veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Geschädigter Gesellschafter, Rechtsnachfolge

VG BerlinVG 31 A 53.0304.03.2005ZOV 2005, 116

VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 5, 6

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Geschädigter Gesellschafter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist nur, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wenigstens mittelbar Gesellschafter der Gesellschaft war, zu deren Vermögen das streitige Grundstück gehörte, und der selbst von einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG betroffen war.

2. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist kein Nebenrecht, das mit den Beteiligungen an den Unternehmen, zu denen der Vermögensgegenstand gehörte, verbunden ist; die gesellschaftsrechtliche Nachfolge in die Beteiligungen der jüdischen Gesellschafter/Aktionäre ist ohne Belang für die Stellung als Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten im wesentlichen um den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücken in der Leipziger Straße 126 bis 130 in Berlin, die bis zur Listenenteignung im Jahr 1949 im Eigentum der Geschäftshaus GmbH, einer Wertheim-Gesellschaft, standen. Die Anteile der Geschäftshaus GmbH hielt die Wertheim Grundstücksgesellschaft mbH, die nach verschiedenen Umfirmierungen seit 1939 jetzt Warenhaus Wertheim GmbH heißt. Gesellschafter der Wertheim Grundstücksgesellschaft mbH waren 1933 mit 97 % der Anteile die Wertheim AG für Handelsbeteiligungen und mit je 1 % der Anteile die Brüder Georg, Franz und Wilhelm Wertheim. Diese drei waren die größten Aktionäre der Wertheim AG für Handelsbeteiligungen. Sechs weitere Familienmitglieder hielten die übrigen Aktien dieser Gesellschaft. Diese neun Aktionäre sahen die Nationalsozialisten als Juden an. Während der Herrschaft der Nationalsozialisten übertrugen diese neun Familienmitglieder ihre Anteile bzw. Aktien ab April 1934 auf andere Personen. (...)

Die Warenhaus Wertheim GmbH ist heute eine Tochtergesellschaft der Kl., deren Rechtsvorgänger ab 1951 die Anteile des Tochterunternehmens erwarben. (...)

1911 erwarb die Geschäftshaus GmbH das 4.847 qm große Grundstück in der Leipziger Straße 126-130. Eine 445 qm große Teilfläche daraus (Hinter Voßstraße 35) veräußerte sie im August 1937 an das Deutsche Reich (Reichseisenbahnfiskus), das es flurstücksübergreifend mit einem noch vorhandenen Gebäude bebaute. Mit am 2. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Nr. 54) veröffentlichter Liste 3 wurde die Geschäftshaus GmbH enteignet, wobei das Grundstück Leipziger Straße 126-130 ausdrücklich aufgeführt wurde. Im August 1991 meldete die Beigeladene Ansprüche zum "Grundvermögen in Berlin Leipziger Straße 126-127" an. Im November 1992 tat dies auch die Rechtsvorgängerin der Kl.

Die Oberfinanzdirektion Berlin stellte mit Investitionsvorrangbescheid vom 30. April 2001 fest, daß § 3 Abs. 3 bis 5 VermG für die Veräußerung des Grundstücks Leipziger Straße 126 und 127 bis 130 nicht gilt. Das Grundstück wurde entsprechend veräußert. Mit der Kl. am 1. August 2001 zugestelltem Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kl. ab, stellte die Berechtigung der Beigeladenen fest, ordnete die Auskehr des Erlöses für das Grundstück Leipziger Straße 126, 127 bis 130 an die Beigeladene an und traf weitere Regelungen. (...)

Die Kl. hat am Montag, dem 3. September 2001, Klage (früher: VG 22 A 322.01) erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Sie sei infolge Erwerbs aller Beteiligungen an den Gesellschaften in die Rechtsstellung der jüdischen Mitglieder der Familie Wertheim nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG eingerückt; sie sei Rechtsnachfolger der in der NS-Zeit verfolgten jüdischen Aktionäre und Gesellschafter geworden. Diese Gesellschaften hätten die enteigneten Grundstücke durchweg bilanziell berücksichtigt und das enteignete Ost-Vermögen als Bestandteil des Unternehmens angesehen (...). Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gehöre zu den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs eines zurückgegebenen Unternehmens; er sei aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbots und der allgemeinen Grundsätze der Rechtsnachfolge untrennbar mit diesem Mitgliedschaftsrecht verbunden. Der Anspruch sei unmittelbar bei den Gesellschaftern des Jahres 1990 entstanden. Ein Zurückbleiben von (Rückübertragungs-) Ansprüchen bei Rechtsvorgängern der Kl. sei ausgeschlossen, zumal da anderenfalls konkurrierende gegenläufige Ansprüche von Gesellschaft und Gesellschaftern entstünden. Überdies seien die Vertragspartner bei den Anteilsübertragungen davon ausgegangen, daß Ansprüche auf das Ost-Vermögen wie auch entsprechende Verpflichtungen mit den Gesellschaftsanteilen verbunden bei den Gesellschaften gelegen hätten. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit offenbleiben kann, jedenfalls die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), auf Zahlung von Geldleistungen anstelle der infolge einer investiven Veräußerung ausgeschlossenen Rückübertragung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) und auf Feststellung einer Entschädigungsberechtigung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VermG, § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG) setzen voraus, daß die Kl. Berechtigte ist. Allein in dieser Rechtsstellung könnte sie der Bescheid, sollte er rechtswidrig sein, verletzen. Als Grundlage für die Begehren der Kl. kommt nur § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 VermG in Betracht. Danach kann der Berechtigte die Einräumung von Eigentum verlangen, wenn Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Die Kl. ist jedoch nicht Berechtigte. Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG der geschädigte Gesellschafter. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik weisen übereinstimmend darauf, daß damit der (in seiner Gesellschafterstellung) Geschädigte und nicht der Gesellschafter gemeint ist, der Geschäftsanteile oder Aktien hält, die einst von einer Schädigung betroffen waren. Geschädigter Gesellschafter ist danach nur, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wenigstens mittelbar Gesellschafter der Gesellschaft war, zu deren Vermögen das streitige Grundstück gehörte, und der selbst von einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG betroffen war. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestagsdrucksachen 12/2944, Seite 50 zu Nr. 3, und 13/7275, Seite 44 zu Nr. 2 Buchstabe a [Neufassung von Satz 4]) nennt "die in der Zeit von 1933 bis 1945 Verfolgten" und bezeichnet es als Ziel des Gesetzes, diese nicht schlechter zu stellen als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze, insbesondere der Berliner Rückerstattungsanordnung, gestellt wären. Diese rückschauende, auf die Schädigung ausgerichtete Betrachtung läßt sich auch an der Norm ablesen. So besteht der Anspruch "in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung" und nicht in Höhe der entzogenen Beteiligung. In Fällen der mittelbaren Beteiligung spricht das Gesetz in der Vergangenheitsform vom Besitz am gezeichneten Kapital eines Unternehmens. Überdies stellt die Norm auf einen "Zeitpunkt der Schädigung" ab, den sie als den Zeitpunkt der Entziehung definiert, der wegen der Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 VermG nur zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 gelegen haben kann. Hingegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, daß die Berechtigtenstellung an der aktuellen Beteiligung an dem Unternehmen ansetzt, zu dem der Vermögensgegenstand einst gehörte. Anderenfalls wäre in einem abgewandelten Fall das widersinnige Ergebnis vorstellbar, daß der "Ariseur" einer Beteiligung, die er weiter hält, den Durchgriffsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geltend machte. Mit der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG im Jahr 1992, durch die der hier streitige Anspruch erst entstand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 -, Buchholz 428 Nr. 40 zu § 3 VermG = ZOV 2001, 126), gestaltete der Gesetzgeber nicht die etwa durch BGB, HGB, GmbHG oder AktG normierten

tend machte. Mit der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG im Jahr 1992, durch die der hier streitige Anspruch erst entstand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 -, Buchholz 428 Nr. 40 zu § 3 VermG = ZOV 2001, 126), gestaltete der Gesetzgeber nicht die etwa durch BGB, HGB, GmbHG oder AktG normierten mitgliedschaftlichen Vermögensrechte von Gesellschaftern/Aktionären aus. Vielmehr wollte er am Schicksal des in der Nazi-Zeit geschädigten Gesellschafters anknüpfen; die Stellung als (in seiner Gesellschafterstellung) Geschädigter nahm er zum Ansatz für seine wiedergutmachungsrechtliche Regelung. Das mag man auch daran ersehen, daß der Gegenstand, auf den der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerichtet ist, nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehört. Mitgliedschaftliche Rechte können sich aber nur auf den Verband und sein Vermögen beziehen. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, den hier streitigen Anspruch auf Einräumung von (Bruchteils-) Eigentum an Vermögen, das früher einer jetzt noch bestehenden Gesellschaft gehörte, unabhängig davon zu gestalten, ob der Geschädigte aktuell Gesellschafter des Unternehmens ist. Von einfachem Recht (so es denn zur hier zu erörternden Problematik eine Aussage enthalten haben sollte) darf der Gesetzgeber abweichen; Verfassungsrecht gebietet eine Zuordnung des Anspruchs zu den aktuellen Gesellschaftern nicht.

Die Kl. war nicht der geschädigte Gesellschafter. Denn sie selbst war vor 1945 nicht (mittelbar) an der Geschäftshaus GmbH beteiligt. Der dem geschädigten Gesellschafter zustehende Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist nicht auf die Kl. übergegangen. Eine Abtretung dieses 1992 entstandenen Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG oder ein sonstiger Rechtsnachfolgetatbestand nach Begründung des Anspruchs steht nicht in Rede. Der Erwerb von Beteiligungen in den Jahren 1951 und 1983 ist unerheblich, da der streitige Anspruch kein Nebenrecht ist, das mit den Beteiligungen verbunden ist; die gesellschaftsrechtliche Nachfolge in die Beteiligungen der jüdischen Gesellschafter/Aktionäre ist ohne Belang für die Stellung als Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Danach ist nicht zu prüfen, ob in bezug auf alle Beteiligungen eine Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG feststellbar oder zu vermuten ist.