Gesamtvollstreckungstabelle, Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle, Bilanzbewertung eines durch Bürgschaft der Treuhand gesicherten Kredites
GG Art. 14, Art. 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 607, § 774 Abs. 1; DMBilG § 24, § 26, § 35 Abs. 1 S. 3, § 56 b Abs. 6, § 56 d, § 56 e Abs. 1 S. 1 und 2, § 57 Abs. 1; GmbHG § 32 a, § 32 b; KO § 146 Abs. 4; THG § 11; ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle.
2. Verfassungsmäßigkeit von § 56 e Abs. 1 S. 1 DMBilG.
3. Zur Anwendung von § 56 e Abs. 1 S. 2 DMBilG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma S. GmbH i. A., das durch Beschluß des Kreisgerichts P. vom 31. März 1992 eröffnet worden ist. Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin ist die Kl. als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt.
Am 15. August 1991 erstellte der Dipl.-Kfm. Dr. K. für die Gemeinschuldnerin eine DM Eröffnungsbilanz und ergänzte diese mit Schreiben vom 21. August 1991.
In den Jahren 1990 und 1991 gewährte die R. Bank der Gemeinschuldnerin mehrere Kredite, für die sich die Kl. durch eine Globalbürgschaftserklärung vom 6. August 1990 verbürgte.
Nachdem das Kreisgericht P. durch Beschluß vom 17. Februar 1992 die Sequestration über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angeordnet hatte, kündigte die R.-Bank mit Schreiben vom 21. Februar 1992 die Liquiditätskredite in Höhe von 3,88 Mio. DM gegenüber der Gemeinschuldnerin.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1991 kündigte die R.-Bank gegenüber der Kl. an, sie hinsichtlich der Liquiditätskredite in Anspruch nehmen zu wollen. Am 13. April 1992 meldete die R.-Bank einschließlich aufgelaufener Zinsen einen Betrag von 3.986.026,08 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Ebenfalls zum 13. April 1992 zahlte die Kl. auf die Bürgschaft einschließlich aufgelaufener Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt an die R. Bank insgesamt 3.956.112,52 DM.
Am 23. April 1992 meldete die Kl. diesen Betrag sowie einen weiteren bereits erwähnten und hier nicht streitgegenständlichen Betrag von 982.000,00 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle an.
Der Gesamtvollstreckungsverwalter nahm die Forderung in die Gesamtvollstreckungstabelle vom 4. Juni 1992 auf und bestritt sie vorläufig, was er in seinem Schreiben vom 7. Juli 1992 nochmals bestätigte; in diesem Schreiben bestätigte er ebenfalls, daß sich die Kl. seit dem 1. Juli 1990 laufend für Liquiditätskredite der Gemeinschuldnerin verbürgt habe und aus diesen Bürgschaften in Anspruch genommen worden sei.
Im Rahmen seines Gutachtens zur Vorbereitung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stellte der Bekl. weiter fest, daß in Höhe von 3,88 Mio. DM Kreditverbindlichkeiten gegenüber der R.-Bank bestünden, der Kredit am 28. Februar 1992 durch die R.-Bank fällig gestellt worden sei und sich die Kl. für diese Verbindlichkeiten verbürgt habe.
In seinem Schreiben vom 5. Mai 1993 an das Kreisgericht P. bestritt der Bekl. die Forderung der Kl. weiter dem Grunde und hilfsweise auch der Höhe nach und verwies diese ausdrücklich auf die Möglichkeit der Feststellungsklage.
Die Kl. hat beantragt, festzustellen, daß ihr in der Gesamtvollstreckung in das Vermögen der Firma S. GmbH im Aufbau eine Forderung in Höhe von 3.956.112,52 zusteht.
Das Landgericht P. hat durch Urteil vom 15. Juli 1996 der Feststellungsklage stattgegeben.
Die Berufung der Bekl. wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Forderung der Kl. in Höhe von 3.956.112,52 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma S. GmbH i. A. festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Bekl. besteht für die Feststellungklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Selbst wenn man auf das Gesamtvollstreckungsverfahren die Vorschrift des § 146 Abs. 4 KO anwendet - was an dieser Stelle offenbleiben kann, aber durchaus nicht selbstverständlich ist, weil die Vorschriften der Konkursordnung nur bei eindeutigen Lücken der Gesamtvollstreckungsordnung ergänzend herangezogen werden können (dazu Haarmeyer/Wutzke, Gesamtvollstreckungsordnung, Einleitung Rz. 80) -, ist die danach erforderliche Identität von Anmeldung, Prüfung und Klageantrag gegeben. Die Tatsache, daß die Kl. im vorliegenden Falle allein die Feststellung der Forderung gegen die Gemeinschuldnerin aus der übernommenen Ausfallbürgschaft der Liquiditätskredite der R.-Bank in Höhe von 3.956.112,52 DM begehrt, die ebenfalls angemeldete und bestrittene Forderung in Höhe von 982.000,00 DM, die sie für die Finanzierung von Sozialaufwendungen aufgewendet hat, jedenfalls in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt, berührt diese Identität nicht.
Es handelt sich um zwei selbständige Forderungen, die rechtlich voneinander unabhängig sind und deren Feststellung zur Gesamtvollstreckungstabelle auch unabhängig voneinander begehrt werden kann. Daß es an der erforderlichen Identität, wenn es denn darauf ankäme, ohnehin nicht fehlt, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß in dem umgekehrten Fall, in dem die Feststellung eines höheren als des angemeldeten Betrages verlangt wird, die Klage lediglich hinsichtlich des Mehrbetrages unzulässig ist (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., 1994 § 146 Rz. 20 a). Der Bekl. hat im übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die angemeldete Forderung aus der übernommenen Bürgschaft mit der streitgegenständlichen nicht identisch ist. Von der Identität der beiden Forderungen kann vorliegend ausgegangen werden, auch ohne daß die Kl. die Globalbürgschaftserklärung Nr. 40 und die Kreditverträge mit der R.-Bank vorlegt.
Es ist in diesem Zusammenhang weiter nicht ersichtlich, daß der Bekl. zur Prüfung der Ansprüche die Vorlage von Kreditverträgen benötigt, die die Gemeinschuldnerin selbst mit der R.-Bank abgeschlossen hat. Daß der Bekl. offensichtlich auch über entsprechende Unterlagen zumindest in der Vergangenheit verfügte, ergibt sich bereits daraus, daß er in seinem eigenen Gutachten vom 26. März 1992 auf Seite 16 festgestellt hat, daß Verbindlichkeiten, für die sich die Kl. verbürgt hat, in Höhe von 3.880.000,00 DM bestehen und von der R.-Bank am 28. Februar 1992 fällig gestellt wurden. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Bekl. in seinem Gutachten wäre es seine Sache gewesen, konkret darzulegen, daß er eben nicht in der Lage war, anhand der Angaben der Kl. die Berechtigung der Forderungen zu prüfen.
Für die Klage besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Bei dem Bestreiten der Forderungen der Kl. durch den Bekl. handelte es sich nicht nur um ein vorläufiges Bestreiten. Der Bekl. hat bereits durch seinen Klageabweisungsantrag in I. Instanz und durch den Inhalt der Klageerwiderung zu erkennen gegeben, daß seiner Ansicht nach eine Forderung der Kl. in der genannten Höhe gegen die Gemeinschuldnerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, so daß er sich erstmals in der II. Instanz nicht mehr mit Erfolg auf ein Fehlen des Feststellungsinteresses mit der Begründung berufen kann, das Bestreiten sei nur vorläufig erfolgt. Daneben ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Bekl. selbst vom 5. Mai 1993 an das Kreisgericht P., daß jedenfalls aus Sicht der Kl. der Bekl. die Forderung zu diesem Zeitpunkt endgültig bestritten hat, denn der Bekl. hat in diesem Schreiben selbst die Kl. ausdrücklich auf den Weg der Feststellungsklage insoweit verwiesen. Eine weitere Aufforderung der Kl. an den Bekl., sich zu der Forderung abschließend zu äußern, war vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Die Kl. hat gegen die Gemeinschuldnerin aus den §§ 607, 774 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 3.956.112,52 DM. (wird ausgeführt)
Ein Rückforderungsanspruch der Kl. nach §§ 607, 774 Abs. 1 BGB ist nicht durch § 32 a GmbHG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nach § 56 e Abs. 1 Satz 1 DMBilG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
Bei der Gemeinschuldnerin handelt es sich um ein Treuhandunternehmen im Sinne des § 11 TreuHG, für die sich die Treuhandanstalt, die alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin und Rechtsvorgängerin der Kl., in dem o. g. Umfang verbürgt hatte.
Soweit sich die Vorschrift des § 56 e Abs. 1 DMBilG, die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz in das DMBilG eingefügt worden ist, rückwirkende Kraft beimißt und auch solche Bürgschaften erfaßt, für die sich die Treuhandanstalt bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift verbürgt hatte, stößt dies im Ergebnis nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu die ausführliche und überzeugend begründete Entscheidung des OLG Dresden vom 4. August 1994, DB 1994, 1765 ff.).
Es handelt sich hier um den Fall einer sogenannten unechten Rückwirkung. Es wird eine neue Regelung auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossenen Tatbestände angewandt, um bestehende Unklarheiten und Zweifel zu beseitigen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1992, Teil C - Begründung der Beschlußempfehlung, BT-Drucks 12/2944, Seite 66).
Die Frage der Anwendbarkeit der §§ 32 a und 32 b GmbHG auf Darlehen und Kreditsicherheiten der Treuhandanstalt nach dem 1. Juli 1990 wurde bis zur Einfügung des § 56 e DMBilG unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu m. w. N. OLG Dresden DB 1994, 1765, 1767). Gegen die Anwendbarkeit der §§ 32 a und 32 b GmbHG spricht unter anderem, daß die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Kapitalaufbringung ohnehin durch die Sonderregeln des DMBilG überlagert werden. Wegen der mittlerweile in § 56 d DMBilG angeordneten Suspendierung der Konkursantragspflicht für eine Übergangszeit konnte die Treuhandanstalt im Einzelfall sogar verpflichtet sein, in einer solchen Situation zur Liquiditätssicherung Fremdmittel zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, daß die §§ 32 a und 32 b GmbHG auf dem Gedanken der Fortführung der Gesellschaft im eigenen wirtschaftlichen Interesse beruhen; wer in einer solchen Situation Mittel zur Verfügung stellt, die allein als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden müßten, soll durch die Gewährung von Krediten das ihn treffende unternehmerische Risiko nicht auf außenstehende Gläubiger abwälzen dürfen. Im Gegensatz dazu wurde die Treuhandanstalt nicht im eigenen unternehmerischen Interesse tätig, sondern fremdnützig-treuhänderisch im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe der Privatisierung und Abwicklung der ehemaligen volkseigenen Wirtschaft. Die Treuhandanstalt hatte zudem am 1. Juli 1990 eine Vielzahl von Unternehmen übernommen, bei denen aus der Natur der Sache heraus nicht von Anfang an klar sein konnte, ob die vorläufig zur Verfügung gestellten Mittel nur der Überbrückung momentaner Liquiditätsschwierigkeiten dienten oder eigenkapitalersetzenden Charakter hatten (zu dem ganzen eingehend OLG Dresden, a. a. O., 1767).
Die genannten Argumente sprechen bereits dafür, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung die §§ 32 a und 32 b GmbHG auf von der Treuhandanstalt nach dem 1. Juli 1990 gewährte Kredite nicht anzuwenden. Wenn sich vor diesem Hintergrund der Gesetzgeber dazu entschließt, die Rechtslage rückwirkend durch Einfügen des § 56 e DMBilG in diesem Sinne zu regeln, so handelt es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, zumal aufgrund der Vorschriften des DMBilG im Rechtsverkehr ohnehin nicht darauf vertraut werden durfte, daß nur ausreichend mit Kapital ausgestattete, nicht überschuldete Gesellschaften im Geschäftsverkehr tätig werden (OLG Dresden, a. a. O., 1767 ff.).
Ein grundrechtseinschränkendes Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor; bei § 56 e DMBilG handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift, die auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar ist. Ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Es war bereits ohne die Vorschrift des § 56 e DMBilG durchaus zweifelhaft, ob die §§ 32 a und 32 b GmbHG auf Kredite der genannten Art der Treuhandanstalt Anwendung finden, so daß bereits nicht feststeht, ob durch § 56 e DMBilG die Rechtslage für andere Gläubiger von Treuhandunternehmen nachteilig verändert worden ist. Schuldrechtliche Ansprüche von anderen Gläubigern werden im übrigen allenfalls mittelbar dadurch entwertet, daß die Treuhandanstalt in bestimmten Fällen ebenfalls als Gläubiger auftreten kann. Ein solcher mittelbarer Eingriff in eine schuldrechtliche Rechtsposition unterliegt aber ohnehin nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (OLG Dresden, a. a. O., 1768).
Im Ergebnis bestehen somit gegen die Vorschrift des § 56 e Abs. 1 Satz 1 DMBilG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies führt dazu, daß der Anspruch der Kl., die sich als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt nach § 56 e Abs. 2 DMBilG auf die gesetzliche Regelung des § 56 e Abs. 1 Satz 1 DMBilG berufen kann, nicht nach § 32 a Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift des § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG greift nicht ein, weil es zu einer wirksamen Kapitalneufestsetzung bei der Gemeinschuldnerin nicht mehr gekommen ist. Allein die Aufstellung einer DM Eröffnungsbilanz genügt für eine Kapitalneufestsetzung nicht. Für eine solche ist nach § 56 b Abs. 6 DMBilG vielmehr die Eintragung ins Handelsregister erforderlich, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG stellt eindeutig auf die wirksame Kapitalneufestsetzung ab und nicht auf die Fristen der §§ 35 Abs. 1 Satz 3 bzw. 57 Abs. 1 DMBilG. Die Überschreitung der dort genannten Fristen ist im übrigen auch mit keinerlei Sanktionen verknüpft. Dem Gesetzgeber war bereits bei Einführung des § 56 e DMBilG bekannt, daß die DM Eröffnungsbilanzen vieler ehemals volkseigener Betriebe nicht innerhalb der Frist des § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG festgestellt worden waren. Wegen der Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Feststellung der DM Eröffnungsbilanz wurde die Frist des § 57 Abs. 1 DMBilG mehrfach verlängert, weil weiterreichende Entscheidungen über die Sanierung von Treuhandunternehmen nicht an starre Fristen geknüpft werden sollten (dazu ebenfalls OLG Dresden, a. a. O., 1766 ff.).
Auf die Grundsätze über die Gründer - bzw. Unterbilanzhaftung kann sich der Bekl. ebenfalls nicht berufen. Diese Grundsätze sind auf ehemals volkseigene Betriebe, die am 1. Juli 1990 oder zuvor auf die Treuhandanstalt übergegangen sind, nicht anwendbar. Sie werden durch den Anwendungsbereich der §§ 24, 26 DMBilG überlagert und ausgeschlossen. Ansprüche nach den letztgenannten Vorschriften hat der Bekl. nicht substantiiert vorgetragen und behauptet.
Von der Frage der Anwendbarkeit abgesehen, kommen Ansprüche aus den genannten Rechtsinstituten aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil es auch insoweit an einem ausreichenden Sachvortrag des Bekl. fehlt.
Die sogenannte Gründerhaftung ist bereits der Höhe nach auf den Betrag der noch nicht erbrachten Einlagen beschränkt, wenn - wie hier - ersichtlich für die künftige GmbH gehandelt werden sollte (BGHZ 65, 378, 382; Lutter/Hommelhoff, GmbH, § 11 Rz. 7 m. w. N.). Auch die sogenannte Unterbilanz- oder Differenzhaftung beschränkt sich der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung.
Ein substantiierter Sachvortrag, in welcher Höhe danach Ansprüche der Gemeinschuldnerin theoretisch überhaupt denkbar wären, ist seitens des Bekl. nicht erfolgt; im übrigen sind diese Rechtsinstitute allein für das Verhältnis der Gesellschaft zu Drittgläubigern entwickelt worden; sie sind in dieser Form nicht ohne weiteres auf das Verhältnis der Gesellschaft zu den eigenen Gesellschaftern übertragbar.