Geschäftsbesorgungsvertrag, - mit Sozietät aus unterschiedlichen Berufsangehörigen
BGB § 675; RBerG Art. 1 § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung gerichtet ist, kommt im Zweifel nicht mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus unterschied lichen Berufsangehörigen bestehenden Sozietät zustande.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Alleinerbin nach ihrem 1996 verstorbenen Ehemann D. J. Dieser war zu sammen mit seiner Schwester in Erbengemeinschaft Miteigentümer zweier Grundstücke in Dresden gewesen, die von der DDR enteignet wurden. Im Jahre 1991 bemühten sich die beiden früheren Eigentümer um die Rückerstattung. Aufgrund Vermittlung seines Nef fen K. T. erteilte D. J. am 23. Oktober 1991 eine Generalvollmacht an "Herrn R. H., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, ... S. ..., Kanzlei H. & Partner RAe WP" zu seiner Vertretung wegen der beiden Grundstücke; die Miterbin erteilte eine gleichlau tende Vollmacht. Der Bekl. ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er betreibt eine Kanzlei in A. Jedenfalls in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis 25. März 1996 wurde sein Name auf den Briefbögen des Rechtsanwalts H. mit aufgeführt als "R. J. A. WP StB".
Aufgrund der ihm erteilten Generalvollmachten verkaufte Rechtsanwalt H. namens seiner Auftraggeber die Grundstücke für 1,6 Mio. DM. Davon war ein Teilbetrag von 800.000 DM sofort auf "Rechtsanwalts-Anderkonto von H. & Partner Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in S." einzuzahlen. H. & Partner machten sich im Kaufvertrag "durch den an der Beurkundung mitwirkenden Rechtsanwalt H. R. hiermit für die Anderkonten klausel selbstschuldnerisch und unter anwaltlicher Berufsverpflichtung mitverbindlich". Die Käufer zahlten zwischen November 1991 und September 1995 zusammen 1.592.000 DM auf das bezeichnete Anderkonto. Rechtsanwalt H. verwendete das Geld zwischen Juli 1992 und November 1995 für sich. Er ist inzwischen verstorben. Mit der Klage verlangt die Kl. einen Teilbetrag von 50.000 DM des veruntreuten Geldes als Schadensersatz vom Bekl. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Bekl. müsse sich als Gesamtschuldner die vorsätzliche Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch R. H. zurechnen las sen. Dieser Vertrag sei mit allen Mitgliedern der Sozietät H. und Partner zustande ge kommen; das gelte auch dann, wenn es sich - gemäß der Behauptung des Bekl. - nur um eine Scheinsozietät gehandelt habe. Der Ehemann der Kl. habe ein "Kanzleimandat" erteilt. In der Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 23. Oktober 1991 liege die Er teilung eines umfassenden Auftrags hinsichtlich der Restitution und der Veräußerung der Grundstücke. Jedenfalls aus dem notariellen Kaufvertrag vom 6. November 1991 ergebe sich, daß der Kaufpreis "zu Händen des Rechtsanwalts R. H. oder auf das Rechtsan walts-Anderkonto von H. & Partner" einzuzahlen war. Ob es sich bei diesem Treuhand verhältnis um einen selbständigen Vertrag oder ein mit der Restitution und Veräußerung verbundenes einheitliches Rechtsgeschäft handele, sei unerheblich; beides stehe je denfalls in engstem Zusammenhang. Der Text der Generalvollmacht weise zweifelsfrei darauf hin, daß das Mandat an die Sozietät H. und Partner erteilt worden sei, weil ande renfalls darin weder die Kanzleianschrift noch die Kanzlei als solche zu erwähnen gewe sen wäre. Hierfür spreche auch die Aussage des als Auftraggeber handelnden K. T. Dieser habe Rechtsanwalt H. ausgewählt, der damals mit einer "Ostkanzlei" zusammen gearbeitet habe. T. habe als offener Vertreter den Auftrag der Anwaltskanzlei in der Per son von Rechtsanwalt H. erteilt, weil er gesehen habe, daß die Kanzlei aus mehreren Personen bestanden und ein breites Spektrum abgedeckt habe. Es könne offenbleiben, ob das Mandat schon durch T. als Vertreter der beiden Eigentümer zustande gekommen sei.
Der Mithaftung des Bekl. stehe auch das Rechtsberatungsgesetz nicht entgegen. Denn zu ihrer Begründung sei es nicht notwendig, daß der Bekl. - selbst nicht Rechtsanwalt - alle Tätigkeiten habe ausüben können, die einem Rechtsanwalt vorbehalten seien. Je denfalls habe der Bekl. als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Gelder treuhänderisch verwalten, die steuerliche Beratung übernehmen sowie die wirtschaftliche Seite der Restitution und Veräußerung wahrnehmen dürfen.
II. Demgegenüber rügt die Revision: Der Ehemann der Kl. habe Rechtsanwalt H. nur einen Einzelauftrag erteilt. Das Berufungsgericht habe die gegen ein Kanzleimandat sprechenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Die H. übertragene Vermögens verwaltung sei keine typisch anwaltliche Tätigkeit. In der Vollmachtsurkunde sei nur H. namentlich aufgeführt. Der Bekl. als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer habe keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Wegen der daraus folgenden Nichtigkeit vertraglicher Verpflichtungen werde ein mit einem Rechtsanwalt in Sozietät verbundener Wirtschafts prüfer/Steuerberater aus Rechtsberatungsaufträgen nicht mitverpflichtet.
Das Berufungsgericht gehe selbst von einem umfassenden Auftrag aus. Dieser habe als Rechtsberatung insbesondere die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen sowie den Entwurf des Kaufvertrages und der zu ihrem Abschluß nötigen Generalvollmacht umfaßt. Der Treuhandauftrag sei demgegenüber kein selbständiger Vertrag gewesen.
III. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Bekl. aus dem Auftrag mitverpflichtet worden ist, den D. J. dem Rechtsanwalt H. erteilt hat.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht von dem richtigen Ansatz aus, daß ein Sozie tätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat regelmäßig zugleich im Namen der übrigen So zietätsmitglieder annimmt (BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.). Das gilt auch, soweit das Man dat eine Treuhandtätigkeit umfaßt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986 f.). Liegt eine echte Sozietät nicht vor, erwecken aber andere Beteiligte den Anschein, einer solchen Sozietät anzugehören, können sie nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht mithaften (BGHZ 70, 247, 249; Senatsurt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.; v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).
Der Bundesgerichtshof hat aber darauf hingewiesen, daß es sich insoweit nur um eine Auslegungsregel bezüglich des Vertragsschlusses handelt, die Ausnahmen zuläßt, wenn im Einzelfall besondere Umstände auf ein Einzelmandat an nur ein bestimmtes Mitglied der Sozietät hindeuten (Beschl. v. 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91, VersR 1992, 121). Er hat dies insbesondere für naheliegend gehalten, wenn bei einem Prozeßauftrag nur einer der verbundenen Rechtsanwälte bei dem Gericht zugelassen ist, vor dem die Sache zu verhandeln ist (BGHZ 56, 355, 361; anders aber BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841), oder wenn ein Anwalt der Sozietät mit einer Tätigkeit betraut wird, die an sich außerhalb eigentlicher anwaltlicher Aufgaben liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 1988 - III ZR 194/86, n. v.).
2. Ein Ausnahmefall liegt hier deswegen vor, weil der Bekl. nicht Rechtsanwalt ist, der erteilte einheitliche Auftrag aber in erster Linie eine Rechtsbesorgung betraf.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollten die Restitution und die Veräu ßerung der Dresdner Grundstücke umfassend betrieben werden. In einem ersten Schritt war die Restitution durchzuführen; ohne sie hätten die Anspruchsteller einen Kaufvertrag über die Grundstücke nicht erfüllen können. Bei der Geltendmachung von Restitutions ansprüchen nach § 3 Abs. 1, §§ 5, 30 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermö gensfragen handelt es sich um eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG. Diese durfte der Bekl. als Steuerberater nicht ausüben (Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG). Er hätte zwar möglicherweise bei einer treuhänderischen Verwaltung des erlangten Kaufpreises mitwirken dürfen (vgl. BGHZ 100, 132, 135 f.; BFH BStBl. 1981 II 189, 191 f.). Das hat aber nicht etwa zur Folge, daß er sich schon an dem vorangegangenen Restitutionsverfahren hätte beteiligen dürfen. Gemäß Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG n. F. ist es zwar öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nicht verboten, in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtli che Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang lag hier aber nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn die wirtschaftsberaten de Tätigkeit im Vordergrund steht und vom Wirtschaftsprüfer nicht ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 131 f.). Läßt sich die Rechtsbesorgung von der eigentlichen Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers (Steuerberaters) trennen, ohne daß letztere unangemessen erschwert wird, fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang (OLG Köln, ZIP 1980, 1107, 1108). Der Verkauf eines Grundstücks gehört jedenfalls nicht zur eigentlich wirtschaftsberatenden Tätigkeit, mit welcher der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Erkenntnisse, die er insbesondere aus Prüfungen oder steuerrechtlicher Beratung gewonnen hat, zum Nutzen des geprüften oder beratenen Betriebs einsetzt. Ein solcher Verkauf mag zwar als Folge einer betriebli chen Bewertung oder Beratung mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers (§ 44 Abs. 4 Nr. 1 WPO) oder Steuerberaters (§ 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 StBerG) vereinbar sein, ist aber nicht geeignet, seinerseits die Grundlage für eine vorbereitende Rechtsberatung zu bilden. Erst recht gilt dies für die Anlage eines erst noch zu erlösenden Kaufpreises.
Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Vertrag nichtig. Denn Art. 1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (BGHZ 37, 258, 261 f.; Senatsurt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361; BAG, ZIP 1993, 1103, 1106). Der Vertrag ist sogar dann grundsätzlich im Ganzen nichtig, wenn er zugleich erlaubte Tätigkeit mit umfaßt (BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17). Die Geschäftsmäßigkeit liegt sehr nahe, wenn der Wirt schaftsprüfer oder Steuerberater die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Rahmen einer Sozietät mit einem Rechtsanwalt übernimmt. Wer auf solche Weise fremde Rechtsangelegenheiten unbefugt besorgt, kann nach Art. 1 § 8 RBerG ordnungswidrig handeln.
b) Danach hätten K. T. - als Bevollmächtigter unter anderem des Ehemannes der Kl. - und Rechtsanwalt H. den Bestand eines einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrages insgesamt stark gefährdet, wenn sie auch den Bekl. in ihn eingebunden hätten. Sogar eine Aufrechterhaltung einzelner Vertragsteile hätte dann nicht allein vom Parteiwillen abgehangen; denn § 139 BGB ist unanwendbar, wenn sich aus dem Zweck der Ver botsnorm eine abweichende Regelung ergibt (Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 139 Rdnr. 49; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 139 Rdnr. 19). Es wäre dann also vorrangig auf eine Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG dahin angekommen, wie weit der Schutz gegen unerlaubte Rechtsbesorgung im einzelnen reichen soll. In aller Regel wollen die Vertrag schließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertrags zwecks nicht in Kauf nehmen. Bei verständiger Würdigung ist dies auch für beide Ver tragschließenden erkennbar (§§ 133, 157 BGB). Deshalb wollen sie im Zweifel nicht einen solchen Sozius in einen Vertrag über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten einbeziehen, der diese Rechtsberatung nicht ausüben darf. Es handelt sich um beson dere Umstände, die bei einer Auslegung der zum Vertrag führenden Willenserklärungen einschränkend zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kommt bei Sozietäten unter schiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustan de, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (OLG Köln, NJW RR 1997, 438, 439; Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rdnr. 375; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rdnr. 40; Borgmann/Haug, An waltshaftung 3. Aufl. Kap. VII Rdnr. 15, S. 239; vgl. schon Senatsurt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 unter IV).
c) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die hier dennoch hinreichend für eine Mitverpflichtung des Bekl. sprechen; die Kl. hat derartige Umstände nicht einmal behauptet.
Der Auftrag als solcher wurde weder schriftlich erteilt noch bestätigt. Der Bekl. persönlich war, soweit dargetan, zu keiner Zeit in dessen Abwicklung eingeschaltet. Das Beru fungsgericht folgt uneingeschränkt der Darstellung, die K. T. als Zeuge gegeben hat. Danach hat er den ihm bis dahin unbekannten Rechtsanwalt H. ausgewählt, weil dieser "eine Partnerschaft mit einem anderen Rechtsanwalt im Osten hatte" und deshalb mit Fragen der Rückerstattung vertraut schien. Damit stand zunächst gerade die anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund, die dem Bekl. verschlossen war. Der Auftraggeber T. meinte zwar, die "Anwaltskanzlei" H. beauftragt zu haben. Zur Begründung verwies er aber nur darauf, "daß die Kanzlei aus mehreren Anwälten besteht, ein breites Spektrum abdeckt ...". Zur Erläuterung hat er hinzugefügt: "... ich habe das Vertrauen der Anwaltskanzlei in der Person des Rechtsanwalts H. geschenkt ...". Demzufolge ging es ebenfalls in erster Linie um eine rein anwaltliche Tätigkeit. Dazu, daß zusätzlich ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aufgeführt war, hat sich der Zeuge nicht ausdrücklich geäußert, also auch nicht zu der Frage, ob er die mögliche Gefährdung des gesamten Vertrages durch einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG in Kauf genommen hätte. Rückschlüsse hierauf läßt aber seine weitere Erklärung zu: "Über steuerrechtliche Angelegenheiten haben wir uns am Rande gekümmert. Das war nicht das Thema." Um die Einzelheiten der Kaufpreis zahlung hat sich der Zeuge - selbst Unternehmensberater - sogar persönlich in Ver handlungen mit der Käuferin bemüht. Damit ist die gegen eine Einbeziehung des Bekl. sprechende Vermutung nicht zu erschüttern.
Demgegenüber haben sich Kl. und Berufungsgericht ausschließlich auf später ausge stellte Urkunden bezogen. Die von Rechtsanwalt H. entworfene Generalvollmacht vom 23. Oktober 1991, die vor allem für die Vertretung beim Abschluß des Grundstückskauf vertrages nötig war, weist neben K. T. nur Rechtsanwalt H. persönlich als einzelvertre tungsberechtigt aus. Der angefügte Zusatz "Kanzlei H. & Partner RAe WP" dient allein der näheren Identifizierung. Es bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, hieraus eine Bevollmächtigung auch weiterer nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder abzuleiten: Die Auftraggeber hatten ein Interesse daran, den Kreis der umfassend Bevollmächtigten ge nau auf die ihnen bekannten Vertrauenspersonen einzugrenzen. Zudem war ausdrück lich vorgesehen, daß die Bevollmächtigten "für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte" Untervollmacht erteilen durften. Weitere Personen sollten also al lenfalls in eingeschränktem Maße tätig werden. Der Senat kann die Vollmachtsurkunde in dieser Hinsicht selbst auslegen, weil das Berufungsgericht hiervon abgesehen hat; es hat die Vollmacht nur dahin ausgewertet, ob sie auch zur Verwaltung des Kaufpreises ermächtigte. Wenn Rechtsanwalt H. unmittelbar nach Erhalt des Mandats eine Vollmacht in solcher Weise auf sich persönlich ausstellte, spricht das jedenfalls nicht für eine Be auftragung des Bekl. im Rahmen einer Sozietät.
Beim Abschluß des Grundstückskaufvertrages am 6. November 1991 trat sodann Rechtsanwalt H. - unter Bezugnahme auf ein anhängiges Rückerstattungsverfahren - persönlich als Vertreter der beiden Berechtigten auf. Hieraus läßt sich noch weniger für eine Beauftragung einer Sozietät mit dem Bekl. herleiten. Lediglich hinsichtlich der Kauf preiszahlung heißt es unter § 4 Nr. 1: "Der Kaufpreis ist per Scheck zu zahlen zu Hän den des Rechtsanwalts R. H. in S. oder durch Banküberweisung auf das Rechtsan walts-Anderkonto von H. & Partner, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in S., bei der ... Bank ... Nr. ...". Wenn danach Rechtsanwalt H. persönlich als Empfangsberechtigter für eine Barzahlung genannt wird, stellt ihn das gerade von Bindungen an eine Sozietät frei. Demgegenüber begründete das auf den Namen der Sozietät lautende Anderkonto lediglich einen anderen Zahlungsweg zur Vereinfachung, der keine Rückschlüsse zuläßt, wenn H. ohnehin über das Konto alleinverfügungsbefugt war; Gegenteiliges hat die Kl. nicht behauptet.
Auf die in § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Kaufvertrages enthaltene Verpflichtungserklärung bezüg lich der sofort fälligen ersten Kaufpreisrate hat das Berufungsgericht - abweichend von der Ansicht der Kl. - mit Recht nicht abgestellt. Diese Vertragsbestimmung lautet:
"H. und Partner machen sich durch den an der Beurkundung mitwirkenden Rechtsanwalt R. H. hiermit für die Anderkontenklausel selbstschuldnerisch und unter anwaltlicher Be rufsverpflichtung mitverbindlich."
Aufgrund des Zusammenhangs wurde diese Mitverpflichtung allein gegenüber der Käu ferin übernommen, um deren Vorleistungsrisiko für den Fall abzusichern, daß die Rücker stattung des Grundstücks nicht oder nur eingeschränkt angeordnet werden würde (§§ 133, 157 BGB). In diesem Falle hätten die Verkäufer die von ihnen übernommene Verpflichtung nicht voll erfüllen können. Ohne die Mithaftung H.'s hätte sich die Käuferin ausschließlich an die Verkäufer halten müssen, als deren einseitiger Interessenvertreter H. auftrat. Durch § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Kaufvertrages jedoch wurde H. hinsichtlich der sofort fälligen ersten Kaufpreisrate zugleich zum Treuhänder der Käufer. Da das Ander konto auf den Namen "H. und Partner" lautete, machte die Mitverpflichtung der Sozietät gegenüber den Käufern Sinn. Dagegen leitete sich die Treuhandabrede H.'s mit den Ver käufern aus ihren vorangegangenen internen Absprachen ab.
Daß Rechtsanwalt H. den späteren Schriftverkehr auf Briefköpfen der Sozietät geführt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Diese geschäftsmäßige Übung besagt - entgegen der Wertung des Berufungsgerichts - nichts darüber, wem der Auftrag im Oktober 1991 erteilt wurde.
d) Anders könnte es allerdings sein, wenn nicht ein einheitlicher Auftrag erteilt worden wäre, sondern - wie das Landgericht angenommen hat - die treuhänderische Geldver waltung von dem Rückerstattungs- und Verkaufsauftrag zu trennen wäre. Dem ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Die Miterben haben, vertreten durch K. T., Rechtsanwalt H. nur einmal einen Auftrag erteilt. Dieser umfaßte die gesamte nachfol gende Tätigkeit als Einheit. Zwar ist im allgemeinen für die Empfangnahme von Zahlun gen durch einen Rechtsanwalt, die für seinen Mandanten bestimmt sind, und für deren Weiterleitung ein besonderer Auftrag nötig (BGHZ 70, 247, 251; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004). Im vorliegenden Fall jedoch ergab sich die Notwendigkeit einer wenigstens befristeten Geldverwaltung schon zwangsläufig daraus, daß der Kaufpreis an Rechtsanwalt H. zu zahlen war. Da die erste Kaufpreisrate bereits wesentlich früher fällig war, als die Rückerstattung abgeschlossen sein konnte, führte der Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages notwendigerweise sogar zu einer mehrjähri gen treuhänderischen Verwaltung. Demgegenüber fehlt für eine nachträgliche Erweite rung des Mandats und einen gesonderten Treuhandauftrag jeder Anhaltspunkt.
Das Berufungsgericht hat seinen zutreffenden rechtlichen Ansatz jedoch verlassen, in dem es nicht entscheidend auf die erstmalige Mandatserteilung durch K. T. abgestellt, sondern die spätere Entwicklung zu stark gewichtet hat. Insbesondere hat es entschei dend die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers berücksichtigt, wenigstens einen Teil des Auftrags zu erledigen. Gegenüber einem einheitlichen Auftrag ist das aber unerheblich. Die gegen die Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers am einheitlichen Vertrag sprechende Vermutung ist damit nicht zu erschüttern.
IV. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Im Gegenteil ist die Kla ge abweisungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Eine Beauftragung (§ 675 BGB) auch des Bekl. läßt sich dem eigenen Vortrag der Kl. nicht entnehmen. Ihre Behauptungen sind nicht geeignet, die gegen die Erteilung eines einheitlichen Auftrags an ihn sprechende Vermutung zu erschüttern (s. o. III 2 c). Sie ergeben - wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten festgestellt hat - auch nichts für eine Aufspaltung der einheitlichen Geschäftsbesorgung in mehrere, getrennte Teilaufträge (s. o. III 2 d), insbesondere in eine rechtlich selbständige treuhänderische Geldverwaltung, in die möglicherweise auch der Bekl. hätte eingebunden werden kön nen.
2. Rechtsanwalt H. hat zwar mit der Veruntreuung der Mandantengelder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB begangen. Deliktisch haften die Sozien des Rechtsanwalts aber nur ausnahmsweise mit. Die §§ 31, 831 BGB sind auf eine Anwaltssozietät nicht ohne weiteres anzuwenden (vgl. BGHZ 45, 311, 312 f.). Eine persönliche Beteiligung des Bekl. an der Geldverwal tung behauptet die Kl. selbst nicht.
- 6 -