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Geschäftsführung

BGHVII ZR 315/8619.05.1988GE 1988, 1273

BGB §§ 667, 675, 631

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geschäftsführung; Herausgabe des Architektenhonorar für Planungsleistungen für einen Bauunternehmer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, inwieweit der Architekt seinem Auftraggeber gem. § 667 BGB das Honorar herausgeben muß, das er daraus bezieht, daß er Planungsleistungen für einen Bauunternehmer erbringt, die dieser nach dem Bauvertrag dem Auftraggeber schuldet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die H.-GmbH in N. (künftig nur: H.), ein zur R.-Gruppe gehörendes Unternehmen, vertrieb in den Jahren 1982/84 eine Anzahl von Eigentumswohnungen, Läden und Büroräumen, die im "Wohnpark K." in N. nach dem Bauherrenmodell errichtet werden sollten. Die technische Baubetreuung hatte die gleichfalls zur R.-Gruppe gehörende GBV-Gesellschaft ... mbH & Co. KG (künftig nur: GBV). Mit der "Projektsteuerung" war der Architekt Dipl.-Ing. Sch. beauftragt.

Sch. hatte am 16. Juli 1980 mit der H. eine Vereinbarung "für weitere Architektenaufträge" getroffen. Danach sollte er auf der Grundlage gemeinsamer Kostenschätzung ein jeweils nach "Mittelsatz HOAI" zu berechnendes Pauschalhonorar erhalten, mit dem u. a. auch die "in der Anlage nach § 15 HOAI gekennzeichneten besonderen Leistungen" vergütet werden sollten. Demgemäß ist Sch. in der Folgezeit für die GBV wiederholt tätig gewesen.

Die Bekl. hat das Bauvorhaben "Wohnpark K." als Generalunternehmerin für 8 Mio DM zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund eines Vertrages durchgeführt, den die GBV mit ihr am 2. Dezember 1982 namens und in Vollmacht der Bauherrengemeinschaft geschlossen hatte. An den vorangegangenen Verhandlungen war Sch. maßgeblich beteiligt gewesen. Nach dem Vertrage hatte die Bekl. dafür "Sorge zu tragen, daß notwendige Tekturplanungen vor den entsprechenden Baufortschritten und behördlichen Abnahmen rechtzeitig über das Architekturbüro Sch. bei der Bauordnungsbehörde eingereicht" wurden. Ferner heißt es dort:

"Der GU hat zudem die Kosten und Gebühren für die kompletten, nach den anerkannten Regeln der Baukunst gefertigten Werkzeichnungen sowie die Kosten für die Statik ab Leistungsphase 4 und daraus resultierende Gebühren sowie die Kosten für erneute Tekturen, die durch Auflagen erforderlich werden, ... zu tragen."

Am 28. Dezember 1982 schloß die GBV im eigenen Namen mit Sch. einen Vertrag, in dem sie ihm für einen Pauschalpreis von 725.663,72 DM zuzügl. Mehrwertsteuer die "in der Anlage 1 näher beschriebenen Architektenleistungen" übertrug. Diese Anlage besteht - wie die der Vereinbarung vom 16. Juli 1980 - aus dem vollständigen Abdruck des § 15 HOAI, einschließlich der dort aufgeführten "Besonderen Leistungen". Nach Abschnitt VIII Nr. 5 des Vertrages bedurften "Entgeltliche Leistungen des AN für am Bau beteiligte Dritte ... der schriftlichen Zustimmung des AG".

Wegen der nach dem Bauvertrage zu erbringenden Planungsleistungen hatte die Bekl. zwar schon vor dem 2. Dezember 1982 mit Sch. verhandelt und dessen Beauftragung vorgesehen. Sch. hatte ihr auch einen entsprechenden Vertragsentwurf übersandt. Durch Vereinbarung vom 3. Februar 1983 übertrug sie jedoch dann der Kl. gegen ein Honorar von 220.000 DM nebst Mehrwertsteuer die "Leistungsphase 5 nach HOAI 'Ausführungsplanung' sowie Erstellen notwendiger Tekturplanungen".

Die Bekl. hat diese Architektenleistungen erhalten. Ausgeführt hat sie allerdings der Architekt B., den Sch. am 18. Januar 1983 gegen ein Pauschalhonorar von 125.000 DM entsprechend beauftragt hatte.

Die GBV hat das Vertragsverhältnis mit Sch. am 8. Februar 1984 fristlos gekündigt. Zwischen diesen Beteiligten ist ein - zur Zeit nicht betriebener - Rechtsstreit anhängig, in dem Sch. von der GBV aus verschiedenen Bauvorhaben, darunter auch "Wohnpark K.", restliches Architektenhonorar in Höhe von insgesamt rund 1,45 Mio DM fordert (1 O 2264/84 LG Nürnberg-Fürth).

Die Bekl. hat das mit der Kl. am 3. Februar 1983 vereinbarte Honorar und die darauf entfallende Mehrwertsteuer - insgesamt 250.800 DM - nicht gezahlt.

Diesen Betrag nebst Zinsen sowie 10 DM vorgerichtlicher Kosten hat die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. Die Bekl. hat insbesondere vorgetragen, daß die Vereinbarung vom 3. Februar 1983 als Scheingeschäft und wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei; jedenfalls sei sie von ihr wirksam angefochten worden. Sch. habe die Kl. seinerzeit wegen der vorerwähnten Zustimmungsklausel als Strohmann vorgeschoben. Die Leistungen, welche die Kl. ihr gegenüber habe erbringen müssen, seien identisch mit denen, die Sch. der GBV aufgrund des Architektenvertrages vom 28. Dezember 1982 gemäß Leistungsphase 5 des § 15 HOAI geschuldet habe. Die GBV habe die ihr gegenüber Sch. zustehenden Ansprüche an sie - die Bekl. - abgetreten. Damit rechne sie hilfsweise auf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die - angenommene - Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hält die Vereinbarung vom 3. Februar 1983, aus der die Kl. ihren Anspruch herleitet, für rechtswirksam. Ein Scheingeschäft komme sowenig in Betracht wie die Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Auch die von der Bekl. zuletzt nur noch aufrechterhaltene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Nach dem Bauvertrag vom 2. Dezember 1982 sei die Bekl. zu den der Kl. übertragenen Planungsleistungen verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe sie denn auch schon bei der Kalkulation ihres für die GBV vorgesehenen Angebots berücksichtigt.

Die von ihr danach geschuldeten Leistungen habe die Kl., wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch erbracht. Persönlich habe sie nicht tätig zu werden brauchen. Die Bekl. habe demgemäß die Planung auch zunächst als Vertragserfüllung anerkannt. Ob die Vereinbarung gegen § 4 Abs. 3 HOAI verstoße, könne dahinstehen; ein Honoraranspruch bestehe jedenfalls.

Das ist - soweit nicht die noch zu erörternde Höhe des Anspruchs in Rede steht - rechtsfehlerfrei. Davon ist deshalb auszugehen.

II. Das Berufungsgericht hält es jedoch für möglich, daß die Kl. gleichwohl nichts zu beanspruchen habe. Das wäre nach seiner Ansicht der Fall, wenn sich herausstellte, daß sie nur der Strohmann von Sch. gewesen sei und die Bekl. außerdem lediglich diejenigen Leistungen erhalten habe, die Sch. aufgrund des Architektenvertrages vom 28. Dezember 1982 selbst hätte ausführen müssen.

Sollten nämlich - was das Landgericht trotz der ihm angebotenen Beweismittel nicht hinreichend aufgeklärt habe - die dahingehenden Behauptungen der Bekl. zutreffen, so wäre, wie das Berufungsgericht meint, die Kl. verpflichtet, das erhaltene Honorar alsbald zurückzugeben: Soweit Sch. zur Vorbereitung des Bauvertrages mit der Bekl. zu verhandeln hatte, habe das zwischen ihm und der GBV begründete Vertragsverhältnis auch eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand gehabt mit der Folge, daß er alle Vorteile herausgeben müsse, die er aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt habe. Auch wenn hier eine Schmiergeldzahlung nicht in Betracht komme, gehöre dazu doch der auf der Vereinbarung vom 3. Februar 1983 beruhende Honoraranspruch. Die Kl. bzw. Sch. hätten zwar darauf bisher keine Zahlungen erhalten; der GBV würde daher nur eine Forderung zustehen, deren Entstehen möglich erscheine. Auch eine derart künftige Forderung habe aber an die Bekl. abgetreten werden können.

Ohne Belang sei dabei, wie das Berufungsgericht schließlich annimmt, daß die GBV in ihrem gegen Sch. geführten Honorarrechtsstreit (mit Schriftsatz vom 21. September 1984) mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe, die sie aus der Einbeziehung des am 3. Februar 1983 vereinbarten Honorars in die für den Bauvertrag maßgebliche Kalkulation der Bekl. herleite: Die Aufrechnung mit einer Forderung in einem Rechtsstreit führe noch nicht zu deren Rechtshängigkeit; erst die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Prozeß sei (bis zur Höhe des aufgerechneten Betrages) der Rechtskraft fähig.

Da das Landgericht nach alledem mehrere erhebliche Beweisangebote übergangen habe, leide das Verfahren des ersten Rechtszuges, wie das Berufungsgericht zusammenfassend meint, an einem wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigenden Mangel. Wegen des Umfanges der noch erforderlichen Beweiserhebung und deren Gesamtwürdigung auch im Blick auf die bereits durchgeführte Beweisaufnahme sei es nicht sachdienlich, hier selbst zu entscheiden.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Richtig ist allerdings, daß die das Bauvorhaben "Wohnpark K." betreffenden vertraglichen Beziehungen der GBV zu Sch. eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Gegenstand hatten (Senatsurteile BGHZ 41, 318, 320; vom 17. Dezember 1964 - VII ZR 99/63 = Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 303). Diese Beziehungen bestanden ersichtlich schon lange vor Abschluß des Architektenvertrages vom 28. Dezember 1982, insbesondere auch schon während der Verhandlungen mit der Bekl. über den dann am 2. Dezember 1982 abgeschlossenen Bauvertrag.

2. Ob die Kl. die hier geforderte Vergütung alsbald gemäß § 667 BGB an die GBV weiterzuleiten hätte, läßt sich indessen aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht schon jetzt beurteilen. Das wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts selbst dann nicht möglich, falls die Kl. nur "Strohmann" war und sie zudem dieselben Planungsleistungen zu erbringen hatte, die zuvor schon Sch. im Vertrage vom 28. Dezember 1982 gegenüber der GBV übernommen hatte.

a) Daß die Kl. - und nicht Sch. persönlich - aus der Vereinbarung vom 3. Februar 1983 berechtigt sein sollte, würde freilich nicht entgegenstehen: War sie von ihm nur vorgeschoben, wären die an sie zu leistenden Zahlungen ebenso zu behandeln, wie wenn Sch. selbst sie erhalten sollte (BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85 = WM 1987, 781, 782 = BB 1987, 1350, 1351).

b) Zutreffend ist weiter, daß nach gefestigter Rechtsprechung zu dem, was der Beauftragte aus der Geschäftsführung erlangt und was er deshalb dem Auftraggeber herauszugeben hat, auch alle für ihn persönlich bestimmten Vorteile gehören. Voraussetzung ist lediglich, daß sie ihm zugeflossen sind, weil sie mit der Geschäftsführung in einem inneren Zusammenhang stehen, und daß außerdem zu besorgen ist, er könnte durch sie veranlaßt werden, die Interessen seines Geschäftsherrn außer acht zu lassen. Daß die Vorteile nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, ist ohne Belang (Senatsurteile BGHZ 39, 1, 2 mit Nachw.; vom 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 = BB 1966, 99; ferner BGH, Urt. v. 14. November 1977 - II ZR 107/76 = WM 1978, 115, 117; NJW 1982, 1752; WM 1987, 781, 782).

c) Bei der Vereinbarung vom 3. Februar 1983 handelt es sich allerdings um eine zwangsläufige Folge des unter maßgeblicher Mitwirkung von Sch. zustandegekommenen Bauvertrages vom 2. Dezember 1982, weil die Bekl. sich dort gegenüber der GBV zu den der Kl. übertragenen Planungsleistungen verpflichtet hatte. Der innere Zusammenhang zur Geschäftsführung des Sch. kann daher nicht bezweifelt werden. Das gilt auch, falls Sch. und die Bekl. schon im Zuge der zum Bauvertrag führenden Verhandlungen die spätere Inanspruchnahme dieses Architekten für jene Planungsleistungen vorgesehen haben sollten.

Daß - wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist - die am 3. Februar 1983 der Kl. als Strohmann des Sch. übertragenen Leistungen mit einem Teil derjenigen identisch sind, die Sch. am 28. Dezember 1982 gegenüber der GBV übernommen hatte, reicht indessen trotz des inneren Zusammenhangs für einen Anspruch aus § 667 BGB nicht aus. Einen nach dieser Vorschrift herauszugebenden "Vorteil" könnte Sch. mit der streitigen Honorarforderung lediglich erlangen, falls er für die hier in Rede stehenden Planungsleistungen eine "doppelte" Vergütung erhalten würde. Hat die GBV dagegen dafür noch nichts - oder doch nicht alles - gezahlt, kann Sch. insoweit keinen "Vorteil" erlangt haben, der an sie herauszugeben wäre.

d) Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Es erwähnt zwar, daß die GBV in dem von Sch. gegen sie geführten Honorarrechtsstreit mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe, die sie aus der Einbeziehung des am 3. Februar 1983 vereinbarten Honorars in die für den Bauvertrag maßgebliche Kalkulation der Bekl. herleitet. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise, daß die GBV die von der Kl. über den Architekten B. erbrachten Leistungen bereits an Sch. bezahlt hat. Immerhin ergeben die vom Berufungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 1 O 2264/84 LG Nürnberg-Fürth, daß Sch. in jenem Rechtsstreit allein aus dem Projekt "Wohnpark K." noch restliche Vergütung in Höhe von insgesamt 251.369,80 DM verlangt (Schriftsatz vom 10. Juli 1984, S. 99).

e) Ob Sch. diesen Betrag beanspruchen kann, ist allerdings ungewiß. Die vorstehend erwähnten Schadensersatzansprüche kommen zwar ersichtlich nicht in Betracht. Denn es lag schon aus haftungsrechtlichen Erwägungen im Interesse der GBV, daß die Bekl. neben der schlüsselfertigen Herstellung des Bauvorhabens auch die dazu erforderliche Ausführungsplanung übernahm. Damit wurde der Einwand, daß etwa auftretende Baumängel auf ein von der GBV zu vertretendes Planungsverschulden ihres Architekten zurückzuführen seien, von vornherein ausgeschlossen. Sch. war jedoch verpflichtet, diesem Umstand bei Vorbereitung und Abschluß des nachfolgenden Architektenvertrages Rechnung zu tragen. Er hätte daher unmißverständlich dafür sorgen müssen, daß die von der Bekl. übernommenen Planungsleistungen aus dem ihn selbst verpflichtenden Leistungskatalog entfernt wurden und die GBV nur eine entsprechend geringere Vergütung an ihn zu zahlen brauchte. Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch bewirkt eine entsprechende Kürzung des im Architektenvertrag vom 28. Dezember 1982 vereinbarten und nach § 4 Abs. 3 HOAI höchstzulässigen Honorars (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 70, 240, 245). Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß Sch. die der Bekl. erbrachten Leistungen noch nicht von der GBV bezahlt bekommen hat.

III. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben, die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bevor es auf die vom Berufungsgericht für weiter aufklärungsbedürftig gehaltenen Umstände ankommen kann, wird zu prüfen sein, ob die Kl. hier eine "Doppelzahlung" beansprucht. Dabei wird das Berufungsgericht sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Bedeutung der Aufrechnung beizumessen ist, welche die GBV im Honorarrechtsstreit gegen Sch. im Schriftsatz vom 30. Mai 1984 (S. 24/25, 50 ff) mit Ansprüchen aus Honorarüberzahlungen erklärt hat. Seine Ausführungen zur Frage, wann eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtshängig wird, gehen an der entscheidenden Frage vorbei, ob eine abtretbare Forderung überhaupt noch besteht (vgl. BGHZ 19, 153, 156). Auch seine Auffassung, daß die Überschreitung der Höchstsätze zur Umdeutung des Vertrages vom 3. Februar 1983 in einen Anspruch auf die Mindestsätze führe, ist nicht richtig, weil die Parteien hier gemäß § 4 Abs. 4 HOAI etwas anderes vereinbart haben: Die Kl. könnte jedenfalls die nach der HOAI höchstzulässige Vergütung verlangen (ähnlich Senatsurteil BGHZ 51, 174, 181).