verfassungsgemäß erachtet hat, beruhte dies auf dem Umstand, daß dort für den Fall des gleichzeitigen Eingangs mehrerer Zivilsachen eine Verwaltungsanordnung dem geschäftsleitenden Beamten des Gerichts zur Pflicht machte, alle Sachen mit einer fortlaufenden, jeden Tag mit 1 beginnenden "Kennziffer" zu versehen, die Sachen unabhängig von der Registratur und ohne Kenntnis des Registerstandes zu numerieren und dabei keine Kenntnis von dem Inhalt der Eingänge zu nehmen. Nach sofortiger Weiterleitung an die Registratur wurden sie in der Reihenfolge der "Kennziffer" mit den Ordnungszeichen 1 bis 6 versehen, und zwar jeden Tag mit der Ziffer, die der am vorherigen Tag zuletzt verwendeten nachfolgte (BGHZ 40, 91 ff.).

Es liegt auf der Hand, daß hiermit dem "Blindlingsprinzip" Genüge getan wird und somit die Gefahr eines Mißbrauchs durch Manipulation in höchst möglichem Umfang ausgeschlossen ist. Dies ist im vorliegenden Fall indes anders:

Im 1. Abschnitt des per 1.1. 2002 geltenden Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Schöneberg heißt es unter A. I.:

"Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Richterdezernate erfolgt im Wege des Rotationsverfahrens. Die Reihenfolge der Eintragungen richtet sich nicht nach der Reihenfolge der Eingabe der Eintragungskräfte der Eingangsregistratur, sondern nach 3 automatisch erzeugten Zufallstabellen, die jeweils aufeinanderfolgen. Sie sind zur Dokumentation auszudrucken und vom Systemverwalter geheimzuhalten. Zum Zwecke der Kontrolle sind die Rotationstabellen in einem Ordner zu sammeln, der bei der Abteilung 1 zu führen und zu jeder Präsidiumssitzung vorzulegen ist ..."

Da die Partei jedenfalls Mängel der Geschäftsverteilung nicht nur mit den allgemeinen Rechtsmitteln sowie gegebenenfalls der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. Zöller/Gummer, 24. Aufl. § 21 e GVG Rnr. 49), sondern bereits im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz die Rüge erheben kann, bedarf es nach Auffassung der Kammer für die Verfassungsgemäßheit einer Geschäftsverteilung der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Einhaltung des "Blindlingsprinzips", was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der Partei ist es nach dem vorzitierten Geschäftsverteilungsplan schlechterdings nicht möglich, zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob ihre Sache dem jeweils gesetzlichen Richter zugewiesen worden ist oder nicht. Anders als bei der vom BGH für verfassungsgemäß erachteten Verfahrensweise einer Verwaltungsanordnung für die Reihenfolge der Eintragung kann hier im nachhinein nicht ermittelt werden, ob entsprechend der jeweils geltenden Zufallstabelle die Eintragung ihrer Sache erfolgt ist, weil der Code der Zufallstabelle sowie deren Beachtung im Einzelfall weder Bestandteil des Geschäftsverteilungsplans noch der Partei sonst zugänglich ist, während die Einhaltung der im Sachverhalt des BGH zugrunde liegenden Verwaltungsanordnung zumindest durch die "Kennziffern" dokumentiert ist und sich danach die Reihenfolge der Eintragungen nachvollziehen ließ.

In Ansehung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin ist die Kammer jedenfalls für die Berufungen in Mietsachen des AG Schöneberg zuständig und damit gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 S. 2 GG.

Da ein Tatbestand des § 538 Abs. 2 ZPO nicht eingreift, ist die Kammer in der Sache auch zur Entscheidung berufen.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Verfassungsgemäßheit des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Schöneberg und die damit verbundene Frage, ob der Rechtsstreit vom gesetzlichen Richter beschieden wurde, von grundsätzlicher Bedeutung ist, da sie alle vor diesem Gericht in Zivilsachen anhängigen Verfahren und damit eine Vielzahl auch künftiger Rechtsstreite betrifft.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Welcher Richter beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht einen Fall zu bearbeiten hat, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte geregelt. Bei den Berliner Amtsgerichten gibt es dazu zwei Prinzipien: Zuständigkeit nach Buchstaben (Name des Vermieters oder des Beklagten) und Zuständigkeit nach dem Rotationsprinzip, also nach der Reihenfolge der Eingänge. Dabei kann das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt sein, wonach fremde Einflüsse auf die Zuständigkeitsbestimmung, etwa durch die Justizverwaltung, ausgeschlossen werden müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter erhoben auf die Zahlungsklage beim Amtsgericht Schöneberg den Einwand, daß der Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt sei. Die Zuständigkeitsregelung nach Rotationsprinzip mit drei automatisch erfolgten Zufallstabellen sei nicht überprüfbar und deswegen verfassungswidrig. Wie der gesetzliche Richter in ihrer Sache entscheide, sei unklar.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Mai 2005 hielt das Landgericht Berlin - Zivilkammer 63 - diese Argumentation für überzeugend. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall, bei dem Eingänge mit fortlaufenden Kennziffern versehen worden seien, könne hier die Reihenfolge der Eintragung im nachhinein nicht ermittelt werden, weil der Code der Zufallstabelle sowie deren Beachtung nicht überprüft werden könne. Das Landgericht Berlin hielt sich gleichwohl zur Entscheidung in der Sache für zuständig, ließ aber die Revision zu.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil ist widersprüchlich. Die Kammer bejaht einen Verstoß gegen Art. 101 Satz 2 Grundgesetz, der folgenden Wortlaut hat: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." Wörtlich findet sich das wieder in § 16 GVG; bei einem Verstoß liegt ein Verfahrensmangel nach § 538 ZPO vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt (vgl. Thomas/Putzo, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 16 GVG). Zwar setzt Art. 101 GG ein Tätigwerden voraus (Entziehen), wobei aber objektiv willkürliches Handeln ausreicht. Das ist nicht nur durch Eingriffe von außerhalb (Verwaltung, Gesetzgebung) in die Justiz möglich, sondern auch durch Akte der Rechtsprechung selbst (BGH NJW 1962, 1396). So bedeutet die Nichtvorlage zum Rechtsentscheid, die objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist, einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVerfG NJW 1988, 1015). Auch eine verfassungswidrige Geschäftsverteilung gehört dazu (Maunz/Dürig, Rdn. 44 ff. zu Art. 101 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan mit Beschluß vom 19. November 1991 (NJW 1992, 224) nicht sachlich entschieden, sondern wegen Fristversäumung zur Entscheidung nicht angenommen.

Es bleibt damit die Frage offen, ob bei einem solchen Geschäftsverteilungsplan mit einem "Geburtsfehler" ein Mangel bei der Vornahme der Geschäftsverteilung vorliegt (Folge: nicht ordnungsgemäße Besetzung und Aufhebung im nächsten Rechtszug) oder ein schlichter Mangel bei der Anwendung (Folge: richterliche Handlung bleibt wirksam). Wohl aus Gründen der Praktikabilität hat sich die Kammer der zweiten Auffassung angeschlossen. Die Präsidien aller Berliner Amtsgerichte mit Rotationsprinzip werden aber sorgfältig zu prüfen haben, ob ihr Geschäftsverteilungsplan den Anforderungen des Landgerichts entspricht, da anderenfalls die Willkürgrenze schnell erreicht ist.