Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft
VZOG § 1 Abs. 1 Satz 1; § 1 a Abs. 1 Satz 1; § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 5; EGBGB Art. 233 § 8 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft ist vor Erlaß eines private Rechte Dritter vorbehaltenden Vermögenszuordnungsbescheids nicht deswegen anzuhören, weil die vormals sozialistische Konsumgenossenschaft durch Bebauung eines volkseigenen Grundstücks selbständiges Gebäudeeigentum erlangt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalter gegen Vermögenszuordnungsbescheide der Bekl. Durch die Bescheide wurde der Beigeladenen zu 1 das Eigentum an mehreren Grundstücken als Treuhandvermögen zugeordnet. Die Grundstücke waren am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger war jeweils eine Konsumgenossenschaft. Die Gemeinschuldnerin ist Rechtsnachfolgerin dieser Konsumgenossenschaften.
Gegen die Vermögenszuordnungsbescheide hat der Kl. Anfechtungsklagen erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Konsumgenossenschaften hätten auf den Grundstücken bauliche Investitionen vorgenommen. Infolgedessen hätten sie nach DDR-Recht selbständiges Gebäudeeigentum oder Miteigentumsanteile erworben. Diese Rechte seien im Rahmen des Einigungsvertrages (EV) aufrechterhalten worden. Als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hätte er deshalb im Vermögenszuordnungsverfahren angehört werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene zu 1 verletze Eigentumsrechte der Gemeinschuldnerin.
Durch Urteil vom 10. Januar 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Entgegen der Ansicht des Kl. hat die Bekl. nicht gegen die Anhörungspflicht verstoßen.
Anzuhören sind im Zuordnungsverfahren alle "neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG). Die Reichweite der Anhörungspflicht hängt danach von dem Inhalt der zu treffenden Behördenentscheidung ab. Bei der Feststellung des Vermögensübergangs (vgl. Art. 22 Abs 1 Satz 1 EV, § 1 Abs. 2 VZOG) ist anzuhören, wer nach Vermögenszuordnungsrecht als Eigentümer in Betracht kommt. Das setzt voraus, daß der Betroffene dem Kreis der potentiell Zuordnungsberechtigten unterfällt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergibt, gehören dazu Körperschaften des öffentlichen Rechts, Treuhandkapitalgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften. Einer Anhörung von Restitutionsberechtigten und anderen Anspruchsberechtigten bedarf es dabei regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt nur unter besonderen Voraussetzungen. So hat die Zuordnungsbehörde, wenn sie neben der Eigentumsfeststellung zugleich eine Entscheidung über Restitutionsansprüche oder Ansprüche auf Übertragung von Kapitalanteilen (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG) beabsichtigt, zusätzlich diejenigen anzuhören, deren Anspruchsberechtigung nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Auch insoweit sind im Regelfall nur die potentiell Zuordnungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 4 Satz 1 VZOG anzuhören. Soweit sich der Vermögenszuordnungsbescheid auf die Regelung beschränkt, welchen in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten öffentliches Verwaltungs- oder Finanzvermögen zusteht oder zu übertragen ist, können allein diese in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Rechte Dritter, insbesondere deren Eigentum, Rechtsinhaberschaft oder sonstige private Rechte an dem Zuordnungsgegenstand sowie vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche, läßt das Zuordnungsverfahren grundsätzlich unberührt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG). Dementsprechend ist die Anhörung Dritter, denen die genannten privaten Rechte und vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche zustehen können, im Zuordnungsverfahren regelmäßig nicht geboten.
Nicht als Zuordnungsberechtigte in Betracht kommende Dritte, insbesondere private Eigentümer und Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, sind im Zuordnungsverfahren allerdings dann anzuhören, wenn sie, abweichend vom Regelfall, durch den Vermögenszuordnungsbescheid in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Von einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist beispielsweise auszugehen, wenn ein Vermögenszuordnungsbescheid zugleich die ausdrückliche Feststellung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vorerwerbs des Vermögensgegenstands durch einen nicht potentiell Zuordnungsberechtigten enthalten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG) oder wenn in einem dem Bescheid beigefügten Zuordnungsplan ein beschränkt dingliches Recht aufgehoben oder geändert werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 b Satz 5 VZOG). In einem Fall dieser Art, in dem der Vermögenszuordnungsbescheid zugleich private Rechte Dritter gestaltet, ist die Zuordnungsbehörde verpflichtet, auch den betroffenen Inhaber des privaten Rechts anzuhören. Entsprechendes gilt für die Betroffenen in den Fällen des Art. 233 § 2 b EGBGB, in denen durch Vermögenszuordnungsbescheid festzustellen ist, ob das in dieser Vorschrift geregelte Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, Arbeiter Wohnungsbaugenossenschaft oder gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft entstanden ist und wem es zusteht (vgl. Art. 23 § 2 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGBGB).
Hiernach war die Bekl. zur Anhörung des Kl. nicht verpflichtet, weil die von ihr erlassenen Vermögenszuordnungsbescheide nicht geeignet waren, in seine Rechte als Verwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einzugreifen. Der Kl. war weder unter dem Gesichtspunkt eines potentiellen Zuordnungsrechts noch aufgrund privatrechtsgestaltender Wirkung der angefochtenen Bescheide anzuhören. Von ihrer Befugnis, die Unwirksamkeit eines zivilrechtlichen Rechtserwerbs an dem Zuordnungsgegenstand festzustellen oder in einem Zuordnungsplan ein beschränkt dingliches Recht aufzuheben oder zu ändern, hat die Bekl. keinen Gebrauch gemacht. Für die Feststellung nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums im Wege der Vermögenszuordnung war schon deswegen kein Raum, weil Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB Konsumgenossenschaften nicht erfaßt. Im übrigen kam eine Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG) an die Gemeinschuldnerin nicht in Betracht, weil diese nicht zum Kreis der Zuordnungsberechtigten gehört. Gebäudeeigentum der Gemeinschuldnerin oder ihrer Rechtsvorgängerinnen war als privates Recht nicht Gegenstand der Vermögenszuordnungsbescheide. Da diese vorbehaltlich des privaten Rechts, dessen sich der Kl. berühmt, ergangen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), konnte es durch sie nicht beeinträchtigt werden. Ein Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb des Grundstücks vom Zuordnungsberechtigten ist keine unmittelbare Folge der Vermögenszuordnung und kann daher eine Pflicht zur Anhörung des Gebäudeeigentümers im Zuordnungsverfahren nicht begründen.
2. Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Kl., die Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene verletze wegen Mißachtung von Miteigentumsrechten der Gemeinschuldnerin seine Rechte als Gesamtvollstreckungsverwalter (wird ausgeführt).