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Geschäftsgrundlage, Wegfall der - bei Pflegevertrag

BGHV ZR 61/0101.02.2002unveröffentlicht

BGB § 282 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geschäftsgrundlage, Wegfall der - bei Pflegevertrag; Pflegevertrag, Unzumutbarkeit bei - nach Zerwürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältnisses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Zahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner, zu beweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war Eigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks in M. Mit notariellem Vertrag vom 2. September 1988 übertrug sie das Grundstück den Bekl. Als Gegenleistung sollten die Bekl. u. a. der Kl. den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück bestellen, 50.000 DM an sie zahlen und sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten, den Vater der Bekl. zu 2, "in gesunden und kranken Tagen" pflegen und betreuen.

Der Nießbrauch ist bestellt, die geschuldete Zahlung ist geleistet. Die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen wurden von den Bekl. zunächst erbracht. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Bekl. stellten die Pflege und Betreuung der Kl. ein. Mit Schreiben vom 27. November 1992 erklärte die Kl. den Rücktritt vom Vertrag. Mit der Klage hat sie von den Bekl. die Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 DM, hilfsweise die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von monatlich 2.396,80 DM seit dem 15. Oktober 1993 verlangt. Die Bekl. haben geltend gemacht, sie seien weiterhin zur Pflege und Betreuung der Kl. bereit. Diese scheiterten an dem Verhalten der Kl. Sie lehne die Entgegennahme ihrer Leistungen ab und habe ihnen Hausverbot erteilt.

Das Landgericht hat einen Auflassungsanspruch der Kl. verneint und die Bekl. auf den Hilfsantrag zur Zahlung von monatlich 1.680 DM seit dem 15. Oktober 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. und die Anschlußberufung der Kl., mit der sie ihre vom Landgericht zurückgewiesenen Anträge weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Bekl. die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht sieht die Bekl. als zahlungspflichtig an. Es hat festgestellt, zwischen den Parteien bestehe ein so tiefgreifendes Zerwürfnis, daß der Kl. die Entgegennahme von Betreuungsleistungen der Bekl. nicht mehr zugemutet werden könne. Es meint, der Vertrag vom 2. September 1988 sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der geänderten Situation dahingehend anzupassen, daß an die Stelle der von den Bekl. geschuldeten Pflege- und Betreuungsleistungen ein Zahlungsanspruch trete. Die Höhe dieses Anspruchs sei nach den Kosten zu bestimmen, die die Kl. aufzuwenden habe, um die von den Bekl. geschuldeten Dienste von einem Dritten zu erhalten. Nach der Ersparnis der Bekl. könne der Zahlungsanspruch nur bestimmt werden, wenn das Zerwürfnis zwischen den Parteien der Kl. anzulasten sei. Dies könne jedoch ebensowenig festgestellt werden wie ein Verschulden der Bekl. an dem Zerwürfnis. Nach dem Grundsatz von § 282 BGB a. F. hätten sie die Folgen der Unaufklärbarkeit zu tragen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

II. Auf die schuldrechtlichen Pflichten der Parteien aus dem Vertrag vom 2. September 1988 findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.

1. Die Revison wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß aufgrund des zwischen den Parteien eingetretenen Zerwürfnisses der Kl. eine Pflege und Betreuung durch die Bekl. nicht mehr zugemutet werden kann, und auch nicht gegen die hieraus abgeleitete Folgerung, daß an die Stelle dieser Pflichten der Bekl. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung getreten ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Verträge, in denen die Übertragung eines Grundstücks und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung einander gegenüberstehen, werden seitens der Übertragenden regelmäßig in der Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte Pflege persönlich leisten. Der Übernehmende ist häufig wirtschaftlich nicht in der Lage, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er davon ausgeht, ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschuldeten Dienste erbringen zu können. Werden Pflege und Betreuung durch den Übernehmenden dem Übertragenden später unzumutbar, tritt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658, u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM 1994, 2161, 2162).

2. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß nicht festzustellen ist, welche Partei es zu vertreten hat, daß die Pflegeleistungen der Kl. nicht mehr zumutbar sind. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung, daß das Risiko der Nichterweisbarkeit in entsprechender Anwendung von § 282 BGB a. F. die Bekl. treffe.

Wird die Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden nach einem Betrag bestimmt, der es dem Übertragenden erlaubt, die vom Übernehmenden geschuldeten Pflegeleistungen entgeltlich von einem Dritten vornehmen zu lassen, so werden die wirtschaftlichen Folgen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den Übernehmenden verlagert und ihm eine Verpflichtung aufgebürdet, von der nicht angenommen werden kann, daß er sie jemals eingegangen wäre. Wird die Höhe der Zahlungsverpflichtung dagegen allein nach der Ersparnis bemessen, die mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Pflege des Übertragenden für den Übernehmenden verbunden ist, treffen die wirtschaftlichen Folgen der Unzumutbarkeit der Pflege durch den Übernehmenden im wesentlichen den Übertragenden, weil die Ersparnis des Übernehmenden zur Bezahlung eines Dritten in der Regel nicht annähernd ausreicht. Die Leistungsverpflichtung des Pflegebedürftigen ist mit der Übertragung des Grundstückseigentums jedoch vollständig erfüllt. Er hat alles getan, seine Pflege und Betreuung lebenslänglich sicherzustellen. Auf dieser Grundlage ist der Ausgangspunkt der Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, nach der bei der Bemessung des Zahlungsanspruchs der Frage Bedeutung zukommt, ob dem Übertragenden oder dem Übernehmenden das Zerwürfnis anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeit der Entgegennahme der vereinbarten Leistungen führt. § 282 BGB a. F. kann zur Lösung jedoch weder direkt noch entsprechend herangezogen werden. Scheidet die Pflege durch den Übernehmenden aufgrund eines unüberwindbaren Zerwürfnisses der Vertragsparteien aus, ist Grundlage des Zahlungsanspruchs des Übertragenden nicht die Unmöglichkeit seiner Pflege oder das Unvermögen des Übernehmenden, sondern die Unzumutbarkeit persönlicher Leistungen des Übernehmenden für den Übertragenden. Das hat mit der in § 282 BGB a. F. geregelten Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner im Falle der Unmöglichkeit der Leistung den Beweis des Verschuldens bzw. den Beweis des Nichtverschuldens an der Unmöglichkeit zu führen hat, nichts zu tun. Der Grundgedanke der Vorschrift, daß der Schuldner den Beweis fehlenden Verschuldens zu führen hat, weil er den Vorgängen, die zur Unmöglichkeit geführt haben, in der Regel näher steht und diese besser kennt als der Gläubiger (BGHZ 4, 192, 195; BGH, Urt. v. 19. Mai 1965, Ib ZR 97/63, NJW 1965, 1583, 1584, v. 14. November 1981, X ZR 116/88, NJW-RR 1989, 446, 447; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 282 Rn. 3; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 3; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 282 Rn. 3; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282 Rnr. 3), trifft nur zu, wenn feststeht, daß die Umstände, die zum Erlöschen eines vertraglichen Leistungsanspruchs führen, dem Verantwortungsbereich des Schuldners zuzurechnen sind. So verhält es sich nicht, wenn Pflegeleistungen des Schuldners dem Gläubiger nicht zugemutet werden können. Die Ursache der Unzumutbarkeit kann in einem solchen Fall ebenso im Verhalten des Gläubigers wie des Schuldners oder beider liegen. Eine Entlastung kann vom Schuldner jedoch nur verlangt werden, wenn feststeht, daß das Hindernis, das der Annahme seiner Leistungen durch den Gläubiger entgegensteht, allein aus seinem Verantwortungsbereich stammt (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981, III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438).

Daß es sich hier so verhält, steht nicht fest. Da jedoch auch die Bekl. den Beweis nicht führen können, daß die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Parteien allein der Kl. vorzuwerfen ist, sind die wirtschaftlichen Folgen der eingetretenen Situation von beiden Parteien zu tragen. III. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat allerdings nicht in der Lage. Für diese ist festzustellen, welchen Betrag die Bekl. dadurch sparen, daß sie die Kl. nicht mehr zu pflegen brauchen. Soweit dieser Betrag die der Kl. für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten nicht deckt, ist die Differenz zwischen den Parteien grundsätzlich zu teilen. - 2 -