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Geschäftsbesorgungsvertrag, Unwirksamkeit des -es eines Steuerberaters

BGHIX ZR 50/9817.02.2000unveröffentlicht

BGB §§ 134, 812, 675, § 817 Satz 2; RBerG Art. 1 § 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit ge schäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG).

Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kl. zu 2, einem Rechts anwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kl. verlangen vom Bekl. Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch: Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Bekl. übernommen haben soll. (...)

Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff. BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwäl ten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin aus zulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, a. a. O. 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbei tenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, a. a. O. 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertrags erfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, WM 1993, 1677, 1681).

Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung ge schlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kl. zu 1 - einem Steu erberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kl. das insoweit mit demjenigen des Bekl. im wesentlichen übereinstimmt. Die Kl. haben vorgetragen, der Kl. zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstä tigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Kl. zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen. Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kl. zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auf traggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Fest stellung hat der Kl. zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags be trieben. Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kl. zu 2 und zu 3 un begründet. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsver trag des Kl. zu 1 (künftig: der Kl.) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmä ßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kl. Rück übertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu ma chen hatte (§ 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kl. hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hin dernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kl. eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Ren nen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff.; Gehre, Steuerbera tungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kl. über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerberater (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zu mindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hin sichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f.; 70, 12, 15; BGH, NJW 1963, 2027 f.; BGH, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter, rechtsfehler freier

und -vertretung hin sichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f.; 70, 12, 15; BGH, NJW 1963, 2027 f.; BGH, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter, rechtsfehler freier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kl. die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selb ständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, NJW 1986, 1050, 1051; BGH, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, a. a. O. Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff.; Rennen/Caliebe, a. a. O. Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff.). Eine solche Tätigkeit des Kl. mit Wie derholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbe nommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.

Danach hat der Kl. gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sach gerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des ver botswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f.; BGH, NJW 1996, 1954, 1955; a. a. O. 1717; WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Kl. beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17). 3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kl. für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht. a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 i. V. m. § 670 BGB) kann der Kl. keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kl. nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f.; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150). Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Kl. zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat die se Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennens werte Rechtsbetreuung gehandelt hätte. Dies hat der Kl. aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangele genheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Kl. beim Abschluß dieser Ver träge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

b) Dem Kl. kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus un gerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) erwachsen sein, den der Bekl. gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird. aa) Der Mandant hat die Dienste des Kl. auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund er langt, so daß der Kl., falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, a. a. O. 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbe sorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbeson dere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsan spruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, a. a. O. 1116; a. a. O. 1957). bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kl. - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Versto ßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auf traggeber des Kl. an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre, wird sodann zu ermit teln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenord nung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kl. seine Kosten bisher nicht aufgeschlüs selt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Kl. in den Vorinstanzen, das im weiteren Beru fungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB i. V. m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Ge schäfts- und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstat tung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.

Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsge richts, der Kl. habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertragli cher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. cc) Sollte ein solcher Anspruch des Kl. bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Bekl. auch eine sol che gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Kl. umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Bekl. nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Ver pflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das zugrunde liegende Schreiben des Kl. vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".

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