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Gesamtvollstreckungsverwalter, Freigaberecht, Aussonderung, Absonderung, Abrisskosten, Fahrsilo

OLG Brandenburg5 U 133/0031.05.2001ZOV 2002, 280

SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 2; GesO §§ 8, 9, 12

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Freigabe eines Gegenstandes durch den Gesamtvollstreckungsverwalter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten darüber, ob die Gemeinschuldnerin Eigentümerin einer Fahrsiloanlage ist und ob der Bekl. berechtigt ist, die-se Anlage aus der Insolvenzmasse freizugeben, obwohl gegen ihn Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht werden.

Der Bekl. ist seit dem 1. Januar 1992 Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (P) F.

Die Kl. ist seit dem 8. Dezember 1997 eingetragen im Grundbuch von S. als Eigentümerin des unter laufender Nr. ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen, 5 ha, 88 a, 96 m2 großen Grundstücks, Gemarkung R. Rechtsträger des ehemals volkseigenen Grundstücks war die Gemeinschuldnerin. Auf dem Flurstück befindet sich ein ca. 1960 errichteter "Fahrsilo". Ob die Gemeinschuldnerin Errichterin des Fahrsilos war, und ob sie ihn genutzt hat, wie die Kl. gestützt auf eine Bestätigung der LPG (T) "F. R." i. L. vom 13. September 1999 und auf einen zwischen dieser LPG und der Gemeinschuldnerin 1989 abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Futtermitteln, im übrigen jedoch ohne Beweisantritt behauptet, ist unter den Parteien streitig. Mit an die Rechtsanwälte W. und F. gerichtetem Schreiben vom 12. April 1999 zeigte die Kl. den Anwälten in deren Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (P) F. ihr Eigentum an dem Grundstück an und verlangte von ihnen unter Fristsetzung den Abriß des Silos auf eigene Kosten bzw. eine verbindliche Erklärung über die Bereitschaft, die zu dem Fahrsilo gehörende Fläche zu erwerben und zu diesem Zweck in Kaufverhandlungen einzutreten. Der Bekl. unterrichtete die Kl. mit Schreiben vom 27. April 1999 darüber, daß der Fahrsilo nicht im Bestandsverzeichnis der Gemeinschuldnerin aufgeführt und deswegen nicht Massebestandteil sei. Mit an den Vorstandsvorsitzenden der Gemeinschuldnerin, Herrn H. B., gerichtetem Schreiben vom 3. November 1999 gab der Bekl. vorsorglich den Silo, Flugplatz R. aus dem Massebeschlag frei. Der von der Kl. mit der Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gemäß § 87 ff. SachenRBerG beauftragte Notar setzte mit Beschluß vom 22. November 1999 das Verfahren aus und verwies die Beteiligten, darunter die Parteien, auf den Klageweg. Mit der am 15. März 2000 bei dem Landgericht eingegangenen und am 6. April 2000 zugestellten Klage begehrt die Kl. die Feststellung eines Andienungsrechtes nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG, hilfsweise die Verurteilung des Bekl. zur Freistellung von den Abrißkosten und weiter hilfsweise die Feststellung, daß zugunsten der Kl. ein Änderungsrecht nach dem SachenRBerG gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bestehe.

Die Kl. hat behauptet, der Fahrsilo sei von der Gemeinschuldnerin errichtet und genutzt worden. Die Kl. hat die Ansicht vertreten, die Freigabe des Fahrsilos durch den Bekl. sei unzulässig und habe deswegen keinen Einfluß auf ihre Änderungsrechte nach § 82 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. (...)

Das Landgericht hat die Klage für zulässig gehalten, jedoch als unbegründet abgewiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Weder besteht eine Verpflichtung des Bekl. zum Flächenerwerb nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG, noch hat er Ersatz für die Kosten der Beseitigung der Fahrsiloanlage gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG zu leisten.

1. Der Hauptantrag der Kl. auf Feststellung einer Verpflichtung des Bekl. zum Flächenerwerb gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG setzt zunächst voraus, daß die LPG ein ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegendes Grundstück mit dem Fahrsilo bebaut oder den Fahrsilo erworben hat oder die LPG Rechtsträger des Grundstücks war und sie auf dieser Basis den Silo darauf errichtet hat. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Denn dafür, daß dies der Fall wäre, hat die Kl. keinen Beweis angetreten. Sie hat zu Beweiszwecken lediglich einen Schriftwechsel mit der LPG (T) "F. R." Wittstock und einen Vertrag über die Lieferung von Futtermitteln aus dem Jahr 1989 vorgelegt. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, das Eigentum der LPG an der Fahrsiloanlage zu beweisen. Angesichts der Ansprüche, die die Kl. an den Nutzer des Fahrsilos stellt, ist es nur natürlich, wenn die LPG (T) das Eigentum an der Siloanlage bestreitet.

Die Frage, ob die LPG tatsächlich Eigentümerin des Fahrsilos ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch dann steht der Kl. kein Anspruch auf Abkauf des Grundstücks gegen den Bekl. gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG zu, weil er das Gebäudeeigentum wirksam freigegeben hat. Die Freigabe, die der Bekl. zutreffend gegenüber dem Liquidator der LPG erklärt hat (vgl. §§ 42 Abs. 1 LwAnpG, 83 Abs. 1 GenG), hat zur Folge, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der LPG wieder auflebte (BGH NJW 1967, 781) und das Anlageeigentum in das insolvenzfreie Vermögen der LPG fiel. Danach ist der Bekl. nicht mehr berechtigt, den Grundstücksnutzer zu vertreten, womit zugleich auch die Verpflichtung aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG entfiel.

Der Bekl. ist als Gesamtvollstreckungsverwalter Verwalter allein des beschlagnahmten (§ 8 Abs. 2 GesO) fremden Vermögens und übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gesamtvollstreckungsmasse im eigenen Namen aus (Amtstheorie), um den Gesamtvollstreckungszweck zu verwirklichen. Er ist nicht Vertreter oder Organ der Gesamtvollstreckungsmasse. Er ist also nicht an die Stelle der Gemeinschuldnerin oder ihrer Organe getreten, sondern neben diese. Seine Verwaltungsrechte sind zeitlich und sachlich begrenzt. Nachdem er zur Erreichung des Insolvenzzweckes den Fahrsilo als unverwertbaren Gegenstand gemäß § 8 Abs. 2 GesO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 3 InsO aus der Gesamtvollstreckungsmasse in die Verfugungsmacht der LPG freigegeben hat, hat die LPG die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber wiedererlangt. Die LPG hätte deswegen als Nutzerin im Sinne des § 82 SachenRBerG die Ansprüche der Kl. auf Sachenrechtsbereinigung zu erfüllen.

Der Bekl. war grundsätzlich befugt, den Fahrsilo aus der Gesamtvollstreckungsmasse freizugeben. Die Freigabe ist zwar im Gesamtvollstreckungsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dies und die Tatsache, daß es sich bei der Gemeinschuldnerin um eine juristische Person handelt, schließt die Befugnis des Bekl. als Gesamtvollstreckungsverwalter, wertlose Vermögensgegenstände aus der verwalteten Masse freizugeben, jedoch nicht aus. Die Zulässigkeit der Freigabe ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO die bisherige Regelung des § 114 KO, der im Gesamtvollstreckungsrecht entsprechend anzuwenden ist, übernommen hat, in der ausdrücklich von einer Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse ausgegangen wird. Der Gesetzgeber unterscheidet darin auch nicht zwischen der Insolvenz über das Vermögen einer natürlichen Person und einer juristischen Person (OLG Naumburg ZIP 2000, 976 m. w. N.). Auch der Bundesgerichtshof hat die Freigabe des Vermögens einer juristischen Person unlängst unproblematisch für zulässig gehalten (ZInsO 2001, 165, 167; vgl. Förster, ZInsO 2001, 254, 255).

Besondere Regelungen, die die Freigabe des LPG-Gebäudeeigentums ausschließen könnten, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Kl. hatte ihre Ansprüche, die mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 entstanden waren, zwar bereits vor der Freigabe gegenüber dem Bekl. geltend gemacht. Die Freigabe hat dennoch dazu geführt, daß die Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Bekl. geltend gemacht werden können. Die Ansprüche der Kl. knüpfen an die tatsächliche Sachherrschaft und an die Verfügungsbefugnis über den Fahrsilo an. Mit dessen Freigabe sind die Voraussetzungen für den Anspruch - die Verfügungsbefugnis über den Fahrsilo - entfallen, so daß mit dem Wegfall auch der Anspruch der Kl. gegen den Bekl. untergegangen ist.

Bis zur Freigabe des Fahrsilos durch den Bekl. hatte lediglich ein gesetz-liches Schuldverhältnis bestanden, da sich die LPG mit der Kl. vor Eröff-nung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht durch einen noch von keiner Partei erfüllten Vertrag geeinigt hatte. Mit dem durch die Frei-gabe eingetretenen Wegfall der Voraussetzungen besteht dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien, das unter Umständen zu einer entsprechenden Verpflichtung des Bekl. führen könnte, nicht mehr.

Daß es sich bei dem freigegebenen Vermögensgegenstand um einen solchen handelt, der mit Ansprüchen aus § 82 SachenRBerG behaftet ist, führt ebenfalls nicht zu einem Ausschluß des Freigaberechts (OLG Naumburg ZIP 2000, 976; OLG Rostock ZInsO 2000, 604). Die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gehen den im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anzuwendenden genannten Vorschriften des Insolvenzrechts nicht deswegen vor, weil ihr dinglicher Charakter im Vordergrund steht und das im Sachenrechtsbereinigungsgesetz herrschende Nachzeichnungsprinzip und die Herleitung der Ansprüche aus dem Eigentum und dem zuordnungsrechtlichen Charakter der Sachenrechtsbereinigung dies verlangen (vgl. Purps/Schumann, VIZ 1999, 385, 289 f.). Diesen von der Kl. herangezogenen, die Sachenrechtsbereinigung prägenden Grundsätzen kommt lediglich eine Bedeutung bei der Frage zu, ob eine dingliche Rechtsposition vorliegt, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Abschluß eines Vertrages begründet. Sie ist von der Frage der Durchsetzungsmöglichkeiten danach bestehender Ansprüche im Einzelfall zu trennen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, diesen Prinzipien über den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes hinaus Geltung zu verschaffen. Das Insolvenzrecht steht nicht in Konkurrenz zu den materiell-rechtliche Ansprüche begründenden Regelungen der Sachenrechtsbereinigung, sondern setzt diese voraus. Der Zweck der anspruchsbegründenden Normen kann deswegen nicht die Unzulässigkeit der Freigabe eines Gegenstandes aus dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (einer rein insolvenzrechtlichen Frage) rechtfertigen (Mitlehner, ZIP 2000, 977, 978). Auch ein Absonderungsrecht besteht wegen des geltend gemachten Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht. Aus dem Kontrahierungszwang kann ebenfalls kein Verbot der Freigabe durch den Bekl. abgeleitet werden. Der Anspruch der Kl. auf Abkauf ihres, der Kl., Grundstücks oder auf die Geldleistung ist nicht für die Kl. durch eine Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO sicherbar. Die Kl. kann daher nicht aus § 9 Abs. 3 GesO die Erfüllung des Anspruchs auf Abschluß eines Kaufvertrages herleiten.

Aus § 82 SachenRBerG ergeben sich auch keine Aus- oder Absonderungsrechte entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO.

Inhalt des Aussonderungsanspruchs ist die Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit eines Gegenstandes zur Insolvenzmasse. Die Ansprüche aus § 82 SachenRBerG sind nicht auf die Herausgabe eines nicht zur Masse gehörenden Gegenstandes gerichtet, sondern auf das Gegenteil, nämlich darauf, daß der Bekl. mit Mitteln aus der Masse ein Grundstück, das bisher nicht zur Masse gehört, der Kl. abkauft (Mitlehner ZIP 2000, 977, 979). Auch ein Absonderungsrecht besteht wegen des geltend gemachten Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht. Absonderungsansprüche sind auf die Befriedigung aus dem Verwertungserlös des mit dem Absonderungsrecht behafteten Gegenstandes gerichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GesO), während der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes gerichtet ist. Es fehlt damit schon ein gemeinsamer Anspruchsinhalt.

In der Zulässigkeit der Freigabe ist auch kein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers aus Art. 14 GG oder gar eine faktische Enteignung derselben zu sehen. Sowohl ein enteignender als auch ein enteignungsgleicher Eingriff setzt hoheitliches Handeln voraus, welches in der Freigabeerklärung eines Gesamtvollstreckungsverwalters nicht zu sehen ist (OLG Rostock ZInsO 2000, 604, 605).

2. Soweit die Kl. von dem Bekl. Erstattung der Abrißkosten verlangt, ist der Anspruch verjährt. Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1994) an, so daß Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SachenRBerG mit Ablauf des 30. September 1999 verjährt waren. Vor dem 1. Oktober 1999 war die Klage nicht erhoben worden. Durch die Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens wurde die Verjährung nur hinsichtlich der Anträge aus §§ 82 Abs. 1 Nr. 2, 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG unterbrochen. Nicht jedoch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz. Das verjährungsunterbrechende notarielle Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG hat sich nur auf den Ankaufsanspruch bezogen. Für den Fall der Beteiligung an den Abrißkosten ist das notarielle Vermittlungsverfahren nicht eröffnet. Dann kann es für derartige Ansprüche auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben.