Gesamtvollstreckungsverfahren
VermG § 3 b Abs. 1; § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 a Sätze 1 und 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Gesamtvollstreckungsverfahren; Unternehmen; Bestandteile; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Unternehmensrückgabe; Betriebsgrundstück; Kommanditgesellschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens schließt sowohl die Rückgabe des gesamten Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als auch die Rückgabe einzelner Bestandteile des Unternehmens nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen einen auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) gestützten Bescheid des Bekl., mit dem ein ehemaliges Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1 an diese zurückübertragen worden ist.
Die im Jahre 1960 als Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung gegründete Beigeladene zu 1 stellte Beleuchtungskörper her. Im Jahre 1972 wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt und in der Folgezeit dem VEB W. als Betriebsteil an-gegliedert. Zum 1. September 1990 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Mit Beschluß des Kreisgerichts Leipzig wurde über das Vermögen des inzwischen in eine GmbH umgewandelten VEB das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kl. zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG das frühere Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1, F.-E.-Straße 6 in W. an diese zurück. Zugleich wurde der S. W. GmbH aufgegeben, "bis zum 15. November 1992 Vorranggläubigeransprüche zu beziffern und zu belegen", damit eine Sicherungshypothek eingetragen werden könne. Mit Schreiben an das Landesamt vom 22. Oktober 1992 bezifferte der Kl. die offenen Forderungen aller Gläubiger gegenüber der S. W. GmbH auf insgesamt 875 671,67 DM.
Am 19. November 1992 hat der Kl. gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1992 Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 1994 (ZIP 1994, 1206) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Bekl. die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist - wenngleich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grunde - rechtswidrig und verletzt die S. W. GmbH in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. durfte das in Rede ste-hende Grundstück nicht aus dem Vermögen der genannten Gesellschaft an die Beigeladene zu 1 zurückübertragen, weil dieses Vermögen der Ge-samtvollstreckung unterlag. Die Rückübertragung ist auf § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen auf Dauer stillgelegt und daher ge-mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buch-holz 112 § 6 VermG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 [4]; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6), handelt es sich bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen durch die vorherige dauerhafte Stillegung des Unternehmens gekennzeichneten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution. Wird über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, so steht dieses Verfahren nicht nur der Rückgabe des werbend tätigen Un ternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern auch der Restitution von sog. Unternehmensresten nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG entgegen. Das ergibt sich im einzelnen aus den folgenden Erwägungen:
Die Restitution von Unternehmen nach dem Vermögensgesetz wird durch den Grundsatz der Unternehmenseinheit geprägt. Dieser Grundsatz besagt, daß die zu dem Unternehmen gehörenden Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse sowie tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen eine funktionelle und organisatorische Einheit bilden. Darum ist in § 1 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung in Übereinstimmung mit dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes angeordnet, daß das Unternehmen einschließlich aller Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie aller vermögenswerten Rechte und Pflichten in dem Zustand zurückgegeben wird, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz VermG ist der Restitutionsberechtigte gehindert, seinen Restitutionsantrag auf einzelne Bestandteile des Unternehmensvermögens zu beschränken; vielmehr kann er das Unternehmen nur insgesamt zurückverlangen. Diese Regelung bezweckt - neben dem Ziel der Erhaltung lebensfähiger Unternehmen - den Schutz der Unternehmensgläubiger (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1994 - BVerwG 7 C 11.94 - VIZ 1995, 413). Sie gewährleistet, daß der Restitutionsberechtigte nach der Rückgabe des Unternehmens ebenso wie der bisherige Unternehmensträger mit dem gesamten Aktivvermögen des Unternehmens für die Unternehmensschulden haftet. Sein Restitutionsinteresse ist also dem Interesse der Unternehmensgläubiger, wegen ihrer Forderungen aus dem Unternehmensvermögen Befriedigung zu erlangen, nachgeordnet. Dieser Vorrang des Gläubigerinteresses wirkt sich, wenn über das Vermögen eines noch nicht zurückgegebenen Unternehmens das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird, als Restitutionshindernis aus. Denn das Gesamtvollstreckungsverfahren dient gerade dazu, in einer finanziellen Krisensituation des Unternehmens dessen Vermögen unter staatlicher Aufsicht möglichst gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 3 b Abs. 1 VermG die Restitution von Vermögenswerten nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten zwar im Grundsatz für zulässig erklärt (Satz 1 a.a.O.), hiervon aber ausdrücklich die Fälle ausgenommen, in denen ein Unternehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ist (Satz 2 a.a.O.). Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß das Unternehmensvermögen nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens materiell den Gläubigern zusteht und daher für die Rückgabe an den Restitutionsberechtigten nicht mehr verfügbar ist.
Ebenso wird die Restitution durch die Gesamtvollstreckung auch dann ausgeschlossen, wenn das der Restitution unterliegende Unternehmen schon vor der Eröffnung dieses Verfahrens seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat. Zwar ändert sich mit der dauerhaften Stillegung des Unternehmens der Inhalt des Restitutionsanspruchs dahin, daß der Berechtigte nunmehr gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG anstelle des gesamten Unternehmens einzelne Bestandteile des Unternehmensvermögens zurückverlangen kann. Dennoch bleibt - da es sich nach wie vor um einen Anspruch auf Unternehmensrestitution handelt - auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG die Haftung des Unternehmensvermögens für die Unternehmensschulden erhalten. Denn nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG gehen dem Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten die Ansprüche der Gläubiger des Verfügungsberechtigten vor. Diese Vorschrift soll verhindern, daß die bisherige Haftungsgrundlage durch die Rückübertragung von einzelnen Bestandteilen des Unternehmensvermögens zu Lasten der Unternehmensgläubiger geschmälert wird (vgl. Nolting in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, Stand März 1995 § 6 VermG Rn. 397). Sie setzt unausgesprochen voraus, daß sich das Unternehmen infolge seiner Stillegung im Stadium der Liquidation befindet. In diesem Stadium obliegt es dem zuständigen Liquidator, die laufenden Geschäfte zu beendigen, das Aktivvermögen zu sammeln und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden sowie das verbleibende Vermögen an die Unternehmenseigentümer auszukehren. Da gemäß § 6 Abs. 6 VermG die Unternehmensgläubiger den Vorrang vor dem Restitutionsberechtigten genießen, kommt die Rückübertragung einzelner Bestandteile des Unternehmensvermögens an den Restitutionsberechtigten grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn alle Gläubiger befriedigt sind. Soll die Rückübertragung abweichend von diesem Grundsatz zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, so muß gesichert sein, daß der zurückübertragene Vermögensgegenstand oder wenigstens sein Gegenwert trotz der Rückübertragung weiterhin zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Demnach ist die Rückübertragung von Resten eines stillgelegten Unternehmens um des Schutzes der Gläubiger willen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Sie wird - aus demselben Grunde - vollends unmöglich, sobald über das Vermögen des Unternehmens das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird. Denn in diesem Fall ist die Aufgabe des Liquidators beendet, und an seiner Stelle hat nunmehr der Gesamtvollstreckungsverwalter für die Befriedigung der Gläubiger zu sorgen. Das Liquidationsverfahren geht mithin ohne weiteres in das Gesamtvollstreckungsverfahren über, so daß sich die Verwertung des Unternehmensvermögens und die Befriedigung der Gläubiger fortan ausschließlich nach den Regeln der Gesamtvollstreckungsordnung vollziehen. Das bedeutet, daß das Vermögen eines stillgelegten Unternehmens nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebensowenig für Restitutionszwecke zur Verfügung steht wie das Vermögen eines noch lebenden Unternehmens.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 2. Halbsatz VermG die Ansprüche der Unternehmensgläubiger dem Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Rückgabe von Unternehmensresten nur insoweit vorgehen, als sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehen. Allerdings weicht das Vermögensgesetz mit dieser Regelung in einem für die Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten wichtigen Punkt von den Regeln der Gesamtvollstreckungsordnung ab; denn im Gesamtvollstreckungsverfahren werden außer den Ansprüchen der privaten Unternehmensgläubiger auch die Ansprüche der öffentlichen Hand, u. U. sogar vorrangig, berücksichtigt. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, daß die Haftungsvorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG - einschließlich der in ihr vorausgesetzten Möglichkeit der Restitution von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG - die Regeln der Gesamtvollstreckungsordnung als spezialgesetzliche Regelung überlagert oder verdrängt. Mit der Begrenzung der Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger wollte der Gesetzgeber die Restitution von Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens erleichtern (vgl. BTDrucks 12/103 S. 30). Im Falle der Liquidation eines Unternehmens werden nämlich im allgemeinen nicht alle Aktiva durch die Begleichung der Unternehmensverbindlichkeiten aufgezehrt; vielmehr verbleibt den Eigentümern typischerweise ein dem Überschuß der Aktiva über die Passiva entsprechendes frei verfügbares Nettovermögen. Unter diesen Umständen kann der Verzicht auf die Erfüllung der staatlichen Ansprüche der Intention des Gesetzgebers gemäß dazu beitragen, daß der Restitutionsberechtigte möglichst viel von den Aktiva des Unternehmens zurückerhält. Anders verhält es sich im Gesamtvollstreckungsfalle. In diesem Falle muß wegen der finanziellen Krisensituation, die Voraussetzung für die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist, mit der vollständigen Inanspruchnahme des Unternehmensvermögens zugunsten der Gläubiger gerechnet werden; dabei haben diese sich, soweit sie nicht vorrangig zu befriedigen sind, regelmäßig mit einer anteiligen Befriedigung zu begnügen. In einer solchen Situation verliert die Nichtberücksichtigung der staatlichen Gläubiger ihren Sinn. Denn sie käme im Ergebnis nicht dem Restitutionsberechtigten, sondern den privaten Gläubigern zugute.
Der Ausschluß der Unternehmensrestitution im Gesamtvollstreckungsverfahren wird durch die Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG be-stätigt, derzufolge dem Restitutionsberechtigten bei Verletzung der Pflicht des Verfügungsberechtigten zur Abwendung der Gesamtvollstreckung ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dieser Anspruch richtet sich gegen den verfügungsberechtigten Anteilseigner des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VermG, namentlich die ehemalige Treuhandanstalt (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 Satz 9 VermG), und ist daher vom Restitutionsberechtigten außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens geltend zu machen. Als Schadensersatzanspruch tritt er an die Stelle des mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entfallenden Restitutionsanspruchs. Die in Rede stehende Bestimmung setzt ein solches Entfallen voraus, weil es andernfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlen würde. Dabei ersetzt der Schadensersatzanspruch nicht nur den Anspruch auf Rückgabe des lebenden Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern auch den Anspruch auf Re-stitution einzelner Bestandteile des stillgelegten Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG; dies wird daran deutlich, daß die Höhe des zu er-setzenden Schadens am Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zu berücksichtigenden Schulden ausgerichtet ist. Wenn der Oberbundesanwalt gleichwohl in den Fällen der Stillegung des Unternehmens und nachfolgender Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG mit der Begründung zugunsten des Restitutionsberechtigten anwenden will, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Abwendung der Gesamtvollstreckung, so geht dies an dem dargelegten Charakter des Anspruchs nach 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG als Surrogat des Restitutionsanspruchs vorbei. Denn wegen dieses Charakters steht die Vorschrift einer Restitution nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens schon im Ansatz und nicht erst in solchen Fäl-len entgegen, in denen die in ihr genannten Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt oder doch erfüllbar sind. Ebensowenig kommt es dar-auf an, ob der Restitutionsberechtigte die für seine Ansprüche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nachteilige Gesamtvollstreckung durch einen Antrag auf vorläufige Einweisung in den Unternehmensbesitz gemäß § 6 a VermG selbst abwenden konnte oder nicht.
Die rechtliche Beurteilung verändert sich nicht deswegen, weil der Re stitutionsanspruch - wie hier - ein Unternehmen betrifft, das nach seinem Entzug in ein anderes Unternehmen eingegliedert worden ist. Denn nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der entstandenen Unternehmenseinheit hat der Gesamtvollstreckungsverwalter das gesamte der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögen in allen Betriebsteilen des Unternehmens zugunsten aller Unternehmensgläubiger zu verwerten. Das schließt nach dem Gesagten sowohl die Rückgabe des eingegliederten Unternehmens nach vorangegangener Entflechtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 6 b VermG als auch - sofern das Unternehmen auf Dauer stillgelegt ist - die Rückgabe einzelner seiner Bestandteile gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aus. Daß der Restitutionsberechtigte damit im Ergebnis auch für die Schulden anderer Teile des Gesamtunternehmens einstehen muß, nimmt das Gesetz um des ungestörten Ablaufs des Gesamtvollstreckungsverfahrens und des Schutzes der Unternehmensgläubiger willen in Kauf (vgl. dazu auch die Ausfallhaftung des Restitutionsberechtigten im Entflechtungsfalle gemäß § 6 b Abs. 6 VermG).
Nach alledem kann der Bescheid vom 21. Oktober 1992 keinen Bestand haben, weil mit ihm ein der Gesamtvollstreckung unterliegender und infolgedessen nicht restitutionsfähiger Vermögenswert an die Beigeladene zu 1 zurückübertragen worden ist.